BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 23. August 2016

Teil römisch drei

153. Kundmachung:

Beendigung eines Abkommens und eines Durchführungsprotokolls zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik

153. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Beendigung eines Abkommens und eines Durchführungsprotokolls zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass die nachstehenden Abkommen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zum Übereinkommen vom 18. Dezember 19971 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,, als beendet anzusehen sind:

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,;

Durchführungsprotokoll zum Abkommen vom 18. November 1982 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens (nicht kundgemacht).

Drozda

1  In Kraft getreten am 23. Juni 2009; vorläufig anwendbar zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik seit 28. April 2005.