BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 4. August 2016

Teil römisch drei

148. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zweiten Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

148. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 25. Juli 2016 ist das Zweite Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2009,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2014,) durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 2016 für Kroatien1 mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten.

Drozda

1  Gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. III Nr. 171/2013) ist Kroatien dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, kraft der Beitrittsakte beigetreten.