Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 3. August 2016 |
Teil III |
144. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/2016) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert1.
Drozda
1 Die Notifikation ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005].