BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 3. August 2016

Teil römisch drei

139. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

139. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark1 mit Wirkung vom 22. Juli 2016 gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2016,) als zentrale Behörde Grönlands bestimmt:

„Ministry of Social Affairs and the Interior

Holmens Kanal 22

DK - 1060 COPENHAGEN K“.

Die Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2015, wird dahingehend berichtigt, dass die korrekte Anschrift der zentralen Behörde Dänemarks richtig „Holmens Kanal 22“ lautet.

Drozda

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1991 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 72/2016.