BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 28. Juli 2016

Teil römisch drei

136. Kundmachung:

Beendigung eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien

136. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Beendigung eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seit dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und seit dem Betritt der Republik Slowenien zum Übereinkommen vom 18. Dezember 19971 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,, als beendet anzusehen ist:

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,.

Drozda

1  In Kraft getreten am 23. Juni 2009; vorläufig anwendbar zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien seit 7. Dezember 2004.