BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 15. Juli 2016

Teil römisch drei

124. Kundmachung:

Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

124. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte1 gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2015,) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].