Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 5. Juli 2016 |
Teil römisch drei |
122. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Demokratische Volksrepublik Korea am 17. Juni 2016 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2015,) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Vorbehalte erklärt:
Ziffer eins In Übereinstimmung mit Artikel 35, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, dass sie sich nicht an Artikel 35, Absatz 2, gebunden erachtet.
Ziffer 2 In Bezug auf Artikel 10, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, dass sie sich teilweise nicht an Artikel 10, gebunden erachtet, weil die Verantwortlichkeit von juristischen Personen im Strafrecht der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht vorgesehen ist.“
Drozda