Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 5. Juli 2016 |
Teil römisch drei |
118. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten den anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt1 gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2016,) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196].