Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 24. Juni 2016 |
Teil römisch drei |
111. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank |
Laut Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2016,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Bangladesch |
22. März 2016 |
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Kasachstan |
18. April 2016 |
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Kirgisistan |
11. April 2016 |
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Schweiz |
25. April 2016 |
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Vietnam |
11. April 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten eine Erklärung gemäß Artikel 51, Absatz 2, des Übereinkommens abgegeben:
Gemäß Artikel 51, Absatz 2, behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.
Die Sozialistische Republik Vietnam behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Drozda