Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 15. Juni 2016 |
Teil römisch drei |
104. Kundmachung: | Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Kolumbien am 26. April 2016 seine Beitrittsurkunde zum Budapester Vertrag über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2014,) hinterlegt und anlässlich dessen eine interpretative Erklärung1 unter Bezug auf Artikel 3, Absatz eins, Litera a und Artikel 5, des Vertrags abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge haben die Niederlande2 am 20. Juni 2011 mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 zu bestehen aufhörten. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten sowie auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Budapest Treaty].
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 192/1987.