BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 3. August 2015

Teil I

91. Bundesgesetz:

Änderung des Kunstförderungsgesetzes

(NR: GP XXV RV 588 AB 709 S. 86. BR: AB 9448 S. 844.)

91. Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2000, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.“

Fischer

Faymann