9. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten geändert und das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten
Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten, BGBl. Nr. 67/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes: Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006,, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes:
Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.
Weiters ist die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.“Weiters ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Z 3 lautet:In Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Landesgericht anhängig sind, hat dieses Gericht, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Landesgericht stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Landesgerichts nach der Auflassung erneuert (§§ 292, 359, 362, 363 und 363a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem § 3. In den Fällen des § 470 Z 3 und des § 475 Abs. 1 StPO kann das Landesgericht die Sache auch an das nach dem § 3 aufnehmende Bezirksgericht verweisen.“Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt der Auflassung beim bisher übergeordneten Landesgericht anhängig sind, hat dieses Gericht, ungeachtet des Ausscheidens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts, weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten Landesgericht stehen auch alle Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung von ihm rechtskräftig beendet worden sind. Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher übergeordneten Landesgerichts nach der Auflassung erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, 363 und 363 a der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach dem Paragraph 3, In den Fällen des Paragraph 470, Ziffer 3 und des Paragraph 475, Absatz eins, StPO kann das Landesgericht die Sache auch an das nach dem Paragraph 3, aufnehmende Bezirksgericht verweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6 b eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofs I. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofs römisch eins. Instanz in Graz oder namentlich dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.
(2)Absatz 2,Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs I. Instanz in Linz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Linz zuständig.Soweit Angelegenheiten nach einem Gesetz dem Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs römisch eins. Instanz in Linz zugewiesen sind, ist das Bezirksgericht Linz zuständig.
§ 6b.Paragraph 6 b,
§ 2a, § 4 Z 3 und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“ Paragraph 2 a,, Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Aufhebung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz, BGBl. I Nr. 60/2004 Artikel I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2004, Artikel römisch eins, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Fischer
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