BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Juli 2015

Teil I

86. Bundesgesetz:

Änderung des Privatradiogesetzes, des ORF-Gesetzes, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes

(NR: GP XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)

86. Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes

Das Privatradiogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „binnen 7 Tagen“ durch die Wortfolge „unverzüglich, spätestens aber 14 Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird in Absatz , folgender Satz angefügt:

„Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 4, wird das Wort „Rasse“ durch die Wortfolge „ethnischer Herkunft“ ersetzt sowie nach dem Wort „Behinderung“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „aufstacheln“ durch das Wort „aufreizen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:

„Werbung, Sponsoring“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz eins und 2 wird das Wort „Werbesendungen“ durch „Werbung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „darf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt Litera c, ;, Litera d, erhält die Bezeichnung „c)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz 5, Litera a,) wird das Wort „Patronanzsendung“ durch das Wort „gesponserte Sendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz 5, Litera b,) Ziffer eins, wird das Wort „Patronanzsendung“ durch die Wortfolge „gesponserten Sendung“ und in Ziffer 2, das Wort „Patronanzsendung“ durch die Wortfolge „gesponserte Sendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 19, Absatz 5, Litera b und c wird das Wort „Patronanzsendungen“ jeweils durch die Wortfolge „Gesponserte Sendungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 5, Litera d, wird das Wort „Patronanzsendungen“ durch die Wortfolge „gesponserten Sendungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „Eigentumsverhältnissen“ durch die Wortfolge „Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, werden am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 27, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 5, verletzt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28 b, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 28 d, werden folgende Paragraphen 28 e bis 28g samt Abschnittsüberschrift und Überschriften eingefügt:

„8a. Abschnitt

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

Paragraph 28 e,

  1. Absatz einsZur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
    werden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des Paragraph 28 f, entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 3, – unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 g, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
  3. Absatz 3Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (Paragraph 28 a,), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
  4. Absatz 4Im Verfahren nach Absatz 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
  5. Absatz 5Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

Paragraph 28 f,

  1. Absatz einsDer Regulierungsbehörde ist darzulegen, welche Zulassungen zusammengefasst oder übertragen werden sollen und die Verbindlichkeit der Übertragungen nachzuweisen. Der Behörde sind weiters für den Inhaber der zusammengefassten Zulassung die Nachweise zu Paragraph 5, Absatz 2, zu erbringen, die Voraussetzungen zu Paragraph 5, Absatz 3, darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu Paragraph 5, Absatz 3, vorzulegen. Für den Nachweis zu Paragraph 9, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der zusammengefassten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
  2. Absatz 2Gegenstand einer Zusammenfassung nach Paragraph 28 e, Absatz eins, können nur solche Zulassungen sein, aufgrund derer der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und deren verbleibende Dauer im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumindest ein Jahr beträgt.
  3. Absatz 3Eine Zusammenfassung ist ferner nur dann zulässig, wenn die von den einzelnen zu übertragenden Zulassungen umschriebenen Versorgungsgebiete
    1. Ziffer eins
      entweder innerhalb desselben Bundeslandes liegen oder
    2. Ziffer 2
      an ihren einander nächstgelegenen Punkten nicht weiter als zehn Kilometer voneinander entfernt sind.
    Überschreitet das Versorgungsgebiet einer Zulassung die Grenzen eines Bundeslandes, gilt es für die Zwecke der Ziffer eins, als in jenem Bundesland gelegen, in dem bereits bisher die größere technische Reichweite erzielt wird.
  4. Absatz 4Das Versorgungsgebiet einer zusammengefassten Zulassung darf nicht mehr als 45 vH der österreichischen Bevölkerung umfassen.

Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen

Paragraph 28 g,

  1. Absatz einsPersonen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen.
  2. Absatz 2Auf zusammengefasste Zulassungen finden die Paragraphen 3, Absatz 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz eins, keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (Paragraph 28 e, Absatz eins, Satz 2), die zum Zeitpunkt der Antragstellung die größte technische Reichweite erzielt, erteilt, mindestens aber für fünf Jahre. In weiterer Folge bestimmt sich die Dauer nach Paragraph 3, Absatz eins, Satz 3.
  3. Absatz 3Nach Wirksamkeit der Erteilung einer zusammengefassten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben, zugunsten der Erweiterung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,) des bisherigen Versorgungsgebietes einer zusammengefassten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber dieser Zulassung übertragen, solange der in Paragraph 28 f, Absatz 4, genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird. Paragraph 3, Absatz 4, findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die zusammengefasste Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der zu übertragenden Zulassung umfasst waren. Kommt die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Auffassung, dass das Programm der zusammengefassten Zulassung schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter oder die Angebotsvielfalt für die Hörer im von der zu übertragenden Zulassung erfassten Versorgungsgebiet erwarten lässt, so hat sie unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 28 e, Absatz 3, die zusammengefasste Zulassung durch Erteilung von Auflagen abzuändern oder die Übertragung zu versagen.
  4. Absatz 4Sendeausstiege aus dem Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes zulässig. In der Zulassung erteilte Auflagen nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 28 e, Absatz 3, bleiben von dieser Einschränkung unberührt.
  5. Absatz 5Die Zusammenfassung einer Zulassung gemäß Paragraph 28 e, mit einer anderen derartigen Zulassung oder mit einer bundesweiten Zulassung oder der Ausbau einer bundesweiten Zulassung um eine zusammengefasste Zulassung sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 29, Absatz eins, wird das Zitat „Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600,“ durch das Zitat „Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 e, samt Überschrift und Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des ORF-Gesetzes

Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „die im öffentlich-rechtlichen Auftrag liegen“ durch die Wortfolge „die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „sind Sponsorhinweise“ die Wortfolge „– mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz beschriebenen Hinweise –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 40, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk den von ihr zu entrichtenden Vergütungsbedarf in Rechnung zu stellen; auf Antrag des Österreichischen Rundfunks oder bei Nichtentrichtung ist der Vergütungsbedarf mit Bescheid vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 17, Absatz eins und 5 und Paragraph 40, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Dauerwerbesendung: Werbung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 40, erster Satz in Form redaktionell gestalteter Beiträge mit einer ununterbrochenen Dauer von mehr als zwölf Minuten;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 7, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung“; folgender Satz wird am Ende angefügt:

„Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind vom Fernsehveranstalter binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen; für anzeigepflichtige Mediendienste gilt Paragraph 9, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich, insbesondere solche mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie deren Beitrag zur österreichischen Identität, ferner die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beinhalten; soweit dies erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 45, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, erster Satz und Paragraph 2, Ziffer 33, mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zusätzlich zur Zeitdauer nach Absatz eins, darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 64, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 8, die Bezeichnung „9.“ und wird folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    der Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz eins, oder“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 69, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 2,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, werden der vierte und der fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,)“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (Paragraphen 31 bis 38 und 42a bis 45 AMDG sowie Paragraphen 19 und 20 PrRG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 13, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,)“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORFG, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (Paragraphen 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G, Paragraphen 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G);“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Litera-Bezeichnung „e.“ durch „e)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Absatz 3 und 4.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz 2, FERG“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 4, FERG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Paragraph 120, TKG 2003“ durch die Wortfolge „nach dem TKG 2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer der in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Regulierungsbehörden“ durch die Wortfolge „der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission, der Post-Control-Kommission oder der RTR-GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, bei der KommAustria anhängig werden.“

Fischer

Faymann