84. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof84. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 65, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G 171/2015-8, G 249-250/2015-7, G 253/2015-7, G 276/2015-5, G 294-295/2015-4, G 300/2015-4, G 308/2015-2, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Juli 2015, zu Recht erkannt:
§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“
Faymann