72. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2014, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48a Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, lautet:
es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 132 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30Bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs. 2 lit. d idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2015 entsprechen, dürfen während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs. 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“Bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, entsprechen, dürfen während des in Paragraph 48 a, Absatz 8, genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“
Fischer
Faymann