BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 18. Juni 2015

Teil römisch eins

67. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 531 Ausschussbericht 600 Sitzung 73,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9376 Sitzung 842,, )

67. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 21 g, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,(Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 g, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Einleitungssatz des Paragraph 31 a, Absatz 2, wird nach der Wendung „Lebende Fremdsprache“ die Wendung „sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 82, Absatz 6, wird in Absatz eins a, umbenannt und nach Absatz eins, eingereiht. Im ersten Satz des neuen Absatz eins a, wird das Wort „vorstehenden“ durch das Wort „nachstehenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 82, wird nach Absatz 5 z, folgender neue Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 31 a, Absatz 2, sowie Paragraph 82, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann