BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 18. Juni 2015

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 563 Ausschussbericht 598 Sitzung 75,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9377 Sitzung 842,, )

66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Museum“ das Wort „Wien“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Unentgeltliche Neuerwerbungen gehen bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (zB durch Schenkungen) gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über; bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB letztwillige Verfügungen) zugunsten der Einrichtung entscheidet diese, ob sie der möglichen Neuerwerbung näher tritt oder nicht. Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (Paragraph 7,) vorzusehen sind;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann