BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. Mai 2015

Teil römisch eins

60. Bundesgesetz:

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 528 Ausschussbericht 569 Sitzung 70,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9365 Sitzung 841,, )

 

[CELEX-NR.: 32014L0027]

60. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Artikel 2: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu Paragraph 125, der Ausdruck „§§ 103 bis 124“ durch „§§ 106 bis 124“ ersetzt und entfallen die Einträge zu Paragraphen 103, 104, 105, 120 und 121,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 40, Absatz eins, wird der folgende zweite Satz angefügt:

„Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang römisch eins Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 40, lauten die Absatz 2 bis 4 b, :

  1. Absatz 2,Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
    1. Ziffer eins
      explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
    2. Ziffer 2
      selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
    3. Ziffer 3
      organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
  2. Absatz 2 a,Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  3. Absatz 3,Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
    1. Ziffer eins
      oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. Litera a
        oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      2. Litera b
        oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      3. Litera c
        oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
    2. Ziffer 2
      extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. Litera a
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
      3. Litera c
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
      4. Litera d
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      5. Litera e
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. Litera f
        pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. Litera g
        pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. Litera h
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. Litera i
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
      10. Litera j
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.
  4. Absatz 3 a,Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  5. Absatz 4,Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. Ziffer eins
      Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
    2. Ziffer 2
      Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    3. Ziffer 3
      Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    4. Ziffer 4
      Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
    5. Ziffer 5
      Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. Ziffer 6
      Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. Ziffer 7
      Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
    8. Ziffer 8
      Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
    9. Ziffer 9
      Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
    10. Ziffer 10
      Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
  6. Absatz 4 a,Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  7. Absatz 4 b,Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
    1. Ziffer eins
      „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    2. Ziffer 2
      „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    3. Ziffer 3
      „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 40, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, der bisherige Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 40, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. Ziffer eins
      Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
    2. Ziffer 2
      auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. Litera a
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. Litera c
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. Litera a
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. Litera c
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. Litera d
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
      5. Litera e
        pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
      6. Litera f
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      7. Litera g
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
      8. Litera h
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. Litera a
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. Litera c
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. Litera d
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. Litera a
        akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. Litera b
        spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
      3. Litera c
        Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. Litera a
        akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,
      2. Litera b
        spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,
      3. Litera c
        spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. Litera a
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
      2. Litera b
        schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. Litera a
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,
      2. Litera b
        schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,
      3. Litera c
        spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;
    11. Ziffer 11
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;
    12. Ziffer 12
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 41, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen einholen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 41, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 41, Absatz 4, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins :

  1. Absatz 4,Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Absatz 2, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
      1. Litera a
        der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung),
      2. Litera b
        dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      3. Litera c
        dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
      4. Litera d
        dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder
      5. Litera e
        dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,
      gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 42, Absatz eins,, in Paragraph 43, Absatz eins,, in Paragraph 44, Absatz 4 und in Paragraph 47, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 42, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 44, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 69, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 105, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 106, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 107, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 108, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 108, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für Waschgelegenheiten und Waschräume Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz AAV,“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 109, Absatz eins und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 110, Absatz 2 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 110, Absatz 6, wird das Zitat „§ 46“ durch „§ 46 Absatz 2, 5 und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 110, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 sowie 9 bis 11,
    2. Ziffer 2
      für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt Paragraph 52, Absatz 4 bis Absatz 6,,
    3. Ziffer 3
      für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 54, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,
    4. Ziffer 4
      für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
    5. Ziffer 5
      für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 4, die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Absatz 9, die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 40, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 114, Absatz eins, entfällt; in Paragraph 114, Absatz 4, entfällt die Ziffer 7,

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 116, Absatz eins und 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 118, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 125, lautet die Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen zu Paragraphen 106 bis 124, wird in Absatz 2,, in Absatz 7 und in Absatz 8, das Zitat „§§ 103 bis 123“ jeweils ersetzt durch „§§ 106 bis 122“, entfällt in Absatz 3, das Zitat „§ 103 Absatz 4 und 5,“ und wird in Absatz 6, das Zitat „§§ 118 bis 123“ ersetzt durch „§§ 119 bis 122“.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 126, wird in Absatz eins, das Zitat „§§ 103 bis 123“ ersetzt durch „§§ 106 bis 122“ und das Zitat „§§ 103 und 116“ ersetzt durch „§ 116“ sowie in Absatz 2, das Zitat „118 bis 123“ ersetzt durch „119 bis 122“.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 40, Absatz eins bis 5 und Absatz 7 und 8, Paragraph 41, Absatz 2,, in Paragraph 41, Absatz 4, der Einleitungssatz und die Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 5, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 6, 8 und 9, Paragraph 125, samt Überschrift und Paragraph 126, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, treten am 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz 7,, Paragraph 105, samt Überschrift, Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 2,, Paragraph 108, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz eins und 6, Paragraph 110, Absatz 2 und 4, Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 116, Absatz eins und 2, Paragraph 118, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. Paragraph 40, Absatz 2 a, 3 a und 4 a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, wird jeweils in der richtigen grammatikalischen Form die Wortfolge „biologische Stoffe“ durch „biologische Arbeitsstoffe“ und das Zitat „§ 40 Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 ASchG“ durch das Zitat „§ 40 Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ASchG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz 2, entfällt die Ziffer 9,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 6, letzter Satz wird jeweils in der richtigen grammatikalischen Form die Wortfolge „betriebsärztliche Betreuung“ durch „arbeitsmedizinische Betreuung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 40, Absatz 22, lautet:

  1. Absatz 22,Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.“

Fischer

Faymann