BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. Mai 2015

Teil I

56. Bundesgesetz:

Änderung des Ärztegesetzes 1998

(NR: GP XXV IA 1029/A AB 532 S. 70. BR: 9351 AB 9368 S. 841.)

56. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, Schlussteil wird die Wortfolge „für die Ausbildung, Arzt für Allgemeinmedizin“ durch die Wortfolge „für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „Ausbildungskommission der Österreichischen“ durch das Wort „Österreichische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „des EWR-Abkommens oder“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt nach der Wortfolge „untersagt ist,“ das Wort „und“, in Ziffer 3, wird der Punkt ersetzt durch das Wort „und“ und nach Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Nachweis einer Paragraph 52 d, Absatz 2, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 59, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, oder Paragraph 117 c, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 5, werden nach dem Begriff „ÄsthOpG“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,
  2. Ziffer 7
    Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 122, Ziffer 6, wird die Zeichenfolge „§ 117c Absatz 2, Ziffer eins bis 10“ ersetzt durch die Zeichenfolge „§ 117c Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 10 und 11 und Paragraph 59, Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG.“

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 235, Absatz 12, wird der Ausdruck „Dezember 2014“ durch den Ausdruck „Mai 2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 235, wird folgender Paragraph 236, angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,

Paragraph 236,

Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2,, 14 Absatz eins und 3, 27 Absatz 10,, 30 Absatz eins,, 37 Absatz 3, Ziffer 4,, 59 Absatz 3,, 117b Absatz eins, Ziffer 18,, 117c Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 122 Ziffer 6 und 125 Absatz 4, zweiter Satz treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann