BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. Mai 2015

Teil I

55. Bundesgesetz:

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

(NR: GP XXV RV 492 AB 554 S. 68. BR: AB 9361 S. 841.)

55. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Ziffer 5, und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
  2. Ziffer 6
    wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt das abschließende Anführungszeichen.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 118, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „bis 7“ durch den Ausdruck „bis 6“ und in der Ziffer 7, der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5“, im Absatz 2, und 3 wird jeweils der Ausdruck „aus-ländischen“ durch das Wort „ausländischen“ ersetzt; im Absatz 5, entfällt der Ausdruck „abweichend von Paragraph 123, Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 149, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 118, Absatz eins, bis 3 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann