55. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird wie folgt geändert:Das Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 55 Abs. 2 Z 4 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Ziffer 5, und 6 angefügt:
wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 76 Abs. 1 Z 4 entfällt das abschließende Anführungszeichen.Im Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt das abschließende Anführungszeichen.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 118 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „bis 7“ durch den Ausdruck „bis 6“ und in der Z 7 der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5“, im Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „aus-ländischen“ durch das Wort „ausländischen“ ersetzt; im Abs. 5 entfällt der Ausdruck „abweichend von § 123 Abs. 2“.Im Paragraph 118, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Ausdruck „bis 7“ durch den Ausdruck „bis 6“ und in der Ziffer 7, der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5“, im Absatz 2, und 3 wird jeweils der Ausdruck „aus-ländischen“ durch das Wort „ausländischen“ ersetzt; im Absatz 5, entfällt der Ausdruck „abweichend von Paragraph 123, Absatz 2 “,
4.Novellierungsanordnung 4, § 149 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 149, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 55 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 4 sowie § 118 Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 118, Absatz eins, bis 3 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Fischer
Faymann