BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. April 2015

Teil I

52. Bundesgesetz:

Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015

(NR: GP XXV RV 480 AB 524 S. 64. BR: AB 9338 S. 840.)

52. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Meldegesetzes 1991

2

Änderung des Passgesetzes 1992

3

Änderung des Waffengesetzes 1996

4

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und

Korruptionsbekämpfung

Artikel 1
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird in Absatz 2, Ziffer 3, das Zitat „§ 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75,“ durch das Zitat „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,“, die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt sowie folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „14 Absatz 2, des Postgesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 34 Absatz 5, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird in Absatz eins, die Wortfolge „und Wohnort“ durch die Wortfolge „, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl“ ersetzt und in Absatz 3, nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ die Wortfolge „ ,das Herkunftsland samt der Postleitzahl des Wohnortes“ ersetzt sowie nach dem Wort „Namen“ die Wortfolge „ , das Geburtsdatum“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 2, wird in Ziffer 2, der Punkt durch eine Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Absatz eins, in öffentliche Register Einschau halten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16 c, lautet:

Paragraph 16 c,

Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenanwendung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familien- oder Nachname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, In 18 Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Nachweis der Identität“ die Wortfolge „im Umfang des Paragraph 16, Absatz eins, aus dem Zentralen Melderegister“ eingefügt, nach der Wortfolge „angemeldet ist“ die Wortfolge „oder war“ eingefügt und die Wortfolge „Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf“ durch die Wortfolge „Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 18, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bBei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Absatz eins, sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Absatz 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 4, 3 Absatz 2,, 12 Absatz 2,, 15 Absatz eins und 1a, 16 Absatz eins,, 16c sowie 18 Absatz eins und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, treten mit 1. Mai 2015 in Kraft; Paragraph 5, Absatz eins und 3 tritt mit dem nach Paragraph 23, Absatz 12, festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22 b, Absatz 2, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach Paragraph 107, des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.“

Artikel 3
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 16 a, :,

„§ 16a

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16 a, folgender Eintrag hinzugefügt:

„§ 16b

Verwahrung von Schusswaffen“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16 a, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 16 b, ;, nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

Paragraph 16 a,

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz eins, wird im dritten Satz (neu) das Wort „Dieser“ durch die Wortfolge „Der Gewerbetreibende“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 36, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie D erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß Paragraph 33, von Amts wegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Wegen Absatz eins, Ziffer 7, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 55, Absatz eins, wird nach Ziffer 8, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Beistrich nach Ziffer 9, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 55, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 16 a, samt Überschrift, 16b samt Überschrift, 33 Absatz eins und 11, 36 Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 51 Absatz 3, sowie 55 Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, treten mit 1. Mai 2015 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation des Bundesamtes zu Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8 a, folgende Ziffer 8 b, eingefügt:

  1. Ziffer 8 b
    Verstöße gegen Paragraph 18, Informationsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 b, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“

Fischer

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