Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 22. April 2015 |
Teil römisch eins |
51. Bundesgesetz: | Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG) |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 834/A Ausschussbericht 516 Sitzung 64,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9343 Sitzung 840,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ eingefügt sowie folgende Ziffer 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2016 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53, ist folgender Absatz 16, anzufügen:
Fischer
Faymann