BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. April 2015

Teil römisch eins

47. Bundesgesetz:

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 922/A Ausschussbericht 515 Sitzung 66,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9346 Sitzung 840,, )

47. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
    3. Ziffer 3
      in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 54, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“

Fischer

Faymann