BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. April 2015

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 923/A Ausschussbericht 514 Sitzung 66,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9345 Sitzung 840,, )

46. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen und Tatsachen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Absatz 6, einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen.“

Fischer

Faymann