BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. April 2015

Teil I

45. Bundesgesetz:

Änderung des Privatuniversitätengesetzes

(NR: GP römisch XXV IA 921/A AB 513 S. 66. BR: AB 9344 S. 840.)

45. Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Privatuniversitätengesetz – PUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

An Paragraph 3, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privatuniversität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 9Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Absatz 8, kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.“

Fischer

Faymann