BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. März 2015

Teil I

39. Bundesgesetz:

Islamgesetz 2015

(NR: GP römisch XXV RV 446 AB 469 S. 61. BR: 9324 AB 9326 S. 839.)

39. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015

1. Abschnitt
Rechtsstellung

Körperschaft öffentlichen Rechts

Paragraph eins,

Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Selbständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIslamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
  2. Absatz 2Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich gegenüber der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIslamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. Der Lauf der Frist nach Paragraph 8, VwGVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgesetzten Frist gehemmt.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Anträgen gemäß Absatz eins, im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Bescheid zu erlassen, der den Namen der Islamischen Religionsgesellschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
  4. Absatz 4Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach Absatz 3, sind jene Vereine aufzulösen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.
  5. Absatz 5Wird eine islamische Religionsgesellschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.

Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.
  2. Absatz 2Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
  3. Absatz 3Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
  4. Absatz 4Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 4, fehlt,
    3. Ziffer 3
      die Verfassung dem Paragraph 6, nicht entspricht.
  2. Absatz 2Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 4,, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. Paragraph 8, nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    3. Ziffer 3
      ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    4. Ziffer 4
      mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  3. Absatz 3Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
  4. Absatz 4Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

2. Abschnitt
Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
    2. Ziffer 2
      Sitz der Religionsgesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
    6. Ziffer 6
      innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
    7. Ziffer 7
      angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
    8. Ziffer 8
      Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
    9. Ziffer 9
      Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
    10. Ziffer 10
      Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
    11. Ziffer 11
      Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
    12. Ziffer 12
      Erzeugung und Änderung der Verfassung.
  2. Absatz 2Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

Aufgaben einer Religionsgesellschaft

Paragraph 7,

Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;
  2. Ziffer 2
    die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler;
  3. Ziffer 3
    die Vorlage von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler.

Kultusgemeinden

Paragraph 8,

  1. Absatz einsKultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
  3. Absatz 3Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.
  4. Absatz 4Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
    1. Ziffer eins
      Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
    2. Ziffer 2
      den Sitz der Kultusgemeinde,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
    4. Ziffer 4
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    5. Ziffer 5
      Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
    8. Ziffer 8
      Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und
    9. Ziffer 9
      Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts
    enthalten muss.
  5. Absatz 5Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.

3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
  2. Absatz 2Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
  3. Absatz 3Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
  4. Absatz 4Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Begutachtungsrecht

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Bundesheeres sind oder
    2. Ziffer 2
      sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
    3. Ziffer 3
      in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
    in religiöser Hinsicht zu betreuen.
  2. Absatz 2Zur Besorgung der Angelegenheiten des Absatz eins, kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 24, oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.
  3. Absatz 3Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 4Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

Speisevorschriften

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
  2. Absatz 2Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

Feiertage

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFeiertagen und der Zeit des Freitagsgebetes wird der Schutz des Staates gewährleistet. Ihre Termine richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages. Die Gebetszeit ist am Freitag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
  2. Absatz 2Feiertage sind
    1. Litera a
      Ramadanfest (3 Tage)
    2. Litera b
      Pilger-Opferfest (4 Tage)
    3. Litera c
      Aschura (1 Tag).
  3. Absatz 3An den in Absatz 2, bezeichneten Tagen und während des Freitagsgebetes sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.

Abberufung von Funktionsträgern und -trägerinnen

Paragraph 14,

Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

Friedhöfe

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFriedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung oder Schließung sowie Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde.
  2. Absatz 2Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen dürfen nur mit Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde vorgenommen werden.

4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
  2. Absatz 2Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
  3. Absatz 3Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
  4. Absatz 4Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Begutachtungsrecht

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Bundesheeres sind oder
    2. Ziffer 2
      sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
    3. Ziffer 3
      in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
    in religiöser Hinsicht zu betreuen.
  2. Absatz 2Zur Besorgung der Angelegenheiten des Absatz eins, kommen nur Personen, insbesondere Dedes, Babas und Anas, in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 24, oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.
  3. Absatz 3Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 4Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

Speisevorschriften

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
  2. Absatz 2Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

Feiertage

Paragraph 20,

  1. Absatz einsFeiertagen und den Gottesdiensten (donnerstäglicher Cem-Gottesdienst, Lokma-Tage) wird der Schutz des Staates gewährleistet. Die Termine der Feiertage richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages.
  2. Absatz 2Feiertage sind
    1. Litera a
      Fasten- und Feiertage in Gedenken des Heiligen Hizir (3 Tage)
    2. Litera b
      Geburt des Heiligen Ali (1 Tag)
    3. Litera c
      Ausrufung Alis als Nachfolger Mohammeds (1 Tag)
    4. Litera d
      Opferfest (4 Tage)
    5. Litera e
      Asure (1 Tag).
  3. Absatz 3An den in Absatz 2, bezeichneten Tagen bzw. während der Gottesdienste sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.

Abberufung von Funktionsträgern und -trägerinnen

Paragraph 21,

Eine Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

Friedhöfe

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFriedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung oder Schließung sowie Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde.
  2. Absatz 2Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen dürfen nur mit Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde vorgenommen werden.

5. Abschnitt
Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat

Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
  2. Absatz 2Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (Paragraph 7, Ziffer 2,) zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Änderungen von Regelungen gemäß Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.

Theologische Studien

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen.
  2. Absatz 2Für jede Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz ist ein eigener Zweig im Studium vorzusehen.
  3. Absatz 3Als Lehrpersonal gemäß Absatz eins, kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß Paragraph 108, Absatz 3, Universitätsgesetz in Betracht.
  4. Absatz 4Vor der Besetzung von Stellen nach Absatz eins, ist mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person zu treten, wobei im theologischen Kernbereich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt.

Anzeige- und Meldeverpflichtungen

Paragraph 25,

Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den Paragraphen 14 und 21 genannten Personenkreis, sowie für innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

Schutz der Amtsverschwiegenheit

Paragraph 26,

  1. Absatz einsReligiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.

Untersagung von Veranstaltungen

Paragraph 27,

Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.

Wahlen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsFalls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.
  2. Absatz 2Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl bestimmt werden, steht jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten oder jeder und jedem, der oder die aufgrund der Wahlregelungen gemäß Absatz eins, aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundeskanzler zu.
  3. Absatz 3Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Absatz 2, eingeht, so hat der Bundeskanzler das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.

Kuratorenbestellung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsIst die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
  2. Absatz 2Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundeskanzler einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

Paragraph 30,

Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1988,, und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach Paragraph 9, bzw. Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassen, die den Bestand als Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz mit dem Tag des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes feststellen.
  2. Absatz 2Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung bzw. in Funktion. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 in Einklang zu bringen. Über diese Änderungen der Verfassungen und Statuten hat der Bundeskanzler bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden.
  3. Absatz 3Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind zum 1. März 2016 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen, wenn der Vereinszweck nicht an die Erfordernisse dieses Gesetzes angepasst wurde.
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätige religiöse Funktionsträger können in Ausnahme zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, ihre Funktion bis zu einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter ausüben.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 32,

Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl 159/1912 in der Fassung Bundesgesetzblatt 144 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesministeriengesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, außer Kraft.

Vollzugsklausel

Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers besteht.

Fischer

Faymann