35. Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2014, wird wie folgt geändert:Das Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor die Überschrift zu § 1 werden folgendes Inhaltsverzeichnis und folgende Überschrift eingefügt:Vor die Überschrift zu Paragraph eins, werden folgendes Inhaltsverzeichnis und folgende Überschrift eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
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Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
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1. Abschnitt
Allgemeines
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§ 1.Paragraph eins,
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Begriffsbestimmungen
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2. Abschnitt
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme
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§ 2.Paragraph 2,
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Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
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§ 2a.Paragraph 2 a,
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Präimplantationsdiagnostik
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§ 2b.Paragraph 2 b,
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Zellentnahme und -aufbewahrung
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§ 3.Paragraph 3,
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Verwendung der entnommenen Zellen
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3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften
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§§ 4. und 5.Paragraphen 4 und 5.
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Befugnis
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Freiwilligkeit der Mitwirkung
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§ 6.Paragraph 6,
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Benachteiligungsverbot
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§ 7.Paragraph 7,
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Beratung
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§ 8.Paragraph 8,
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Zustimmung
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4. Abschnitt
Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen
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§§ 9. und 10.Paragraphen 9 und 10.
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Allgemeine Bestimmungen
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§§ 11. bis 15.Paragraphen 11 bis 15.
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Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen
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§ 16.Paragraph 16,
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Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot
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§ 17.Paragraph 17,
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Aufbewahrung
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5. Abschnitt
Dokumentations- und Auskunftspflichten
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§§ 18. und 19.Paragraphen 18 und 19.
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Aufzeichnungen
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§ 20.Paragraph 20,
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Auskunft
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§ 21.Paragraph 21,
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Statistik
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6. Abschnitt
Strafbestimmungen
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§§ 22. bis 25.Paragraphen 22 bis 25.
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7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 26.Paragraph 26,
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In- und Außerkrafttreten
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§ 27.Paragraph 27,
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Verweise
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§ 28.Paragraph 28,
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Vollziehung
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1. Abschnitt
Allgemeines“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie zur genetischen Untersuchung anderer nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 2, 2a, 2b und 3 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 2,, 2a, 2b und 3 lauten samt Überschriften:
„2. Abschnitt
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme
Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
(2)Absatz 2Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn
nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder
ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
sie zum Zweck einer nach § 2a zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.sie zum Zweck einer nach Paragraph 2 a, zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.
(3)Absatz 3Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.
Präimplantationsdiagnostik
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz einsEine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn
nach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist, oder
zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten oder
auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.
(2)Absatz 2Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass esEine Erbkrankheit im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es
nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder
schwerste Hirnschädigungen aufweist oder
auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird
und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann.
(3)Absatz 3Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere Untersuchungsmethoden zur Auswahl stehen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Abs. 1 Z 1 zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Abs. 1 Z 2 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Abs. 1 Z 3 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.
(5)Absatz 5Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Abs. 1 genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2a GTG.Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Absatz eins, genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2 a, GTG.
Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz einsSamen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
(2)Absatz 2Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
Verwendung der entnommenen Zellen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Absatz 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
(2)Absatz 2Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
(3)Absatz 3Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, Vor die Überschrift zu § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor die Überschrift zu Paragraph 4, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer nach § 68 Abs. 3 GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die von der Einrichtung, in der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen wird, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig ist.“Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer nach Paragraph 68, Absatz 3, GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die von der Einrichtung, in der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen wird, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, §§ 6 bis 18 lauten samt Überschriften:Paragraphen 6, bis 18 lauten samt Überschriften:
„Freiwilligkeit der Mitwirkung
Benachteiligungsverbot
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsKein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.
(2)Absatz 2Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Beratung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:
die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
(2)Absatz 2Der Arzt hat den Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren.
(3)Absatz 3Die Beratung oder Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten soll sich insbesondere auf die für die Eltern und das Kind mit der Verwendung von Samen oder Eizellen dritter Personen verbundenen Herausforderungen beziehen.
(4)Absatz 4Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (Paragraph 8,) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.
Zustimmung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.
(2)Absatz 2Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.
(3)Absatz 3Die Erklärung hat zu enthalten:
die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.
(4)Absatz 4Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(5)Absatz 5Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.
4. Abschnitt
Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen
Allgemeine Bestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsEntwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in § 2a nichts anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.Entwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in Paragraph 2 a, nichts anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.
(2)Absatz 2Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 2a erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Samen und Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach Paragraph 2 a, erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Samen und Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.
(3)Absatz 3Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig. Dies gilt, außer in den in § 2a geregelten Fällen, auch für genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau.Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig. Dies gilt, außer in den in Paragraph 2 a, geregelten Fällen, auch für genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau.
§ 10.Paragraph 10,
Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen
§ 11.Paragraph 11,
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (Paragraph 5, Absatz 2,) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.
§ 12.Paragraph 12,
Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsSamen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 20, der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.
(2)Absatz 2Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsFür Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
(2)Absatz 2Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
(3)Absatz 3Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.
(2)Absatz 2Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.
Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Überlassung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. Die Vereinbarung oder die Annahme einer Aufwandsentschädigung gilt als entgeltliches Rechtsgeschäft, wenn und soweit die Aufwandsentschädigung über die nachgewiesenen Barauslagen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht.
(2)Absatz 2Die Vermittlung
von entwicklungsfähigen Zellen,
von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung und
von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu überlassen oder in sich einbringen zu lassen,
ist unzulässig. Ebenso ist jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig.
Aufbewahrung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsSamen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
(2)Absatz 2Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Absatz eins, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. Paragraph 3, bleibt unberührt.
5. Abschnitt
Dokumentations- und Auskunftspflichten
Aufzeichnungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (§ 1 Abs. 2) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (Paragraph eins, Absatz 2,) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.
(2)Absatz 2Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinische Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
(3)Absatz 3Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 13, Absatz eins, sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 wird aufgehoben.Paragraph 19, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, § 20 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 20, Absatz eins, und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.
(2)Absatz 2Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.“Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 lautet samt Überschrift:Paragraph 21, lautet samt Überschrift:
„Statistik
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahres der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Abs. 2 genannten, nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahres der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Absatz 2, genannten, nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.
(2)Absatz 2Für die Auswertung gemäß Abs. 1 sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:Für die Auswertung gemäß Absatz eins, sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:
Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in § 1 Abs. 2 angeführten Methoden (einschließlich Überlassung von Samen und Eizellen) und nach Alter, Anzahl der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen,Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Methoden (einschließlich Überlassung von Samen und Eizellen) und nach Alter, Anzahl der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen,
Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften sowie Anzahl und Art der Geburten,
Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 undAnzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 und
Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.
(3)Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Abs. 1 und die im Genanalyseregister gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 GTG verzeichneten Einrichtungen, welche PID durchführen samt den in § 79 Abs. 2 GTG genannten Angaben und Untersuchungen sowie alle im Gentechnikbuch enthaltenen spezifische Informationen zur PID im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen und auf der Homepage der Gesundheit Österreich GmbH zu veröffentlichen.“Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Absatz eins und die im Genanalyseregister gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, GTG verzeichneten Einrichtungen, welche PID durchführen samt den in Paragraph 79, Absatz 2, GTG genannten Angaben und Untersuchungen sowie alle im Gentechnikbuch enthaltenen spezifische Informationen zur PID im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen und auf der Homepage der Gesundheit Österreich GmbH zu veröffentlichen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Vor dem § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor dem Paragraph 22, wird folgende Überschrift eingefügt:
„6. Abschnitt
Strafbestimmungen“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 22 Abs. 1 lauten die Z 2, 3 und 4:In Paragraph 22, Absatz eins, lauten die Ziffer 2,, 3 und 4:
seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt,seinen Samen oder seine Eizellen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 14, Absatz eins, zur Verfügung stellt,
Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den Paragraphen 9,, 10 oder Paragraph 14, Absatz 3, verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,
Samen oder Eizellen entgegen § 16 Abs. 1 entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,“.Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 16, Absatz eins, entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 16, Absatz 2, vermittelt,“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 2 werden der Betrag von „36 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „7 260 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, werden der Betrag von „36 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „7 260 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, bis 3 unzulässig ist,
ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oderohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7, oder
ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen,
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,“eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,“
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder“Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, verwendet oder“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 23 Abs. 2 werden der Betrag von „36 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „7 260 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, werden der Betrag von „36 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ und der Betrag von „7 260 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt
es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen,es verabsäumt, die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in Paragraph 14, Absatz eins, vorgesehene Belehrung zu erteilen,
Samen oder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, dass diese ihre Samen oder ihre Eizellen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,entgegen Paragraph 15, Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,
die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß § 17 Abs. 1 oder die Zustimmungserfordernisse des § 17 Abs. 2 missachtet,die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder die Zustimmungserfordernisse des Paragraph 17, Absatz 2, missachtet,
die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oderdie Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, verletzt oder
entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, gewährt oder daraus Auskunft erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 25 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.In Paragraph 25, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach dem § 25 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:Nach dem Paragraph 25, werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:
„7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4, § 26, § 27 und § 28 samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraphen 2,, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 18, Paragraph 20, Absatz eins, und 2, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3§§ 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 21 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.Paragraphen eins, Absatz 4,, 2, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 8, Paragraph 20, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 21, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.
(4)Absatz 4§§ 9 bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.Paragraphen 9, bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.
(5)Absatz 5Die §§ 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.Die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
(6)Absatz 6§ 19 tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.Paragraph 19, tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.
Verweisungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden das
Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994 und dasGentechnikgesetz – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, und das
Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,,
nicht berührt.
Vollziehung
§ 28.Paragraph 28,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin für Gesundheit betraut.“
Artikel II
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2014 wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 144 lautet samt Überschrift:Paragraph 144, lautet samt Überschrift:
„Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2)Absatz 2Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
die die Elternschaft anerkannt hat oder
deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3)Absatz 3Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4)Absatz 4Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“Würden nach Absatz eins, Ziffer eins, mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 145 lautet:Die Überschrift des Paragraph 145, lautet:
„Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils“
3.Novellierungsanordnung 3, § 145 Abs. 1 lautet:Paragraph 145, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (§ 144 Abs. 2) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.“Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Paragraph 144, Absatz 2,) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 1503 wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz angefügt:
„(6)Absatz 6§§ 144 und 145 Abs. 1 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden.“Paragraphen 144 und 145 Absatz eins, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichengenetische Analysen (Paragraph 68, Absatz 2,): je ein Experte aus den Bereichen
Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),
Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
2.Novellierungsanordnung 2, § 97 wird wie folgt geändert:Paragraph 97, wird wie folgt geändert:
„§ 97.Paragraph 97,
Die Bundesministerin für Gesundheit hat eine Geschäftsordnung für die Kommission und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse zu erlassen, die die Erfüllung der ihr aufgetragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung sowie Regeln über die Unvereinbarkeit zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit. Das gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 113 wird folgender § 113a angefügt:Dem Paragraph 113, wird folgender Paragraph 113 a, angefügt:
„§ 113a.Paragraph 113 a,
§ 88 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 97 GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 97, GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des IVF-Fonds-Gesetzes
Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2010, wird wie folgt geändert:Das IVF-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „, in eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „, in eingetragener Partnerschaft“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a Abs. 3 wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „an die Frau“ eingefügt.In Paragraph eins a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „an die Frau“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.“Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Absatz 2, hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „einen Voranschlag und“ und „sowie einen Geschäftsbericht“.In Paragraph 2, Absatz 3, entfallen die Wortfolgen „einen Voranschlag und“ und „sowie einen Geschäftsbericht“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 1 sowie in § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 2“ der Ausdruck „und 2a“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2 bis 5, Paragraph 5, Absatz eins, sowie in Paragraph 6, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 2 Absatz 2 “, der Ausdruck „und 2a“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 4a lautet:Paragraph 4, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aEin Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht fürEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für
Österreichische Staatsbürger/innen,
Staatsbürger/innen eines EWR-Mitgliedstaates,
Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen undPersonen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen und
Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.“Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 5 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und Abs. 4a“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und Absatz 4 a, “, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für“ durch die Wortfolge „umfassende Maßnahmen zur“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Ausarbeitung eines umfassenden Konzeptes für“ durch die Wortfolge „umfassende Maßnahmen zur“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 b, wird folgender Paragraph 5 c, samt Überschrift eingefügt:
„Auskunftspflicht
§ 5c.Paragraph 5 c,
Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.“
Fischer
Faymann