33. Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag „§ 27 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“ und der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks. Nach der Zeile „§ 70 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie“ wird die Zeile „§ 70a Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und“zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 wird die Zahl „875“ durch die Zahl „580“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Zahl „875“ durch die Zahl „580“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 entfällt.Paragraph 27, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 60 Abs. 1 werden am Ende der Z 1 das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Z 2 jeweils durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt:In Paragraph 60, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 3, wird angefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 61, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aMedizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.“Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 61 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 62 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 62, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aZur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70 a, oder
eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, odereine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, besitzen, oder
eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 62 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 oder 2a“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 oder 2a“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 63 Abs. 1 lautet:Paragraph 63, Absatz eins, lautet:
„§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
der Spezialqualifikation Basismobilisation
zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Ziffer eins bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 68 Abs. 1 werden am Ende der Z 1 das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt:In Paragraph 68, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 3, wird angefügt:
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, samt Überschrift eingefügt:
„Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation
§ 70a.Paragraph 70 a,
(1)Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.
(3)Absatz 3Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 85 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 89 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7§ 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.
(8)Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 2 a und 3, Paragraph 62, Absatz 2 a,, 3 und 4, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 70 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“ Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß Paragraph 2, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34c wird in Abs. 1 der Ausdruck „31. Mai 2015“ durch „31. Mai 2016“ und in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch „31. Dezember 2017“ ersetzt.In Paragraph 34 c, wird in Absatz eins, der Ausdruck „31. Mai 2015“ durch „31. Mai 2016“ und in Absatz eins und Absatz 2, jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch „31. Dezember 2017“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36 Abs. 18 wird der Ausdruck „1. Juni 2015“ durch den Ausdruck „1. Juni 2016“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 18, wird der Ausdruck „1. Juni 2015“ durch den Ausdruck „1. Juni 2016“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ambulatorien“ die Wortfolge „ , nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ambulatorien“ die Wortfolge „ , nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.
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