BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. Februar 2015

Teil I

33. Bundesgesetz:

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

(NR: GP XXV RV 444 AB 451 S. 59. BR: AB 9319 S. 838.)

33. Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag „§ 27 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“ und der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks. Nach der Zeile „§ 70 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie“ wird die Zeile „§ 70a Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Zahl „875“ durch die Zahl „580“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 60, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    Basismobilisation.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 61, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aMedizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 61, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 62, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aZur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70 a, oder
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 62, Absatz 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 oder 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
    2. Ziffer 2
      der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
    3. Ziffer 3
      der Spezialqualifikation Basismobilisation
    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Ziffer eins bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 68, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    Basismobilisation.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, samt Überschrift eingefügt:

„Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

Paragraph 70 a,

  1. Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.
  3. Absatz 3Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 14, Der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.
  2. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 2 a und 3, Paragraph 62, Absatz 2 a,, 3 und 4, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 70 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß Paragraph 2, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34 c, wird in Absatz eins, der Ausdruck „31. Mai 2015“ durch „31. Mai 2016“ und in Absatz eins und Absatz 2, jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz 18, wird der Ausdruck „1. Juni 2015“ durch den Ausdruck „1. Juni 2016“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ambulatorien“ die Wortfolge „ , nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.

Fischer

Faymann