3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Beim für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie zunächst sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen sechs Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Sollte bei dieser Berechnung nicht jede derartige Partei ein Mitglied stellen, so kann diese Partei ein weiteres Mitglied namhaft machen. Die politischen Parteien haben für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre. Als Vorsitzende können nur Mitglieder des Nationalrates und als Mitglieder und Ersatzmitglieder können darüber hinaus auch Experten aus den Gebieten Landesverteidigung und Menschenrechte nominiert werden.“(Verfassungsbestimmung) Beim für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Absatz 10, in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie zunächst sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Absatz 9, bestellt, die übrigen sechs Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Sollte bei dieser Berechnung nicht jede derartige Partei ein Mitglied stellen, so kann diese Partei ein weiteres Mitglied namhaft machen. Die politischen Parteien haben für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre. Als Vorsitzende können nur Mitglieder des Nationalrates und als Mitglieder und Ersatzmitglieder können darüber hinaus auch Experten aus den Gebieten Landesverteidigung und Menschenrechte nominiert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 4, Absatz 5, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „für militärische Angelegenheiten zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesminister“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 4, Absatz 7, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesminister“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. römisch eins Nr. 2/2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 2 Z 5, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 wird der Kurztitel „Heeresdisziplinargesetz 2002“ jeweils durch den Kurztitel „Heeresdisziplinargesetz 2014“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 41, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 2, wird der Kurztitel „Heeresdisziplinargesetz 2002“ jeweils durch den Kurztitel „Heeresdisziplinargesetz 2014“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 38 Abs. 6 wird das Zitat „§ 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002“ durch das Zitat „§ 83 Abs. 1 und 4 HDG 2014“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 6, wird das Zitat „§ 86 Absatz eins und 4 HDG 2002“ durch das Zitat „§ 83 Absatz eins und 4 HDG 2014“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 39, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,(Verfassungsbestimmung) Frauen können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,
§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,
§ 23a Abs. 2 über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,Paragraph 23 a, Absatz 2, über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,
§ 26 Abs. 1, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt undParagraph 26, Absatz eins, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und
§ 26a Abs. 1 und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.“Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.“
8.Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) Im § 60 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 m, folgender Absatz 2 n, eingefügt:
„(2n)Absatz 2 n,(Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1, 5 und 7 sowie § 39 Abs. 2a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz eins, 5 und 7 sowie Paragraph 39, Absatz 2 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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