BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Jänner 2015

Teil römisch eins

20. Bundesgesetz:

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG-Novelle 2014)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 349 Ausschussbericht 411 Sitzung 53. Bundesrat:, Ausschussbericht 9293 Sitzung 837.)

 

[CELEX-Nr.: 32013L0029]

20. Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „19. Pyrotechnik-Ausweis“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 19a.

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Hauptstücks:

„Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

„Pflichten der Wirtschaftsakteure“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Abschnittsbezeichnung „Pflichten der Wirtschaftsakteure“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a.

Allgemeine Grundsätze“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 21. Pflichten des Herstellers“ folgende Einträge eingefügt:

„§ 21a.

Technische Unterlagen

Paragraph 21 b,

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 21 c,

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 21 d,

Registrierungsnummer“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 25 :

„§ 25.

Pflichten des Importeurs“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 25. Pflichten des Importeurs“ folgende Einträge eingefügt:

„§ 25a.

Pflichten des Händlers

Paragraph 25 b,

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 26 :

„§ 26.

Mitteilungspflichten“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

„Notifizierende Behörde und benannte Stellen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Abschnittsbezeichnung „Notifizierende Behörde und benannte Stellen“ folgende Einträge eingefügt:

„§ 26a.

Notifizierungsverfahren

Paragraph 26 b,

Begutachtung und Überwachung

Paragraph 26 c,

Aufgaben der benannten Stelle

Paragraph 26 d,

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 26 e,

Register und Verzeichnis“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26e. Register und Verzeichnis“ folgender Eintrag eingefügt:

„3. Abschnitt: Marktüberwachung“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 27. Marktüberwachung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 27a.

Aufsichtsmaßmahmen“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks:

„2. Abschnitt: Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis“

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 30 :

„§ 30.

Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze“

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 32. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 32a.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“

Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge nach dem Eintrag „§ 33. Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze“:

„§ 34.

Knallkörper der Kategorie F2

Paragraph 35,

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt nach dem Wort „Überlassung“ das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Überlassung“ ein Beistrich und nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „und Bereitstellung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Amtsblatt Nummer L 170 vom 30.06.2009 Seite 1, bestimmt sind,“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Bühneneffektmittel“ durch das Wort „Effektmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Artikel 2, Absatz 11, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 durchführt.
  3. Ziffer 3
    Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 178 vom 28.06.2013 Seite 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.
  5. Ziffer 5
    Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
  6. Ziffer 6
    Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
  7. Ziffer 7
    CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
  8. Ziffer 8
    Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  9. Ziffer 9
    Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.
  10. Ziffer 10
    Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
  11. Ziffer 11
    Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
  12. Ziffer 12
    Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
  13. Ziffer 13
    Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.
  14. Ziffer 14
    Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.
  15. Ziffer 15
    Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.
  16. Ziffer 16
    Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.
  17. Ziffer 17
    Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.
  18. Ziffer 18
    Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.
  19. Ziffer 19
    Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.
  20. Ziffer 20
    Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
  21. Ziffer 21
    Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.
  22. Ziffer 22
    Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.
  23. Ziffer 23
    Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  24. Ziffer 24
    Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
  25. Ziffer 25
    Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.
  26. Ziffer 26
    Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.
  27. Ziffer 27
    Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.
  28. Ziffer 28
    Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen“ und nach dem Wort „gesetzmäßigen“ die Wortfolge „oder unionsrechtlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Vor Paragraph 20, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

Paragraph 19 a,

Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.“

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet:

„Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung“

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des 1. Abschnittes im 2. Hauptstück lautet:

„Pflichten der Wirtschaftsakteure“

Novellierungsanordnung 27, Vor dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Grundsätze

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    3. Ziffer 3
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21 b, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, versehen sind,
    5. Ziffer 5
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und
    6. Ziffer 6
      sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
    Die Ziffer eins und die Ziffer 2, können auch alternativ vorliegen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einzuteilen,
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a,, die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 21, werden folgende Paragraphen 21 a, 21 b, 21 c und 21 d samt Überschrift eingefügt:

„Technische Unterlagen

Paragraph 21 a,

Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 21 b,

Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
    1. Litera a
      das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
    2. Litera b
      das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
    3. Litera c
      das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
  2. Ziffer 2
    das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);
  3. Ziffer 3
    das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch drei der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3,Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Registrierungsnummer

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012,, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, Amtsblatt Nummer L 178 vom 28.06.2013 Seite 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;
    2. Ziffer 2
      die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:
      1. Litera a
        F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;
      2. Litera b
        T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;
      3. Litera c
        P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;
    3. Ziffer 3
      die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.
  2. Absatz 2,Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei römisch 40 auf Absatz eins, Ziffer eins,, YY auf Absatz eins, Ziffer 2 und ZZZZ auf Absatz eins, Ziffer 3, verweisen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach Paragraph 21 d, Absatz eins, Ziffer eins, tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 lauten:

  1. Ziffer eins
    den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
  2. Ziffer 2
    den Namen und den Typ des Gegenstandes,
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsinformationen,
  4. Ziffer 4
    die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
  5. Ziffer 5
    die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „oder der Importeur“ und nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wortfolge „in Verkehr gebracht und“ eingefügt sowie das Wort „überlassen“ durch das Wort „bereitgestellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a, 2 b und 2 c eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d,,
  2. Ziffer 2 b
    das CE-Kennzeichen nach Paragraph 22,,
  3. Ziffer 2 c
    die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Gebrauchsanweisungen“ durch die Wortfolge „Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, wird das Wort „zusätzlich“ jeweils durch die Wortfolge „unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, sowie Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „und“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Mindestsicherheitsabstand“ die Wortfolge „oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 24, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 24, Absatz 6, lautet der erste Satz:

„Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Importeurs

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die dem Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraphen 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 21 a, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a und 25 b samt Überschrift eingefügt:

„Pflichten des Händlers

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß Paragraphen 22, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß Paragraph 24, gekennzeichnet sind, bereitstellen.
  2. Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

Paragraph 25 b,

Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 21,

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Mitteilungspflichten

Paragraph 26,

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des Paragraph 20 a, entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 45, Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks erhält die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“, vor dem 3. Abschnitt (neu) wird folgender 2. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
  2. Absatz 2,Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
    1. Ziffer eins
      sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
    2. Ziffer 2
      sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
    5. Ziffer 5
      über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
  3. Absatz 3,Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

Begutachtung und Überwachung

Paragraph 26 b,

Die Bewertung und Überwachung der in Paragraph 26 a, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.

Aufgaben der benannten Stelle

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 21 b, durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
  3. Absatz 3,Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
  4. Absatz 4,Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des Paragraph 26 a, Absatz 2, erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 26 d,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
    3. Ziffer 3
      alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 26 a, haben könnten,
    zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
  2. Absatz 2,Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Register und Verzeichnis

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.
  3. Absatz 3,Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Das Verzeichnis gemäß Absatz 3, ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 27, lautet samt Überschrift:

„Marktüberwachung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
    1. Ziffer eins
      von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.
  4. Absatz 4,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 27 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 25 a, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
    2. Ziffer 2
      durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf der pyrotechnische Gegenstand oder Satz vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.
  6. Absatz 6,Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.
  7. Absatz 7,Von Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 205 vom 22.07.1998 Seite 75, zu belassen.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß Paragraph 27, sind Aufträge
    1. Ziffer eins
      zur Verbesserung,
    2. Ziffer 2
      zur Rücknahme oder
    3. Ziffer 3
      zum Rückruf.
  2. Absatz 2,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 28, Absatz eins, erhalten die Ziffer eins und 2 die Ziffernbezeichnung „2.“ und „3.“ und vor Ziffer 2, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins
    der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 28, Absatz eins, wird in Ziffer 3, (neu) das Zitat „Z 1 lit. b“ durch das Zitat „Z 2 lit. b“ und in Absatz 2, das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In der Überschrift des 2. Abschnitts im 3. Hauptstück wird vor dem Wort „Überlassung“ das Wort „Bereitstellung“ und ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In der Überschrift des Paragraph 30, wird vor dem Wort „Überlassung“ die Wortfolge „Bereitstellung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 30, entfällt Absatz 2 und die Absatzbezeichnung 1, es wird im ersten sowie im zweiten Satz das Wort „Personen“ jeweils durch die Wortfolge „Personen bereitgestellt oder ihnen“ ersetzt und es werden die Worte „die“ durch die Wortfolge „wenn diese“ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 32, Absatz eins, wird das Zitat „§ 26 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, durch das Zitat „§ 20a Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Absatz 2,, und in Absatz 3, Ziffer 4, das Zitat „§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt das Wort „gewerbliche“.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 32, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

„Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
  3. Absatz 3,Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen und
    2. Ziffer 2
      der Einbau der in Absatz eins, genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 33, entfällt das Wort „und“ und es werden nach dem Wort „Überlassung“ ein Beistrich sowie nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Wortfolge „und auf dem Markt bereitstellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In der Überschrift des Paragraph 34, wird die Wortfolge „mit Blitzknallsätzen“ durch die Wortfolge „der Kategorie F2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.“

Novellierungsanordnung 60, In der Überschrift des Paragraph 35, entfällt das Wort „und“, es wird nach dem Wort „Herstellung“ ein Beistrich gesetzt und nach dem Wort „Delaborierung“ die Wortfolge „und Manipulation“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 35, lautet:

Paragraph 35,

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 36, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins bis 3 und der Wortfolge „Gegenstände, die“ wird folgende Wortfolge angefügt:

„von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 36, wird dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ungeachtet des Absatz eins, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, ersetzt und vor dem Wort „Pyrotechnikausweis“ das Wort „entsprechenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 38, Absatz 4, werden nach der Bezeichnung „F2“ ein Beistrich und die Bezeichnung „P1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 39, Absatz 3, wird im dritten Satz nach dem Wort „Gegenstände“ die Wortfolge „oder Sätze“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt das Wort „sowie“, es wird nach dem Wort „Sätze“ ein Beistrich und nach dem Wort „Schießbedarf“ folgende Wortfolge eingefügt:

„und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte,“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 44, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des Paragraph 26 b, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 21,, Paragraph 21 a, samt Überschrift, Paragraph 21 b, samt Überschrift, Paragraph 21 c, samt Überschrift, Paragraph 21 d, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, eins a, 2 a bis 2 c und 5, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 25, 25 a, 25 b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 26 a,, Paragraph 26 b,, Paragraph 26 c,, Paragraph 26 d,, Paragraph 26 e, jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 27,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2,, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, Paragraph 30, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 33,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 3 a,, Absatz 6 und Absatz 15,, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 71, Dem Text des Paragraph 46, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 47, Absatz eins, wird in Ziffer 3, die Bezeichnung „T1“ durch die Bezeichnung „P1“ ersetzt und nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Pyrotechnische Signalmittel im Sinne des Paragraph 9, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, die bis zum 4. Juli 2013 auf dem Markt eingeführt worden sind, gelten bis 4. Juli 2017 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 mit der Besonderheit, dass die letzten beiden Sätze des Absatz eins, Anwendung finden. Ist die Markteinführung nach dem 4. Juli 2014 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 47, Absatz 6, wird nach dem Zitat „§ 34“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2009“, eingefügt und die Wortfolge „4. Juli 2017“ durch die Wortfolge „4. Jänner 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 47, wird dem Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, dürfen bis 4. Juli 2017 besessen, jedoch, ausgenommen an die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Personen, nicht mehr überlassen werden.“

Fischer

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