19. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 – GGN 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 1 lit. h entfällt der Ausdruck „ , g“.In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, entfällt der Ausdruck „ , g“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 lit. i lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, lautet:
für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;“für die in der Tarifpost 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 Litera i, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 2, Ziffer 4, wird folgender Halbsatz angefügt:
„in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;“„in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.“Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor § 23 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 23, lautet:
„II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren“
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 26, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.“„Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 26, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 26, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.“Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 26a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 26 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 entfällt die Z 8.In Paragraph 28, entfällt die Ziffer 8,
11.Novellierungsanordnung 11, In der Abschnittsüberschrift vor § 30 entfällt die Wortfolge „Rückzahlung von Gebühren“.In der Abschnittsüberschrift vor Paragraph 30, entfällt die Wortfolge „Rückzahlung von Gebühren“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 30, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.“Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs. 3 bis 4 entfallen.Paragraph 30, Absatz 3 bis 4 entfallen.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31a Abs. 1 wird die Wendung „Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10“ durch die Wendung „Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz eins, wird die Wendung „Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10“ durch die Wendung „Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Tarifpost 4 wird nach der Anmerkung 7 folgende Anmerkung 8 angefügt:
„8.Ziffer 8 In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Tarifpost 12a befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.“In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Tarifpost 12a befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21,
17.Novellierungsanordnung 17, In der Tarifpost 5 Anmerkung 1a wird folgender Satz angefügt:
„Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 lit. b.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Tarifpost 7 lit. c Z 1 wird nach dem Wort „Rechtshandlungen“ das Wort „volljähriger“ eingefügt.In der Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Rechtshandlungen“ das Wort „volljähriger“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In der Tarifpost 7 lit. c Z 2 wird nach dem Wort „Pflegschaftsrechnung“ das Wort „volljähriger Pflegebefohlener“ eingefügt.In der Tarifpost 7 Litera c, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflegschaftsrechnung“ das Wort „volljähriger Pflegebefohlener“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Tarifpost 7 Anmerkung 7 werden der Ausdruck „Anmerkung 3a zur Tarifpost 12“ durch den Ausdruck „Anmerkung 3b zur Tarifpost 12“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Minderjährige Pflegebefohlene trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen.“.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Tarifpost 7 Anmerkung 7a wird folgender Satz angefügt:
„Minderjährige Pflegebefohlene trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.“
22.Novellierungsanordnung 22, In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 wird der Betrag von „4 414 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt; das Klammerzitat lautet: „(§§ 229, 276 ABGB)“.In der Tarifpost 7 Anmerkung 8 wird der Betrag von „4 414 Euro“ durch den Betrag von „20 000 Euro“ ersetzt; das Klammerzitat lautet: „(Paragraphen 229, 276, ABGB)“.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Tarifpost 7 wird nach der Anmerkung 8 folgende Anmerkung 9 angefügt:
„9.Ziffer 9 Die Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit. c sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.“Die Gebühreneinnahmen aus TP 7 Litera c, sind zur Förderung der Vereine im Sinne des Paragraph eins, VSPBG zu verwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In der Tarifpost 12 lit. a Z 3 werden das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§§ 131a ff AußStrG)“ die Wortfolge „sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG)“ eingefügt.In der Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3, werden das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraphen 131 a, ff AußStrG)“ die Wortfolge „sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (Paragraphen 91 a, ff AußStrG)“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Tarifpost 12 entfällt die lit. b Z 2.In der Tarifpost 12 entfällt die Litera b, Ziffer 2,
26.Novellierungsanordnung 26, In der Tarifpost 12 lautet die lit. b Z 8:In der Tarifpost 12 lautet die Litera b, Ziffer 8 :
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Tarifpost
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Gegenstand
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Maßstab für die Gebührenbemessung
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Höhe der Gebühren
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Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB);Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (Paragraphen 191, ff ABGB);
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78 Euro“
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27.Novellierungsanordnung 27, In der Tarifpost 12 entfällt die lit. c Z 1.In der Tarifpost 12 entfällt die Litera c, Ziffer eins,
28.Novellierungsanordnung 28, In der Tarifpost 12 entfällt die lit. g.In der Tarifpost 12 entfällt die Litera g,
29.Novellierungsanordnung 29, In der Tarifpost 12 lit. h lautet der Einleitungssatz: „in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:“; die nachfolgende Z 1 entfällt; in der bisherigen Z 2 entfällt vor dem Betrag „276 Euro“ das Wort „weitere“.In der Tarifpost 12 Litera h, lautet der Einleitungssatz: „in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:“; die nachfolgende Ziffer eins, entfällt; in der bisherigen Ziffer 2, entfällt vor dem Betrag „276 Euro“ das Wort „weitere“.
30.Novellierungsanordnung 30, In der Tarifpost 12 lit. i lautet der Einleitungssatz: „in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:“; die nachfolgende Z 1 entfällt; in der Z 2 entfällt vor dem Betrag „210 Euro“ das Wort „weitere“.In der Tarifpost 12 Litera i, lautet der Einleitungssatz: „in Verfahren nach dem Paragraph 106 b, AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:“; die nachfolgende Ziffer eins, entfällt; in der Ziffer 2, entfällt vor dem Betrag „210 Euro“ das Wort „weitere“.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Tarifpost 12 lautet die lit. j:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Maßstab für die Gebührenbemessung
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Höhe der Gebühren
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sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach Paragraph 189, ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach Paragraphen 82, ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, EheG.
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256 Euro“
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32.Novellierungsanordnung 32, In der Tarifpost 12 Anmerkung 1 wird der Ausdruck „Anmerkung 3a“ durch den Ausdruck „Anmerkung 3b“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In der Tarifpost 12 erhält die bisherige Anmerkung 3a die Bezeichnung „3b.“, davor wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:
„3a.Ziffer 3 a Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 414 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 244 Euro nicht übersteigen.“Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 414 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 244 Euro nicht übersteigen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In der Tarifpost 12 entfallen die Anmerkungen 6, 7 und 9.
35.Novellierungsanordnung 35, In der Tarifpost 12 wird in der Anmerkung 8 die Wortfolge „angefochten wird“ durch die Wortfolge „angefochten ist“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Art. VI werden folgende Z 57 bis 59 angefügt:Artikel römisch sechs, werden folgende Ziffer 57 bis 59 angefügt:
§ 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2, 4 und 4a und § 30 Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den § 2 Z 4, § 4 Abs. 7 und § 26a Abs. 3 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 erfolgt ist.Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2, 4 und 4 a und Paragraph 30, Absatz 2 a, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, erfolgt ist.
§ 2 Z 1 lit. h und lit. i, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31a Abs. 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8, lit. h, lit. i und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 28 Z 8, § 30 Abs. 3 bis 4, Tarifpost 12 lit. b Z 2, lit. c Z 1, lit. g, lit. h Z 1 und lit. i Z 1 sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. h, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8 und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem 1. Juli 2015 erfolgt.Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h und Litera i,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31 a, Absatz eins,, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3,, Litera b, Ziffer 8,, Litera h,, Litera i und Litera j, sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 28, Ziffer 8,, Paragraph 30, Absatz 3 bis 4, Tarifpost 12 Litera b, Ziffer 2,, Litera c, Ziffer eins,, Litera g,, Litera h, Ziffer eins und Litera i, Ziffer eins, sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3,, Litera b, Ziffer 8 und Litera j, sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i und die Tarifpost 12 Litera h und Litera i, samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i und die Tarifpost 12 Litera h und Litera i, samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem 1. Juli 2015 erfolgt.
§ 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Paragraph 31 a, ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor dem § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor dem Paragraph eins, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Allgemeines“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet samt Überschrift:Paragraph eins, lautet samt Überschrift:
„Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1.Paragraph eins,
Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist;
in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),
die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
die Entlohnung des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,die Entlohnung des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 2, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Kostentragung“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§ 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 1 Z 5 lit. a bis f“ sowie das Zitat „§ 1 Z 7“ durch das Zitat „§ 1 Z 5 lit. g und Z 7“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, werden das Zitat „§ 1 Ziffer 5, durch das Zitat „§ 1 Ziffer 5, Litera a bis f“ sowie das Zitat „§ 1 Ziffer 7, durch das Zitat „§ 1 Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 3, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Kostenvorschuss“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, lautet samt Überschrift:
„Bestimmung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 6 GGG
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht bei Bestellung eines Masseverwalters alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt ebenso, wenn in diesen Verfahren den Schuldner eine Zahlungspflicht trifft, doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an diesen – in Ermangelung eines Masseverwalters nur an den Schuldner – zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.
(2)Absatz 2,Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans im Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner, mangels Eigenverwaltung den Masseverwalter, zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Sanierungsverwalter zuzustellen.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.“Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Absatz eins, können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Absatz 2, können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 5, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Zurückbehaltungsrecht“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung der nach § 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:Zur Sicherung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:
an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie
an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§§ 109, 110 und 115 StPO).an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (Paragraphen 109, 110 und 115 StPO).
Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Es besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.“Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Es besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (Paragraphen 8, 9, GGG). Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtlichen Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB“ durch das Wort „Justizanstalten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „gerichtlichen Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB“ durch das Wort „Justizanstalten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 5, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (§ 6) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Nach fruchtlosem Ablauf der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist (§ 6a) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts.“Nach fruchtlosem Ablauf der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist (Paragraph 6 a,) verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts.“
11.Novellierungsanordnung 11, Vor dem § 6 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor dem Paragraph 6, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Vorschreibungsverfahren, Stundung und Nachlass“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6b Abs. 3 wird der Verweis „§ 1 Z 2“ geändert auf „§ 1 Z 3“.In Paragraph 6 b, Absatz 3, wird der Verweis „§ 1 Ziffer 2, geändert auf „§ 1 Ziffer 3,
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 6b wird folgender § 6c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6 b, wird folgender Paragraph 6 c, samt Überschrift eingefügt:
„Rückzahlung
§ 6c.Paragraph 6 c,
(1)Absatz eins,Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenDie nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Absatz 2,Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 8 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 8, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Verjährung“
16.Novellierungsanordnung 16, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.“Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.“Der Anspruch auf Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz eins, erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 9 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 9, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Stundung und Nachlass“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4, und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 10 lautet samt Überschrift:Paragraph 10, lautet samt Überschrift:
„Amtshilfe
§ 10.Paragraph 10,
Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (§ 6) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.“ Die Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6,) und der Einbringungsstelle im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Vor dem § 11 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor dem Paragraph 11, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge“
23.Novellierungsanordnung 23, § 11 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 11, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Einbringungsstelle“
24.Novellierungsanordnung 24, § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 11 Abs. 3 und 4 entfallen.Paragraph 11, Absatz 3 und 4 entfallen.
26.Novellierungsanordnung 26, § 11a entfällt.Paragraph 11 a, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 12 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 12, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Einbringung von Geldstrafen“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafen“ die Wendung „nach § 1 Z 2“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Geldstrafen“ die Wendung „nach Paragraph eins, Ziffer 2, eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach § 1 Z 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.“Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach Paragraph eins, Ziffer 3, eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 13 erhält folgende Paragrafenüberschrift:Paragraph 13, erhält folgende Paragrafenüberschrift:
„Absehen von der Einbringung“
31.Novellierungsanordnung 31, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Von der Einbringung der in § 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.“Von der Einbringung der in Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des Paragraph 6 a, Absatz 3, auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 13 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, in diesem Absatz wird der Verweis „(§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7)“ durch „(§ 1 Z 1, 4, 5 und 7)“ersetzt.Paragraph 13, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, in diesem Absatz wird der Verweis „(Paragraph eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 7)“ durch „(Paragraph eins, Ziffer eins, 4, 5 und 7)“ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 14a entfällt.Paragraph 14 a, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, Vor dem § 16 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor dem Paragraph 16, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen“
35.Novellierungsanordnung 35, § 18 entfällt.Paragraph 18, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5, § 6a Abs. 3, § 6b Abs. 3, § 6c, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 11 Abs. 3 und 4, § 11a, § 14a und § 18 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2015 ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist § 8 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraph 6 c,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 11 a,, Paragraph 14 a und Paragraph 18, treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, ist auf Ansprüche anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 entstanden sind; auf Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, ist Paragraph 8, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Fischer
Faymann