18. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 1
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.125/2013 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.125 aus 2013, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53 Abs. 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Verständigung über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“Bei der Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist die Verständigung über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Paragraph 365,) stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 63 Abs. 4 lautet:Paragraph 63, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Änderungen des Namens durch die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzuzeigen, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird.“Änderungen des Namens durch die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzuzeigen, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 87 Abs. 7 lautet:Paragraph 87, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des § 85 Z 2 vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.“Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 85, Ziffer 2, vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 87 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Abs. 1 Z 1 bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 93 Abs. 2 bis 5 lauten:Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 lauten:
„(2)Absatz 2Bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a – soweit sie nicht gemäß § 137 Abs. 5 oder 6 von den Bestimmungen über Versicherungsvermittlung ausgenommen sind – sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA (Versicherungsvermittlerregister) einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtabsicherung nach § 137c sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA (Versicherungsvermittlerregister) durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtabsicherung im Sinne des § 137c sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden bzw. bereits vor dem Ruhen beschäftigter Mitarbeiter – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.Bei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137 a, – soweit sie nicht gemäß Paragraph 137, Absatz 5, oder 6 von den Bestimmungen über Versicherungsvermittlung ausgenommen sind – sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA (Versicherungsvermittlerregister) einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA (Versicherungsvermittlerregister) berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtabsicherung nach Paragraph 137 c, sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA (Versicherungsvermittlerregister) durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtabsicherung im Sinne des Paragraph 137 c, sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden bzw. bereits vor dem Ruhen beschäftigter Mitarbeiter – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
(3)Absatz 3Bei Immobilientreuhändern im Sinne des § 117 sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 117 Abs. 7 sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des § 117 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.Bei Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 117, Absatz 7, sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
(4)Absatz 4Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach § 99 Abs. 7 sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 99, Absatz 7, sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.
(5)Absatz 5Bei Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 136a Abs. 12 sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen und ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß § 136a Abs. 6 gehemmt. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des § 136a Abs. 12, die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“Bei Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung das Ruhen im GISA einzutragen; eine Gewerbeausübung während des im GISA berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im GISA berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie die Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen und ist das Ablaufen der Nachweise über die Teilnahme an Schulungen gemäß Paragraph 136 a, Absatz 6, gehemmt. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung des Ruhens im GISA durch die Behörde zu löschen, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12,, die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse – mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden – mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes zweiter Halbsatz sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 99 Abs. 9 zweiter Satz und § 117 Abs. 9 zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 99, Absatz 9, zweiter Satz und Paragraph 117, Absatz 9, zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „für die Führung des Gewerberegisters zuständigen“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 99 Abs. 10, § 117 Abs. 10, § 136a Abs. 4 bis Abs. 6, Abs. 9 und Abs. 10 letzter Satz, § 136b Abs. 2 und Abs. 3, § 136c, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und Abs. 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, der Überschrift vor § 363 und § 363 Abs. 4 Einleitungssatz und Abs. 4 Z 1 lit. a und b wird jeweils das Wort In Paragraph 99, Absatz 10,, Paragraph 117, Absatz 10,, Paragraph 136 a, Absatz 4 bis Absatz 6,, Absatz 9 und Absatz 10, letzter Satz, Paragraph 136 b, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 136 c,, Paragraph 288, Absatz 3,, Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 340, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 345, Absatz eins und 4, Paragraph 347, Absatz 2,, der Überschrift vor Paragraph 363 und Paragraph 363, Absatz 4, Einleitungssatz und Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b wird jeweils das Wort „Gewerberegister“ durch den Ausdruck „GISA“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 127 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung In Paragraph 127, Absatz 3, letzter Satz wird die Wendung „zentrale Gewerberegister (§ 365c)“„zentrale Gewerberegister (Paragraph 365 c,)“ durch den Ausdruck „GISA“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 137b Abs. 7 werden der Ausdruck In Paragraph 137 b, Absatz 7, werden der Ausdruck „EU/EWR Mitgliedstaat“ durch die Wortfolge „Vertragsstaat des EWR“ und das Wort „Versicherungsvermittlerregister“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungsvermittlerregister)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 137c Abs. 3, § 138 Abs. 6 und § 366 Abs. 1 Z 8 wird jeweils das Wort In Paragraph 137 c, Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz 6 und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 8, wird jeweils das Wort „Versicherungsvermittlerregister“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungsvermittlerregister)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 137c Abs. 4 dritter Satz entfallen die Worte In Paragraph 137 c, Absatz 4, dritter Satz entfallen die Worte „für die Führung des Gewerberegisters und des Versicherungsvermittlerregisters zuständigen“ und § 137c Abs. 5 lautet: und Paragraph 137 c, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat des EWR im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt ist (§§ 365a Abs. 1 Z 13 und 365b Abs. 1 Z 10), unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates des EWR von der Streichung.“Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz eins, oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat des EWR im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt ist (Paragraphen 365 a, Absatz eins, Ziffer 13 und 365b Absatz eins, Ziffer 10,), unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates des EWR von der Streichung.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 137d Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 137 d, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Behörde hat die Eintragung der Daten im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vorzunehmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 137f Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 137 f, Absatz eins, wird das Wort „Gewerberegisternummer“ durch den Ausdruck „GISA-Zahl“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 365 samt Überschrift lautet:Paragraph 365, samt Überschrift lautet:
„o) Gewerbeinformationssystem Austria – GISA
§ 365.Paragraph 365,
Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungsvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der §§ 365a und 365b in das GISA einzutragen.“ Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und auf dessen Basis das Versicherungsvermittlerregister werden als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung) eingerichtet und automationsunterstützt geführt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des GISA sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Bundesländer und die Städte mit eigenem Statut, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 und die Stadt Wien auch die Funktion des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 ausüben. Die Behörde hat Daten über natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen und die Änderung dieser Daten nach Maßgabe der Paragraphen 365 a und 365b in das GISA einzutragen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 365a samt Überschrift lautet:Paragraph 365 a, samt Überschrift lautet:
„Daten über natürliche Personen
§ 365a.Paragraph 365 a,
(1)Absatz einsDie Behörde hat natürliche Personen in das GISA einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
Familien- oder Nachname und Vorname,
akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers vorgenommen wurde,
Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
die Art des Fortbetriebes,
die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
die Firma und die Firmenbuchnummer,
bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familien- oder Nachname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12 sowie gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familien- oder Nachname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7,,
einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent” oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe”; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent” oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe”; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,
alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen, und zwar auch in automationsunterstützter Form, erfolgen kann,
bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7, undbei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,, und
bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.bei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137 a,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.
(2)Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
der Familien- oder Nachname vor der ersten Eheschließung oder vor der ersten Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
das Geburtsland und der Geburtsort,
die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,
Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19,Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,,
Anerkennungen gemäß § 373c und Gleichhaltungen gemäß §§ 373d und 373e,Anerkennungen gemäß Paragraph 373 c und Gleichhaltungen gemäß Paragraphen 373 d und 373e,
die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
folgende Daten über natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung, auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, auf Erteilung einer Anerkennung gemäß § 373c oder einer Gleichhaltung gemäß §§ 373d oder 373e geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:folgende Daten über natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung, auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, auf Erteilung einer Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder einer Gleichhaltung gemäß Paragraphen 373 d, oder 373e geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
die in Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Daten,die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Daten,
Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung, Untersagung der Ausübung des Gewerbes oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft bPK-WT unverschlüsselt und aus dem Tätigkeitsbereich Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person) bPK-ZP verschlüsselt (§ 9 Eaus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft bPK-WT unverschlüsselt und aus dem Tätigkeitsbereich Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person) bPK-ZP verschlüsselt (Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung),Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung),
die Kennzahl Unternehmerregister (KUR).
(3)Absatz 3Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das GISA nicht eingetragen werden. Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen ausschließlich zum amtlichen Gebrauch während eines von der Behörde durchzuführenden Verfahrens, höchstens jedoch drei Tage lang, im GISA gespeichert werden.
(4)Absatz 4Betrifft eine Eingabe bei der Behörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Behörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.Betrifft eine Eingabe bei der Behörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, so hat die Partei der Behörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
aus dem Zentralen Personenstandsregister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;
aus dem Zentralen Melderegister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991;aus dem Zentralen Melderegister Familien- oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991;
aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe drei Monate oder die Geldstrafe 180 Tagessätze nicht übersteigt;
aus dem Datenbestand des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungsnummern der im Abs. 4 genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, undSozialversicherungsnummern der im Absatz 4, genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, und
Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse; und
aus dem Finanzstrafregister Daten über Finanzvergehen gemäß § 13 Abs. 2.aus dem Finanzstrafregister Daten über Finanzvergehen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Zweck des Aufbaus und der Führung von GISA in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Personenstandsregister und aus dem Zentralen Melderegister einmal die in den Z 1 und 2 genannten Daten über natürliche Personen, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 und gemäß § 365b Abs. 2 Z 3 in das GISA einzutragen sind und für die ein bPK berechnet worden ist, und danach ab Inbetriebnahme von GISA periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln.“Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Zweck des Aufbaus und der Führung von GISA in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Personenstandsregister und aus dem Zentralen Melderegister einmal die in den Ziffer eins und 2 genannten Daten über natürliche Personen, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10 und gemäß Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 3, in das GISA einzutragen sind und für die ein bPK berechnet worden ist, und danach ab Inbetriebnahme von GISA periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 365b samt Überschrift lautet:Paragraph 365 b, samt Überschrift lautet:
„Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen
§ 365b.Paragraph 365 b,
(1)Absatz einsDie Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
die Art des Fortbetriebes,
die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familien- oder Nachname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12 sowie gegebenenfalls die Tätigkeit als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7,bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familien- oder Nachname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie gegebenenfalls die Tätigkeit als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7,,
einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent” oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent” oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,
alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,
bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7, undbei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,, und
bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137a, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.bei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137 a,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung.
(2)Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,
folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:
die in § 365a Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,die in Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
die in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 11 genannten Daten,die in Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 11, genannten Daten,
die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,die in Absatz eins, Ziffer 4,, 7 und 9 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht,
folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
die in Abs. 1 Z 2, 4, 7 und 9 genannten Daten,die in Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 7 und 9 genannten Daten,
Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
die Kennzahl Unternehmerregister (KUR).“
17.Novellierungsanordnung 17, §§ 365c samt Überschrift und 365d samt Überschrift entfallen.Paragraphen 365 c, samt Überschrift und 365d samt Überschrift entfallen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 365e Abs. 1 lautet:Paragraph 365 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Behörde hat über die im § 365a Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 12 und über die im § 365b Abs. 2 Z 2 bis 6 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“Die Behörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins und über die im Paragraph 365 b, Absatz eins, genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 12 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 365e Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 365 e, Absatz 2, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister“ durch die Wortfolge „die in das GISA einzutragenden Daten“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 365e Abs. 4 werden die Worte In Paragraph 365 e, Absatz 4, werden die Worte „zentralen Gewerberegisters“ durch den Ausdruck „GISA“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 365f samt Überschrift lautet:Paragraph 365 f, samt Überschrift lautet:
„Übermittlung und Abfrage von Daten
§ 365f.Paragraph 365 f,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2Die Übermittlung von in das GISA einzutragenden Daten zwischen den Behörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Landespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihrer Bundespolizei gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Landespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihrer Bundespolizei gemäß Paragraph 336, Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:
bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
Änderungen im GISA, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.Änderungen im GISA, die bei Daten gemäß Ziffer eins, eintreten.
(4)Absatz 4Trifft die Behörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das GISA einzutragende Daten, so kommt die Behörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem GISA nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Behörde hat die betreffenden Daten aus dem GISA automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.
(5)Absatz 5Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“Die Behörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Absatz 4, zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in das GISA einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 365g Abs. 1 lautet:Paragraph 365 g, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 376 Z 2 Abs. 2 dritter Satz werden die Worte In Paragraph 376, Ziffer 2, Absatz 2, dritter Satz werden die Worte „Löschung im Gewerberegister“ durch die Worte „Eintragung des Ruhens der Gewerbeausübung im GISA“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 376 Z 9a und § 376 Z 52 werden jeweils die Worte In Paragraph 376, Ziffer 9 a und Paragraph 376, Ziffer 52, werden jeweils die Worte „in den Gewerberegistern“ durch die Worte „im GISA“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 376 Z 14e entfällt.Paragraph 376, Ziffer 14 e, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 376 Z 16a Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 376, Ziffer 16 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA zu vermerken.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 376 Z 18 Abs. 5 lautet:Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme und die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des EWR von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister.“Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme und die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des EWR von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister.“
28.Novellierungsanordnung 28, In§ 376 Z 18 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge In§ 376 Ziffer 18, Absatz 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungsvermittlerregister)“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 376 Z 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 376, Ziffer 18, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, ist § 137f Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 anstelle der GISA-Zahl die Gewerberegisternummer enthalten dürfen.“Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, ist Paragraph 137 f, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, anstelle der GISA-Zahl die Gewerberegisternummer enthalten dürfen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 381 Abs. 5 wird nach dem Zitat In Paragraph 381, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 84e“ der Ausdruck „und des § 365a Abs. 5 letzter Satz“„und des Paragraph 365 a, Absatz 5, letzter Satz“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 382 werden folgende Abs. 66 bis 68 angefügt:Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 66 bis 68 angefügt:
„(66)Absatz 66§ 53 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 87 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 2 bis 5, § 99 Abs. 9 und 10, § 117 Abs. 9 und Abs. 10, § 127 Abs. 3, § 136a Abs. 4 bis 6 und Abs. 9 und 10, § 136b Abs. 2 und 3, § 136c, § 137b Abs. 7, § 137c Abs. 3 bis 5, § 137d Abs. 1, § 137f Abs. 1, § 138 Abs. 6, § 288 Abs. 3, § 339 Abs. 4 Z 1, § 340 Abs. 1 und 2, § 345 Abs. 1 und 4, § 347 Abs. 2, § 363 (Überschrift), § 363 Abs. 4 Einleitungssatz, § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, die Überschrift vor § 365a, § 365a Abs. 1 bis 4, § 365a Abs. 5 Einleitungssatz, § 365a Abs. 5 Z 3 bis 5, § 365b (samt Überschrift), § 365e Abs. 1, 2 und 4, § 365f (samt Überschrift), § 365g Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 8, § 376 Z 2 Abs. 2, § 376 Z 9a, § 376 Z 16a Abs. 1, § 376 Z 18 Abs. 5 bis 7, § 376 Z 18 Abs. 9 und § 376 Z 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 365c (samt Überschrift), § 365d (samt Überschrift) und § 376 Z 14e außer Kraft.Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz 7 und 8, Paragraph 93, Absatz 2 bis 5, Paragraph 99, Absatz 9 und 10, Paragraph 117, Absatz 9 und Absatz 10,, Paragraph 127, Absatz 3,, Paragraph 136 a, Absatz 4 bis 6 und Absatz 9 und 10, Paragraph 136 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 136 c,, Paragraph 137 b, Absatz 7,, Paragraph 137 c, Absatz 3, bis 5, Paragraph 137 d, Absatz eins,, Paragraph 137 f, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraph 288, Absatz 3,, Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 340, Absatz eins und 2, Paragraph 345, Absatz eins und 4, Paragraph 347, Absatz 2,, Paragraph 363, (Überschrift), Paragraph 363, Absatz 4, Einleitungssatz, Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b, die Überschrift vor Paragraph 365 a,, Paragraph 365 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 365 a, Absatz 5, Einleitungssatz, Paragraph 365 a, Absatz 5, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 365 b, (samt Überschrift), Paragraph 365 e, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 365 f, (samt Überschrift), Paragraph 365 g, Absatz eins,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 376, Ziffer 2, Absatz 2,, Paragraph 376, Ziffer 9 a,, Paragraph 376, Ziffer 16 a, Absatz eins,, Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 5, bis 7, Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 9 und Paragraph 376, Ziffer 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 365 c, (samt Überschrift), Paragraph 365 d, (samt Überschrift) und Paragraph 376, Ziffer 14 e, außer Kraft.
(67)Absatz 67§ 365a Abs. 5 Z 1 und 2, § 365a Abs. 5 letzter Satz und § 381 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 365 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 365 a, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 381, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(68)Absatz 68Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 gelten Verweise in anderen Bundesgesetzen auf das Gewerberegister als Verweise auf das GISA.“Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, gelten Verweise in anderen Bundesgesetzen auf das Gewerberegister als Verweise auf das GISA.“
Artikel 2
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis In Paragraph 21, Absatz 4, Einleitungsteil wird der Verweis „Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6“„Z 1 bis 3 oder Absatz 5 und 6“ durch den Verweis „Z 1 bis 4 oder Abs. 5 und 6“„Z 1 bis 4 oder Absatz 5 und 6“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (§ 365 GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.“die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Paragraph 365, GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 107 wird folgender Abs. 85 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 85, angefügt:
„(85)Absatz 85§ 21 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2015 aufzulassen.“Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 27. März 2015, in Kraft. Die Daten, die ab diesem Zeitpunkt im von der FMA nicht mehr weiterzuführenden dezentralen Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler bereits vorhanden sind, sind von der FMA oder auf Veranlassung der FMA bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, in das GISA zu übertragen. Die FMA hat das dezentrale Gewerberegister für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015, aufzulassen.“
Fischer
Faymann