BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Jänner 2015

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Gebührengesetzes 1957

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 362 Ausschussbericht 384 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 9299 Sitzung 837.)

17. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993,, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993,

Artikel 4

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Bundesgesetzes, in Paragraph 4, Absatz 8, erster Satz, in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, zweiter und dritter Satz, in Paragraph 24, Absatz 3 und in Paragraph 25, Absatz eins, wird jeweils die Jahreszahl „2014“ durch „2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a. Nach dem Eintrag „§ 4. Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer“ wird der Eintrag „§ 4a. Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen“ eingefügt.

b. Der Eintrag „§ 13. Zuschlagsabgaben“ wird durch „§ 13a. Zuschlagsabgaben“ ersetzt.

c. Der Eintrag „§ 20 Absatz 3 :, Finanzzuweisung an Statutarstädte ohne Bundespolizeibehörden“ wird durch „§ 20 Absatz 3 :, Finanzzuweisung an Statutarstädte für Aufgaben als Sicherheitsbehörde erster Instanz“ ersetzt.

d. Nach dem Eintrag „§ 22. Bedarfszuweisung an Länder – Haushaltsgleichgewicht“ werden folgende Einträge eingefügt:

„§

22a. Bedarfszuweisung an Gemeinden im Jahr 2010

Paragraph

22b. Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel“

e. Der Eintrag „§ 23 Absatz 4 :, Zweckzuschuss – Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung“ wird durch folgende Einträge ersetzt:

„§

23 Absatz 4 bis 4 b, : Zweckzuschuss – Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung

Paragraph

23 Absatz 4 c, :, Zweckzuschuss für Wohnbauförderung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 6, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute“ durch die Wortfolge „im Bereich der Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5,, Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz und in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera b, sublit. bd)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2015 werden die Erträge der im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Wohnbauförderungsbeitrag

19,450

80,550

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

67,417

20,700

11,883

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 a,Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer werden vor der länderweisen Verteilung in den Jahren 2012 bis 2014 um 20 Millionen Euro jährlich und in den Jahren 2015 und 2016 um 10,0 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, wird durch folgende Ziffer 5 bis 7 ersetzt:

  1. Ziffer 5
    ab dem Jahr 2015 bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (Paragraph 24, Absatz 6,) und der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

a) Länder

b) Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,235 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

58,515 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,250 %

Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.
  1. Ziffer 6
    Von den gemäß Ziffer 5, nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

a) Länder

b) Gemeinden

Burgenland

2,572 %

2,505 %

Kärnten

6,897 %

8,496 %

Niederösterreich

14,451 %

15,185 %

Oberösterreich

13,692 %

14,587 %

Salzburg

6,429 %

9,426 %

Steiermark

12,884 %

13,086 %

Tirol

7,982 %

14,512 %

Vorarlberg

3,717 %

4,811 %

Wien

31,376 %

17,392 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

 

c) Länder

d) Gemeinden

Burgenland

3,250 %

1,260 %

Kärnten

6,881 %

5,291 %

Niederösterreich

17,898 %

13,549 %

Oberösterreich

15,829 %

16,499 %

Salzburg

6,976 %

8,251 %

Steiermark

13,744 %

9,338 %

Tirol

8,813 %

8,939 %

Vorarlberg

4,923 %

5,981 %

Wien

21,686 %

30,892 %

  1. Ziffer 7
    Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2016 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird ab dem Jahr 2015 folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

 

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit

1 41/67,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit

1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit

2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit

2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zweiter Satz wird das Wort „anzuwenden“ durch das Wort „anzuwendenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz 10 und 11)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 9, Absatz 10,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 11, Absatz 6 und dem Paragraph 24, Absatz 5, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Zitierungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 in diesem Absatz beziehen sich auf die Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 7 a, vorletzter Satz wird die Wortfolge „Differenz zwischen der Einwohnerzahlen“ durch die Wortfolge „Differenz zwischen der Einwohnerzahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Zitat „§ 9 Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, sublit. ab“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 7, Ziffer 6, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, Absatz 4 a und 4 b lauten:

  1. Absatz 4 a,Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011: 10 Millionen Euro;
    2. Ziffer 2
      in den Jahren 2012 und 2013: 15 Millionen Euro jährlich;
    3. Ziffer 3
      in den Jahren 2014 und 2015: 100 Millionen Euro jährlich;
    4. Ziffer 4
      in den Jahren 2016 und 2017: 52,5 Millionen Euro jährlich.
    Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

Zuschüsse für

2011 bis 2014

2015 bis 2017

Burgenland

2,882 %

2,904 %

Kärnten

6,065 %

5,884 %

Niederösterreich

18,184 %

18,188 %

Oberösterreich

17,451 %

17,393 %

Salzburg

6,445 %

6,404 %

Steiermark

13,210 %

13,059 %

Tirol

8,651 %

8,668 %

Vorarlberg

4,967 %

4,916 %

Wien

22,145 %

22,584 %

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
  1. Absatz 4 b,Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      in den Kalenderjahren 2012 bis 2014: 5 Millionen Euro jährlich;
    2. Ziffer 2
      in den Kindergartenjahren 2015 aus 2016, bis 2017/2018: 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr.
    Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 24, Absatz eins g, wird folgender Absatz eins h, eingefügt:

  1. Absatz eins h,Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 7, Ziffer 5 bis 7 und Absatz 10,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 11 und Paragraph 24, Absatz 7, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, Absatz 6 und Absatz 10, Ziffer 5,, Ziffer 6 a und Ziffer 8, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 5 und Ziffer 6 a, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 6 a, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 6 b, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Inneres“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 9, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 24, Absatz 6, wird das Zitat „§ 9 Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, sublit. ac und Litera b, sublit. bd“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 7, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 24, Absatz 7, entfällt.

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „31. Dezember 2014“ durch „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, BGBl. Nr. 959/1993

Artikel römisch zwei Ziffer 2, des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Das Finanzausgleichsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 25, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf des 30. November 2014 eingegangene Resteingänge an Gewerbesteuer fallen dem Bund zu.“

Artikel 5
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 32, Absatz 6, wird die Jahreszahl „2014“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,,wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 35, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Den Städten mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie den Gemeinden Leoben und Schwechat steht für die Ausstellung von gebührenfreien Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln ein Pauschalbetrag zu, der für die Städte mit eigenem Statut 0,12 Euro jährlich je Einwohner und für die Gemeinden Leoben und Schwechat 0,20 Euro jährlich je Einwohner (Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,Paragraph 35, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann