16. Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Abkürzung des Kurztitels des Gesetzes lautet:
„NVG“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Z 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „das NVG 1972“ durch den Ausdruck „dieses Bundesgesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck Im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, wird der Ausdruck „Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Z 4, 5, 7, 12, 17 und 18 entfällt jeweils der Ausdruck Im Paragraph 2, Ziffer 4,, 5, 7, 12, 17 und 18 entfällt jeweils der Ausdruck „NVG 1972“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck Im Paragraph 2, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Alters(Berufsunfähigkeits)pension“ durch den Ausdruck „(vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension“ und der Ausdruck „§§ 47 und 51“ durch den Ausdruck „§§ 47, 51 und 51a“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Z 8 bis 11 lauten:Paragraph 2, Ziffer 8 bis 11 lauten:
L e i s t u n g: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
L a u f e n d e L e i s t u n g: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).L a u f e n d e L e i s t u n g: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 49,).
E i n m a l i g e L e i s t u n g e n: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).E i n m a l i g e L e i s t u n g e n: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 56,), die Abfindung (Paragraph 59,) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60,).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).“n: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 47,), die Alterspension (Paragraph 51,), die vorzeitige Alterspension (Paragraph 51 a,), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 54,), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (Paragraph 54 a,), die Waisenpension (Paragraph 57,) und die Pension bei Haft (Paragraph 25, Absatz 3,).“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 Z 13 und 14 wird der Ausdruck Im Paragraph 2, Ziffer 13 und 14 wird der Ausdruck „nach dem NVG 1972“ jeweils durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Einkommensteuerbescheid“ der Ausdruck „ , im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO,“„ , im Fall einer Notar-Partnerschaft (Paragraphen 22, ff. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird nach dem Ausdruck „Einkommensteuerbescheid“ jeweils der Klammerausdruck „(Feststellungsbescheid nach § 188 BAO)“„(Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO)“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 Abs. 2 Einleitung lautet:Paragraph 14, Absatz 2, Einleitung lautet:
„Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:“„Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „Bedachtnahme auf die jeweilige von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen“ durch den Ausdruck „Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998)“„Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des § 72 Abs. 5 - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des Paragraph 72, Absatz 5, - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:
Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert null nicht unterschreiten.
Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert null nicht unterschreiten.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ jeweils durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.“Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 24 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 60), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (§ 57 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.“Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60,), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (Paragraph 57, Absatz 2,) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 25 Abs. 2 und 2a wird das Wort Im Paragraph 25, Absatz 2 und 2a wird das Wort „Pensionsansprüchen“ jeweils durch das Wort „Leistungsansprüchen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:
„Hat eine versicherte Person, deren Anspruch nach Abs. 1 ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der versicherten Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren.“„Hat eine versicherte Person, deren Anspruch nach Absatz eins, ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der versicherten Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 27 wird aufgehoben.Paragraph 27, wird aufgehoben.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 32 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 32, erster Satz wird der Ausdruck „des Anspruchsberechtigten“ jeweils durch den Ausdruck „der anspruchsberechtigten Person“ und der Ausdruck „mit der Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 57 Abs. 2 und 3“„mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach Paragraph 57, Absatz 2 und 3“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 35 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort Im Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „zahlen“ durch das Wort „tragen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 35 Abs. 4 wird das Wort Im Paragraph 35, Absatz 4, wird das Wort „gerundet“ durch das Wort „aufgerundet“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 35 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 35, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ der Ausdruck „oder Partnerschaftsurkunden“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 8) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.“Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (Paragraph 8,) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 37 Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 38, Absatz eins, wird der Ausdruck „Meldevorschriften (§ 6)“„Meldevorschriften (Paragraph 6,)“ durch den Ausdruck „Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 42 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 273/1972,“ der Ausdruck „oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes“„oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 42 Abs. 2 Z 3 entfallen der zweite bis fünfte Satz.Im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, entfallen der zweite bis fünfte Satz.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 45 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „in der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 48 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 64 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.“„Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 48 Abs. 4 wird aufgehoben.Paragraph 48, Absatz 4, wird aufgehoben.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 48 Abs. 7 wird der Ausdruck Im Paragraph 48, Absatz 7, wird der Ausdruck „der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde“„der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (Paragraph 65,) gemeldet wurde“ durch den Ausdruck „von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck Im Paragraph 48, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 48 Abs. 10 wird aufgehoben.Paragraph 48, Absatz 10, wird aufgehoben.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 lautet:Paragraph 51 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006, lautet:
„§ 51a.Paragraph 51 a,
Ab 1. Jänner 2015 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 52a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 lautet:Paragraph 52 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006, lautet:
„(3)Absatz 3Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“Die Kürzung nach Absatz eins, darf 24,00 %, die Kürzung nach Absatz 2, darf 14,40 % der nach Paragraph 48, gebührenden Pension nicht übersteigen; Paragraph 48, Absatz 8, bleibt unberührt.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 55 Abs. 6 Einleitung lautet:Paragraph 55, Absatz 6, Einleitung lautet:
„Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60 vH, wenn“.„Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Absatz eins, Ziffer eins, 60 vH, wenn“.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 63 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 63, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAbs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.“Absatz eins, gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 63 Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck Im Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Pensionsversicherung der Angestellten“ jeweils durch den Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem ASVG“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 64 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 64, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 65 Abs. 2 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 65, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(§ 80 Abs. 1 lit. b)“„(Paragraph 80, Absatz eins, Litera b,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 80 Abs. 1 und 2)“„(Paragraph 80, Absatz eins und 2)“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 67 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 67, Absatz 2, wird aufgehoben.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 67 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 67, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
49.Novellierungsanordnung 49, § 69 Abs. 1 Einleitung lautet:Paragraph 69, Absatz eins, Einleitung lautet:
„Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:“.
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 70 zweiter Satz entfällt das Wort Im Paragraph 70, zweiter Satz entfällt das Wort „zusammentritt“.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 71 wird das Wort Im Paragraph 71, wird das Wort „Rechnungsprüfer“ durch den Ausdruck „RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 72 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „(§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare“„(Paragraph 141, der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare“ durch den Ausdruck „(§ 141a der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen“„(Paragraph 141 a, der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 72 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Notariatskammer“ der Ausdruck „oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 72 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „des Präsidenten“ durch den Ausdruck „des Präsidenten/der Präsidentin samt StellvertreterIn“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 72 Abs. 4 Z 4 wird vor dem Ausdruck Im Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 4, wird vor dem Ausdruck „aus dem Rechnungsabschluss“ der Ausdruck „aus dem Geschäftsbericht,“ eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 73, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIst der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 74 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 74, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIst ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 75 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:Paragraph 75, Absatz 2, erster Halbsatz lautet:
„Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig;“.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 77 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 77, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 78 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „begeben wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 79 Abs. 1 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 79, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 80 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 80, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „bis auf 20 % und“ der Ausdruck „nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht,“ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 87 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 87, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „im Einzelfall“ der Ausdruck „den Einkommensteuerbescheid,“ eingefügt.
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 87a Abs. 1 Einleitung entfällt der Ausdruck Im Paragraph 87 a, Absatz eins, Einleitung entfällt der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2“„nach Maßgabe des Absatz 2 “,.
65.Novellierungsanordnung 65, § 88 lautet:Paragraph 88, lautet:
„§ 88.Paragraph 88,
Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.“ Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt Paragraph 460, ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.“
66.Novellierungsanordnung 66, Die §§ 90 und 91 werden aufgehoben.Die Paragraphen 90 und 91 werden aufgehoben.
67.Novellierungsanordnung 67, Im § 94 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 94, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „Antrag auf Überweisungsbetrag“ jeweils durch den Ausdruck „Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, Im § 112 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck Im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, Nach § 120 wird folgender § 121 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 121, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2015 (16. Novelle)„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015, (16. Novelle)
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz einsDie §§ 2 Z 1, 3 lit. b, 4, 5, 7 bis 14 sowie 17 und 18, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 15 Abs. 5, 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 bis 3, 32, 35 Abs. 3 bis 6, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 45 Abs. 2 Z 4, 48 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8, 51 Abs. 1, 51a, 52a Abs. 3, 55 Abs. 6, 63 Abs. 2a und Abs. 3 Z 5, 65 Abs. 2, 67 Abs. 5, 69 Abs. 1, 70, 71, 72 Abs. 1 sowie 4 Z 1 und 4, 73 Abs. 1a, 74 Abs. 2a, 75 Abs. 2, 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 87 Abs. 2, 87a Abs. 1, 88, 94 Abs. 5 und 112 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 2, Ziffer eins,, 3 Litera b,, 4, 5, 7 bis 14 sowie 17 und 18, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,, 15 Absatz 5,, 20 Absatz 2,, 23 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins,, 25 Absatz eins bis 3, 32, 35 Absatz 3 bis 6, 37 Absatz 2,, 38 Absatz eins,, 39 Absatz eins,, 41 Absatz 2 und 3, 42 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, 45 Absatz 2, Ziffer 4,, 48 Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7 und 8, 51 Absatz eins,, 51a, 52a Absatz 3,, 55 Absatz 6,, 63 Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 5,, 65 Absatz 2,, 67 Absatz 5,, 69 Absatz eins,, 70, 71, 72 Absatz eins, sowie 4 Ziffer eins und 4, 73 Absatz eins a,, 74 Absatz 2 a,, 75 Absatz 2,, 77 Absatz 4,, 78 Absatz eins, Ziffer eins,, 79 Absatz eins,, 80 Absatz 2,, 87 Absatz 2,, 87a Absatz eins,, 88, 94 Absatz 5 und 112 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27, 48 Abs. 4 und 10, 67 Abs. 2 sowie 90 und 91;mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die Paragraphen 27,, 48 Absatz 4 und 10, 67 Absatz 2, sowie 90 und 91;
rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 64 Z 2 und 3.“rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Paragraph 64, Ziffer 2 und 3.“
Fischer
Faymann