158. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidenten-wahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zu überprüfen. Im Fall des Paragraph 38, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 3 wird nach dem Wort „Barcodes“ die Wortfolge „oder QR-Codes“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 3, wird nach dem Wort „Barcodes“ die Wortfolge „oder QR-Codes“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 39 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:Paragraph 39, Absatz 3, vorletzter Satz lautet:
„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 60 lautet:Paragraph 60, lautet:
„§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
(3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,
die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 1) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 90, Absatz eins,) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.
(4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5)Absatz 5Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk sind nach den Vorgaben des Abs. 4 zu erfassen.“Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk sind nach den Vorgaben des Absatz 4, zu erfassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 70 Abs. 3 lautet:Paragraph 70, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 85 Abs. 3 lit. k) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 72 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 73 Abs. 1 eingerichtet sind.“In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (Paragraph 85, Absatz 3, Litera k,) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, eingerichtet sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 85 Abs. 2 lit. k lautet:Paragraph 85, Absatz 2, Litera k, lautet:
die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.“die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 85 Abs. 3 lit. c lautet:Paragraph 85, Absatz 3, Litera c, lautet:
die den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;“die den Wählern gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Absatz 2, abgenommenen Wahlkarten;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 85 Abs. 3 lit. i wird die Wortfolge „an die Landeswahlbehörde“ gestrichen.In Paragraph 85, Absatz 3, Litera i, wird die Wortfolge „an die Landeswahlbehörde“ gestrichen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 85 Abs. 3 lit. k lautet:Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, lautet:
die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.“die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 85 Abs. 9 lautet:Paragraph 85, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.“Die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Beistrichen „ ,gegebenenfalls durch Boten,“ gestrichen.In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Beistrichen „ ,gegebenenfalls durch Boten,“ gestrichen.
12.Novellierungsanordnung 12, § 88 lautet:Paragraph 88, lautet:
„§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Ge-meindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2)Absatz 2Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß § 70 Abs. 3 in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß Paragraph 70, Absatz 3, in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“
13.Novellierungsanordnung 13, § 89 lautet:Paragraph 89, lautet:
„§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß Paragraph 84, Absatz 3, vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 90 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „allenfalls“ gestrichen und nach der Wortfolge „weitergeleiteten Wahlkarten“ die Wortfolge „des eigenen Regionalwahlkreises“ angefügt.In Paragraph 90, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „allenfalls“ gestrichen und nach der Wortfolge „weitergeleiteten Wahlkarten“ die Wortfolge „des eigenen Regionalwahlkreises“ angefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 90 Abs. 2 lautet:Paragraph 90, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß § 90 mit den Wahlergebnissen gemäß § 88 Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Paragraph 90, mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 90 Abs. 8 wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.In Paragraph 90, Absatz 8, wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 92 lautet:Paragraph 92, lautet:
„§ 92.Paragraph 92,
Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß § 90 Abs. 1 auszuwertenden Wahlkarten und gemäß § 89 Abs. 3 weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“ Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraph 88, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß Paragraph 90, Absatz eins, auszuwertenden Wahlkarten und gemäß Paragraph 89, Absatz 3, weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“
18.Novellierungsanordnung 18, § 94 Abs. 1 lautet:Paragraph 94, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 3 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 Abs. 1 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.“Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 89, Absatz 3, übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß Paragraph 88, Absatz eins, feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 94 Abs. 3 lautet:Paragraph 94, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 95 Abs. 1 wird das Wort „dreiundvierzig“ durch das Wort „neununddreißig“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins, wird das Wort „dreiundvierzig“ durch das Wort „neununddreißig“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 95 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 96 Abs. 4,“ durch die Wortfolge „§§ 96 Abs. 7,“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 2, wird die Wortfolge „§§ 96 Absatz 4,,“ durch die Wortfolge „§§ 96 Absatz 7,,“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 96 Abs. 1 bis 4 lauten:Paragraph 96, Absatz eins bis 4 lauten:
„(1)Absatz einsNach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicher(in)“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen der gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicher(in)“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Absatz 2,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2)Absatz 2Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft der Landeswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Landeswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft der Landeswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Landeswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.
(3)Absatz 3Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß § 94 Abs. 1 vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.
(4)Absatz 4Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der §§ 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der Paragraphen 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 96 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „(5) bis (7)“ und wird im ersten Satz des Abs. 5 die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 96, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 4 die Bezeichnung „(5) bis (7)“ und wird im ersten Satz des Absatz 5, die Wortfolge „gemäß Absatz eins “, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 4 “, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 98 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 98, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind.“„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 99 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera d, lautet:
die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;“die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;, “,
26.Novellierungsanordnung 26, In § 100 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 5 “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 102 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind.“„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 103 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 103, Absatz 2, Litera d, lautet:
die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;“die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;, “,
29.Novellierungsanordnung 29, In § 103 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 4 “, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 105 Abs. 2 lautet:Paragraph 105, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 108 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 5 “, ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 110 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 108 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 108 Absatz 4 “, durch die Wortfolge „§ 108 Absatz 6 “, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 120 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz eins “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 127b samt Überschrift lautet:Paragraph 127 b, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 127b.Paragraph 127 b,
Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.“ Ergeben sich aus Paragraph 14, Absatz 3, Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu Paragraph 19, Absatz 6, vorzugehen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 129 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 129, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 39 Abs. 1 und 3, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. k, 85 Abs. 3 lit. c, i und k, 85 Abs. 9, 86 Abs. 1, 88, 89, 90 Abs. 1, 2 und 8, 92, 94 Abs. 1 und 3, 95 Abs. 1 und 2, 96, 98 Abs. 2, 99 Abs. 2 lit. d, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 lit. d, 103 Abs. 3, 105 Abs. 2, 108 Abs. 1, 110 Abs. 1, 120 Abs. 5, 127b samt Überschrift, 129 Abs. 8 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Die Paragraphen 39, Absatz eins und 3, 60, 70 Absatz 3,, 85 Absatz 2, Litera k,, 85 Absatz 3, Litera c,, i und k, 85 Absatz 9,, 86 Absatz eins,, 88, 89, 90 Absatz eins,, 2 und 8, 92, 94 Absatz eins und 3, 95 Absatz eins und 2, 96, 98 Absatz 2,, 99 Absatz 2, Litera d,, 100 Absatz 2,, 102 Absatz 2,, 103 Absatz 2, Litera d,, 103 Absatz 3,, 105 Absatz 2,, 108 Absatz eins,, 110 Absatz eins,, 120 Absatz 5,, 127b samt Überschrift, 129 Absatz 8, sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“