BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

158. Bundesgesetz:

Wahlrechtsänderungsgesetz 2015

(NR: GP XXV IA 1438/A AB 943 S. 109. BR: 9496 AB 9518 S. 849.)

158. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidenten-wahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zu überprüfen. Im Fall des Paragraph 38, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 39, Absatz 3, wird nach dem Wort „Barcodes“ die Wortfolge „oder QR-Codes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 39, Absatz 3, vorletzter Satz lautet:

„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 60, lautet:

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
  3. Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
    5. Ziffer 5
      das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,
    6. Ziffer 6
      die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 90, Absatz eins,) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    7. Ziffer 7
      aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    8. Ziffer 8
      die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.
  4. Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  5. Absatz 5Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk sind nach den Vorgaben des Absatz 4, zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 70, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (Paragraph 85, Absatz 3, Litera k,) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, eingerichtet sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 85, Absatz 2, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 85, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die den Wählern gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Absatz 2, abgenommenen Wahlkarten;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 85, Absatz 3, Litera i, wird die Wortfolge „an die Landeswahlbehörde“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 85, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Beistrichen „ ,gegebenenfalls durch Boten,“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 88, lautet:

Paragraph 88,

  1. Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Ge-meindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß Paragraph 70, Absatz 3, in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 89, lautet:

Paragraph 89,

  1. Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß Paragraph 84, Absatz 3, vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 90, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „allenfalls“ gestrichen und nach der Wortfolge „weitergeleiteten Wahlkarten“ die Wortfolge „des eigenen Regionalwahlkreises“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Paragraph 90, mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 90, Absatz 8, wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 92, lautet:

Paragraph 92,

Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraph 88, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß Paragraph 90, Absatz eins, auszuwertenden Wahlkarten und gemäß Paragraph 89, Absatz 3, weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 94, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 89, Absatz 3, übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß Paragraph 88, Absatz eins, feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 94, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 95, Absatz eins, wird das Wort „dreiundvierzig“ durch das Wort „neununddreißig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 95, Absatz 2, wird die Wortfolge „§§ 96 Absatz 4,,“ durch die Wortfolge „§§ 96 Absatz 7,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 96, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz einsNach Einlangen der gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicher(in)“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Absatz 2,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  2. Absatz 2Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft der Landeswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Landeswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.
  3. Absatz 3Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.
  4. Absatz 4Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der Paragraphen 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. Ziffer 5
      die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 96, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 4 die Bezeichnung „(5) bis (7)“ und wird im ersten Satz des Absatz 5, die Wortfolge „gemäß Absatz eins “, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 98, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 99, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;, “,

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 100, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 103, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;, “,

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 103, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 105, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 108, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 110, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 108 Absatz 4 “, durch die Wortfolge „§ 108 Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 120, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 96 Absatz eins “, durch die Wortfolge „§ 96 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 127 b, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 127 b,

Ergeben sich aus Paragraph 14, Absatz 3, Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu Paragraph 19, Absatz 6, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 129, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Paragraphen 39, Absatz eins und 3, 60, 70 Absatz 3,, 85 Absatz 2, Litera k,, 85 Absatz 3, Litera c,, i und k, 85 Absatz 9,, 86 Absatz eins,, 88, 89, 90 Absatz eins,, 2 und 8, 92, 94 Absatz eins und 3, 95 Absatz eins und 2, 96, 98 Absatz 2,, 99 Absatz 2, Litera d,, 100 Absatz 2,, 102 Absatz 2,, 103 Absatz 2, Litera d,, 103 Absatz 3,, 105 Absatz 2,, 108 Absatz eins,, 110 Absatz eins,, 120 Absatz 5,, 127b samt Überschrift, 129 Absatz 8, sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 36, Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:

Anlage 3, Vorderseite                                                                               Papierfarbe: weiß

Novellierungsanordnung 37, Die Anlage 3, Rückseite, lautet:

Anlage 3, Rückseite                                                                                  Papierfarbe: weiß

Artikel 2
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Absatz eins, zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zu überprüfen. Im Fall des Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „Barcodes“ die Wortfolge „oder QR-Codes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5 a, Absatz 6, vorletzter Satz lautet:

„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Absatz 2, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „57 bis 67,“ durch die Wortfolge „57 bis 59, 61 bis 67,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 3, vierter Satz lautet:

„Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 3, wird als fünfter Satz neu eingefügt:

„Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist, oder“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Paragraph 14 a, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  2. Absatz 7Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Diese Wahlkarten sind ebenfalls nach den Vorgaben des Absatz 6, zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „§§ 84 bis 89 Absatz eins,, 90 Absatz eins,, 3, 5 bis 8, 93 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 3 “, durch die Wortfolge „§§ 84 bis 89 Absatz eins,, 90 Absatz 6 und 7, 93 Absatz eins, erster Satz sowie die Absatz 2 bis 4, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, angefügt:

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsAm Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 70, Absatz 3, NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 10, Absatz 3,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 festzustellen.
  2. Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.
  3. Absatz 3Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 4Die Niederschriften gemäß Absatz eins,, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend Paragraph 10, Absatz 6, erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „einzusenden oder mit Boten“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 28, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Paragraphen 5 a, Absatz 4 und 6, 7 Absatz 8,, 10 Absatz eins,, 3, 5, 6 und 7, 14 Absatz 3,, 14a, 15 Absatz 2,, 19 Absatz 2 und 28 Absatz 9, sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage 4, Vorderseite, lautet:

Anlage 4, Vorderseite                                                                               Papierfarbe: weiß

Novellierungsanordnung 16, Die Anlage 4, Rückseite, lautet:

Anlage 4, Rückseite                                                                                  Papierfarbe: weiß

Novellierungsanordnung 17, Die Anlage 5, Vorderseite, lautet:

Anlage 5, Vorderseite                                                                              Papierfarbe: beige

Novellierungsanordnung 18, Die Anlage 5, Rückseite, lautet:

Anlage 5, Rückseite                                                                                 Papierfarbe: beige

Artikel 3
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 2 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG) verknüpft werden. Zur Überprüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Eintragungen dürfen die Gemeinden ihre Wählerevidenzen dem Bundesminister für Inneres überlassen, der als Dienstleister diese Daten für die jeweilige Gemeinde mit dem Zentralen Melderegister abgleichen darf, um über fehlerhafte oder nicht plausible Eintragungen zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesminister für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten dieser Zentralen Wählerevidenz beim Bundesminister für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden. Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, diese Daten zur Überprüfung von Wahlvorschlägen zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 5 sowie 13 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, ist vor dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft
    1. Ziffer eins
      die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Absatz eins, einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, spätestens am 15. Jänner, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Bundesminister für Inneres mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluss der Wählerverzeichnisse (Paragraph 22, EuWO) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Hierbei sind Informationen gemäß Absatz eins, als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Eintragungen dürfen die Gemeinden ihre Europa-Wählerevidenzen dem Bundesminister für Inneres überlassen, der als Dienstleister diese Daten für die jeweilige Gemeinde mit dem Zentralen Melderegister abgleichen darf, um über fehlerhafte oder nicht plausible Eintragungen zu verständigen. Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die übermittelten Daten der Europa-Wählerevidenzen zur Überprüfung von Wahlvorschlägen zu verwenden.
  4. Absatz 4Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Absatz eins, zulässig.
  6. Absatz 6Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (Paragraph 3, Absatz 4, des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 13 sowie 20 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann