BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

155. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP römisch XXV RV 888 AB 936 S. 107. BR: AB 9507 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017, 32013L0055, 32012L0018]

155. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Versicherungsvermittlung“ die Wortfolge „oder der Kreditvermittlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 57, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 57, Absatz 6, Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „dürfen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden und“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 84 b, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in der Anlage 5 Teil 2 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 Teil 1 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 93, Absatz 2,, Paragraph 137 b, Absatz 7,, Paragraph 137 c, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 137 d, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 5 bis 7 wird jeweils der Ausdruck „(Versicherungsvermittlerregister)“ durch den Ausdruck „(Versicherungs- und Kreditvermittlerregister)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 93, Absatz 5, wird jeweils der Ausdruck „GISA“ durch den Ausdruck „GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 94, Ziffer 71, wird das Wort „Bootbauer“ durch das Wort „Bootsbauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 136 a, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 136 d, werden folgende Paragraphen 136 e bis 136h eingefügt:

„Kreditvermittlung

Paragraph 136 e,

  1. Absatz einsKreditvermittlung ist die Vermittlung von Krediten im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 5, Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt.
  2. Absatz 2Kreditvermittlung übt aus, wer
    1. Ziffer eins
      Kreditverträge vorstellt oder anbietet oder
    2. Ziffer 2
      bei anderen als den unter Ziffer eins, genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder
    3. Ziffer 3
      für den Kreditgeber Kreditverträge abschließt oder
    4. Ziffer 4
      bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.
    Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das zur Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung berechtigt, ist zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, bekannt zu geben, ob der Gewerbetreibende die Tätigkeit als ungebundener oder gebundener Kreditvermittler (Absatz 3,) ausübt. Mit der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung darf der Anmelder der in Absatz eins, genannten Gewerbe erst ab der Eintragung in das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister beginnen.
  3. Absatz 3Ein gebundener Kreditvermittler ist, wer im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung
    1. Ziffer eins
      nur eines Kreditgebers oder
    2. Ziffer 2
      nur einer Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, zu konsolidieren sind, oder
    3. Ziffer 3
      nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, handelt.
    Alle anderen Kreditvermittler sind ungebundene Kreditvermittler.
  4. Absatz 4Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr als „unabhängiger Kreditmakler“ bezeichnen, wenn er keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern erhält oder die Zahl der vom ungebundenen Kreditvermittler einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.

Tätigkeiten österreichischer Kreditvermittler in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR

Paragraph 136 f,

  1. Absatz einsJeder in Österreich niedergelassene Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung eines Standortes tätig werden will, hat dies der Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung hat die Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mitzuteilen. In ihrer Mitteilung hat die Behörde die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten über die Kreditgeber, an die der Kreditvermittler gebunden ist, und darüber, ob die Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haften, zu informieren. Hinsichtlich Form und Inhalt der Mitteilungen sind die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gegebenen Leitlinien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2, den Kreditvermittler darüber zu verständigen, dass die Mitteilung erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat der Kreditvermittler der Behörde entsprechende Kontaktdaten bekannt zu geben. Der Kreditvermittler darf seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von der Behörde von der Mitteilung verständigt worden ist.

Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR in Österreich

Paragraph 136 g,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat von anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR erhaltene Mitteilungen über Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR unverzüglich in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) einzutragen. Bei der Eintragung sind Tätigkeiten auf Grund der Niederlassungsfreiheit und auf Grund der Dienstleistungsfreiheit entsprechend zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Bevor der Kreditvermittler seine Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mitzuteilen, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten gelten.

Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Paragraph 136 h,

  1. Absatz einsDie Behörden haben den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten. Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR insbesondere Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung eng im Sinne einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern und Kreditvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, zusammenzuarbeiten, damit die Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an die Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die Behörden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten.
  3. Absatz 3Hat die Behörde gegen einen in Österreich niedergelassenen Kreditvermittler, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR als Kreditvermittler tätig ist, eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, verfügt oder eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, verhängt, so hat sie die rechtskräftige Entscheidung über die Maßnahme oder die rechtskräftige Entscheidung über die Verwaltungsstrafe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, oder vom Eintritt des Ruhens der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz 3 und Absatz 5, eines in Österreich niedergelassenen Kreditvermittlers zu verständigen.
  5. Absatz 5Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einem im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) gemäß Paragraph 136 g, Absatz eins, eingetragenen Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR die Ausübung der Dienstleistung gemäß Paragraph 373 a, Absatz eins, in Österreich verboten oder für eine angemessene Dauer untersagt, so hat er die rechtskräftige Entscheidung über das Verbot oder die Untersagung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 338, Absatz 8, wird nach dem Wort „Versicherungsvermittlung“ die Wortfolge „und Kreditvermittlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 365 und Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 5, wird das Wort „Versicherungsvermittlerregister“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Kreditvermittlerregister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 365 a, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 17, das Wort „und“ und wird am Ende der Ziffer 18, der Punkt durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 19
    bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben, und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 365 b, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 14, das Wort „und“ und wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 365 e, Absatz 5, wird der Ausdruck „Versicherungsvermittlerregisters“ durch den Ausdruck „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 367, Ziffer 57 a, wird der Ausdruck „§ 84j“ durch den Ausdruck „§ 84r“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 373 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „zwei Jahre“ durch den Ausdruck „ein Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 373 a, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „der zuständigen Behörden oder Stellen“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 373 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz 4, ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      Die Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz 4, sind zu überprüfen; dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen; gegebenenfalls ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen gemäß Absatz 4, fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor der ersten Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben dem Vorliegen der im Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen zu überprüfen, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist, sofern es sich um folgende Gewerbe oder diesen Gewerben zuzuordnende Tätigkeiten handelt:
      1. Litera a
        die Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 2 und 4, das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, die Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 14,, 23, 32, 33, 34, 41, 46, 48, 53, 55, 62, 69 und 81, und das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 82, hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Holzbauten,
      2. Litera b
        das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, die Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 6,, 10, 16, 17, 18, 25, 28, 30, 42, 43, 58, 65, 66 und 80, und das Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 82, hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, wenn der Dienstleister die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der nach Paragraph 373 c, Absatz 2, erlassenen Verordnung nicht erfüllt, und
      3. Litera c
        die gegebenenfalls gemäß Absatz 6, Ziffer 2, durch Verordnung festgelegten weiteren Gewerbe.
    3. Ziffer 3
      Bei der Überprüfung nach Ziffer 2, ist wie folgt weiter zu verfahren:
      1. Litera a
        Wenn eine Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation nicht zu befürchten ist, ist dies dem Anzeiger binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diesem Fall ist die Tätigkeit ab Einlangen der Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beim Antragsteller zulässig.
      2. Litera b
        Die Anzeige ist binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen nur unter der Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 7, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Österreich geforderten Ausbildung ein wesentlicher Unterschied in der Art besteht, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, und dieser Unterschied durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer dafür zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen wird. Der Inhalt der Eignungsprüfung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bescheid festzulegen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgt.
      3. Litera c
        Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergehen.
      4. Litera d
        Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft keine Reaktion des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, darf die Tätigkeit erbracht werden.
    Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Dienstleister im Sinne des Absatz 4, bzw. des Absatz 6, Ziffer eins, unter Angabe von Name (Firma), Vorname, Adresse der Niederlassung, einer etwaigen Kontaktadresse, etwaigen sonstigen Kontaktdaten im Inland und der ausgeübten Tätigkeit im Internet sichtbar zu machen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 373 a, Absatz 6, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Anzeige gemäß Absatz 4 “, der Ausdruck „ , jedoch ohne Verpflichtung zur Vorlage der Dokumente gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 373 b, Absatz 2, Einleitungssatz wird das Wort „Bestimmungen“ durch das Wort „Bestimmung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie der Paragraphen 373 c bis 373f und 373h“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 373 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 373 d, lautet:

Paragraph 373 d,

  1. Absatz einsSoweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.
  2. Absatz 2Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
  3. Absatz 3Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.
    Unter den Fächern gemäß Ziffer eins und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
  4. Absatz 4Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 5,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 6,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ganz oder teilweise abdecken.
  5. Absatz 5Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  6. Absatz 6Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.
  7. Absatz 7Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Absatz 5,) und Eignungsprüfung (Absatz 6,) einzuräumen. Davon ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie
    2. Ziffer 2
      Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch Paragraph 373 c, anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.
  8. Absatz 8Die Äquivalenzprüfung gemäß Absatz eins bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
  9. Absatz 9Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Absatz 2,) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Absatz 2, folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      das Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder
    3. Ziffer 3
      das Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder
    4. Ziffer 4
      den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG.
    Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Ziffer eins bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß Paragraph 94, oder gemäß Paragraph 31, bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 9, vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 373 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Artikel 49, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 373 f, lautet:

Paragraph 373 f,

  1. Absatz einsDer Antragsteller hat zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Paragraph 373 d, Absatz 2,) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
  2. Absatz 2Personen, die auf Grundlage eines Verfahrens nach den Paragraphen 373 a,, 373c, 373d oder 373e zur Ausübung einer reglementierten gewerblichen Tätigkeit berechtigt sind, dürfen ihre in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, führen. Dies gilt jedoch im Falle der Niederlassung in Österreich nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist Paragraph 20, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 373 h, Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz 3 “,.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 373 i, lautet:

„Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 373 i,

  1. Absatz einsDie Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung von Artikel 8 und Artikel 56, der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Bundesgesetz unterliegende Personen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Reglementierung von Berufen und beruflichen Tätigkeiten, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten.
    2. Ziffer 2
      Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten.
    3. Ziffer 3
      Betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
      1. Litera a
        alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
      2. Litera b
        alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist, und
      3. Litera c
        Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 373 i, werden folgende Paragraphen 373 j bis 373l eingefügt:

„Vorwarnmechanismus

Paragraph 373 j,

  1. Absatz einsSofern im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 373 a, Absatz 4 und 5, 373c, 373d oder 373e festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27, zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

Europäischer Berufsausweis

Paragraph 373 k,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag die Verfahren betreffend die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, sowie die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4 a, ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat auf Antrag die Verfahren betreffend die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 373 a, Absatz 4, und 5 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4 a, ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen
  2. Absatz 2Wird dem Antrag vollinhaltlich im Wege des Europäischen Berufsausweises entsprochen, so gilt die Zustellung der Erledigung an den Antragsteller im elektronischen System des Berufsausweises entsprechend dem Antrag als Mitteilung gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins,, dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht, als Erteilung der Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder als Erteilung der Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d,
  3. Absatz 3Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftsstaat nach den Artikel 4 a, ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung beantragen, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für den Herkunftsstaat nach den Artikel 4 a, ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Absatz eins und 3 festlegen.

Verbindungsstelle

Paragraph 373 l,

Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den Paragraphen 373 i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 376, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    (Kreditvermittlung)
  1. Absatz einsPersonen, die am Tag vor dem in Paragraph 382, Absatz 80, bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (Paragraph 136 e, Absatz 3,) ausüben.
  2. Absatz 2Personen, die am Tag vor dem in Paragraph 382, Absatz 80, bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers, sofern die Tätigkeit der Kreditvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 30. September 2016 bekannt zu geben, ob sie diese Tätigkeit als gebundener Kreditvermittler oder als ungebundener Kreditvermittler (Paragraph 136 e, Absatz 3,) ausüben.
  3. Absatz 3Erfolgt eine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht rechtzeitig, so gilt der Kreditvermittler, bis er eine anderslautende Meldung erstattet hat, als gebundener Kreditvermittler.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 379, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 79, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 a,, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 77 bis 80 angefügt:

  1. Absatz 77Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11,
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, und
    3. Ziffer 3
      die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.
  2. Absatz 78Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 84 b, Ziffer 9,, Paragraph 367, Ziffer 57 a und die Anlage 5 Teil 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 79Paragraph 373 a, Absatz eins und Absatz 4 bis 6, Paragraph 373 b, Absatz 2,, Paragraph 373 c, Absatz eins,, Paragraph 373 d,, Paragraph 373 e, Absatz eins,, Paragraph 373 f,, Paragraph 373 h,, Paragraph 373 i, samt Überschrift, die Paragraphen 373 j bis 373l samt Überschriften und Paragraph 379, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, jedoch frühestens mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
  4. Absatz 80Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 2 und 5, Paragraph 94, Ziffer 71,, Paragraph 136 e,, Paragraph 136 f,, Paragraph 136 g,, 136h, Paragraph 137 b, Absatz 7,, Paragraph 137 c, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 137 d, Absatz eins,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraph 338, Absatz 8,, Paragraph 365,, Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16, Paragraph 365 e, Absatz 5,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 376, Ziffer 17 a und Ziffer 18, Absatz 5 bis 7 in der Fassung der Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, treten mit Ablauf von drei Monaten nach ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 136 a, Absatz eins a, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, Die erste Tabelle in der Anlage 5 Teil 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Spalte 1

Gefährliche Stoffe

Spalte 2

Spalte 3

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren Klasse

oberen

Klasse

  1. Ziffer eins
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5000

10000

  1. Ziffer 2
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1250

5000

  1. Ziffer 3
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2500

  1. Ziffer 4
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

  1. Ziffer 5
    Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5000

10000

  1. Ziffer 6
    Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1250

5000

  1. Ziffer 7
    Diarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

1

2

  1. Ziffer 8
    Diarsentrioxid, Arsen(römisch III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

  1. Ziffer 9
    Brom

20

100

  1. Ziffer 10
    Chlor

10

25

  1. Ziffer 11
    Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

  1. Ziffer 12
    Ethylenimin

10

20

  1. Ziffer 13
    Fluor

10

20

  1. Ziffer 14
    Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

  1. Ziffer 15
    Wasserstoff

5

50

  1. Ziffer 16
    Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

  1. Ziffer 17
    Bleialkyle

5

50

  1. Ziffer 18
    Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

  1. Ziffer 19
    Acetylen

5

50

  1. Ziffer 20
    Ethylenoxid

5

50

  1. Ziffer 21
    Propylenoxid

5

50

  1. Ziffer 22
    Methanol

500

5000

  1. Ziffer 23
    4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

  1. Ziffer 24
    Methylisocyanat

0,15

0,15

  1. Ziffer 25
    Sauerstoff

200

2000

  1. Ziffer 26
    2, 4 – Toluylendiisocyanat, 2, 6 – Toluylendiisocyanat,

10

100

  1. Ziffer 27
    Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

  1. Ziffer 28
    Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

  1. Ziffer 29
    Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

  1. Ziffer 30
    Schwefeldichlorid

1

1

  1. Ziffer 31
    Schwefeltrioxid

15

75

  1. Ziffer 32
    Polychlordibenzofurane u. Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

  1. Ziffer 33
    Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichts-% enthalten: 4-Aminobi-phenyl              und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlor-methyl)ether, Chlormethylmethyl-ether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-carbamoylchlorid, 1,2-Dibrom- 3-chlorpropan, 1,2-Dimethyl-hydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitro-diphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

  1. Ziffer 34
    Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
    1. Litera a
      Ottokraftstoffe und Naphtha
    2. Litera b
      Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
    3. Litera c
      Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
    4. Litera d
      Schweröle
    5. Litera e
      Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

2500

25000

  1. Ziffer 35
    Ammoniak, wasserfrei

50

200

  1. Ziffer 36
    Bortrifluorid

5

20

  1. Ziffer 37
    Schwefelwasserstoff

5

20

  1. Ziffer 38
    Piperidin

50

200

  1. Ziffer 39
    Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

  1. Ziffer 40
    3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

  1. Ziffer 41
    Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in dieser Anlage Teil 1 eingestuft sind
  2. Absatz *
    Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H 400] eingestuft

200

500

  1. Ziffer 42
    Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 43
    tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

  1. Ziffer 44
    2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 45
    Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

  1. Ziffer 46
    Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 47
    3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 48
    1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2000

Fischer

Faymann