„Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift „Artikel I“ entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 tritt am Ende von Z 4 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt, und es wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph eins, tritt am Ende von Ziffer 4, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt, und es wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift „ZWEITER ABSCHNITT Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.“Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 5, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 11, angefügt:
Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Z 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.“Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Ziffer 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Abs. 1 und 2, des § 8 sowie der §§ 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.“Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Absatz eins und 2, des Paragraph 8, sowie der Paragraphen 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 entfallen in der Überschrift die Worte In Paragraph 8, entfallen in der Überschrift die Worte „auf Jugendstraftaten“, in Abs. 1 wird vor dem Wort , in Absatz eins, wird vor dem Wort „Beschuldigte“ das Wort „jugendliche“ eingefügt, in Abs. 2 wird nach dem Klammerzitat die Wortfolge eingefügt, in Absatz 2, wird nach dem Klammerzitat die Wortfolge „, zu denen sich ein Jugendlicher bereit erklärt hat,“ eingefügt und in Abs. 4 wird im Klammerzitat der Verweis eingefügt und in Absatz 4, wird im Klammerzitat der Verweis „202 Abs. 2“„202 Absatz 2 “, durch den Verweis „203 Abs. 2“„203 Absatz 2 “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 1 wird am Ende nach dem Wort In Paragraph 15, Absatz eins, wird am Ende nach dem Wort „entzieht“ die Wortfolge „und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entlassungskonferenz
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsVerbüßt ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Freiheitsstrafe, so kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (§§ 144, 145 Abs. 2 StVG) der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (§ 17, § 46 StGB) zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.Verbüßt ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Freiheitsstrafe, so kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (Paragraphen 144,, 145 Absatz 2, StVG) der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (Paragraph 17,, Paragraph 46, StGB) zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.
(2)Absatz 2Eine Entlassungskonferenz ist von den Stellen, die auch einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen können (§ 152 Abs. 1 StVG), so rechtzeitig anzuregen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird.Eine Entlassungskonferenz ist von den Stellen, die auch einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen können (Paragraph 152, Absatz eins, StVG), so rechtzeitig anzuregen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird.
(3)Absatz 3Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsGegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4).
(2)Absatz 2§ 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.Paragraph 5, Ziffer eins,, 6a und 9, die Paragraphen 7,, 8 Absatz eins,, 3 und 4, die Paragraphen 12,, 13, 14 (soweit er auf Paragraphen 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.
(3)Absatz 3Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.“Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach Paragraph 19, Absatz eins ;, begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,
in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,),
in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).“in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,).“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 28 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 33 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort In Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 3 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 35 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 35, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.
(1b)Absatz eins bIst der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO nicht anzuwenden.“Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die Paragraphen 170, Absatz 2 und 173 Absatz 6, StPO nicht anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 35, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.“Bei jugendlichen Angeklagten sind die Paragraphen 174, Absatz 4 und 175 Absatz 5, StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (Paragraph 175, Absatz 2, StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (Paragraphen 213, Absatz 4,, 215 Absatz 6, StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 35, Absatz 4, wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „die Jugendgerichtshilfe,“ eingefügt und das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Untersuchungshaftkonferenz
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz einsWurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Andernfalls ist eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz einzuholen (§ 48 Z 4).Wurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) beauftragen. Andernfalls ist eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz einzuholen (Paragraph 48, Ziffer 4,).
(2)Absatz 2Der Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe hat in diesem Fall unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 35 Abs. 1) zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) aufgehoben werden kann. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.Der Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe hat in diesem Fall unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 35, Absatz eins,) zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO) aufgehoben werden kann. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.
(3)Absatz 3Untersuchungshaftkonferenzen bedürfen der Zustimmung des Beschuldigten.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 37 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 37, Absatz 2, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 42 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu § 43 entfällt das Wort In der Überschrift zu Paragraph 43, entfällt das Wort „Besondere“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.“Die Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins,) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „gegen jugendliche Beschuldigte“ durch die Wortfolge „wegen einer Jugendstraftat“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 46 Abs. 1 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIst einem Rechtsbrecher oder einem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB, § 173 Abs. 5 Z 9 StPO) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, mit der der Bundesminister für Justiz Verträge abgeschlossen hat, Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB, § 173 Abs. 5 Z 4 StPO), oder hat sich ein Rechtsbrecher oder Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit entsprechende Pflichten zu erfüllen (§ 203 Abs. 2 StPO) und hat weder er noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Beschuldigte in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen, das die Weisung erteilt oder das Verfahren vorläufig eingestellt hat, oder – im Fall eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung – das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Eine Kostenübernahme zumindest dem Grunde nach kann bereits bei der Entscheidung über die kostenauslösende Maßnahme getroffen werden.“Ist einem Rechtsbrecher oder einem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, StGB, Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, mit der der Bundesminister für Justiz Verträge abgeschlossen hat, Aufenthalt zu nehmen (Paragraph 51, Absatz 2, StGB, Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 4, StPO), oder hat sich ein Rechtsbrecher oder Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit entsprechende Pflichten zu erfüllen (Paragraph 203, Absatz 2, StPO) und hat weder er noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Beschuldigte in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat er nicht zu erbringen. Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen, das die Weisung erteilt oder das Verfahren vorläufig eingestellt hat, oder – im Fall eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung – das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Eine Kostenübernahme zumindest dem Grunde nach kann bereits bei der Entscheidung über die kostenauslösende Maßnahme getroffen werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 46 Abs. 2 zweiter Satz wird vor dem Wort In Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz wird vor dem Wort „Pauschalbeträgen“ das Wort „verbindlichen“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 46a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird die Wendung „§ 28 ist“ durch die Wendung „Die §§ 28 und 30 sind“„Die Paragraphen 28 und 30 sind“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 46a Abs. 2 entfällt nach der Wendung In Paragraph 46 a, Absatz 2, entfällt nach der Wendung „35 Abs. 1 zweiter Satz“„35 Absatz eins, zweiter Satz“ der Beistrich und wird die Wendung „und 1b, 35a,“ eingefügt, und es wird die Wendung „§ 48 Z 1 und 4 sowie 49“„§ 48 Ziffer eins und 4 sowie 49“ durch die Wendung „§ 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50“„§ 48 Ziffer eins und 4, 49 sowie 50“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 47 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 47, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räume und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 48 Z 1 lautet:Paragraph 48, Ziffer eins, lautet:
die Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 48 Z 3 wird das Wort In Paragraph 48, Ziffer 3, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt und nach dem Wort „treffen“ der Klammerausdruck „(Krisenintervention)“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 48 Z 4 wird nach dem Wort In Paragraph 48, Ziffer 4, wird nach dem Wort „ermitteln“ der Klammerausdruck „(Haftentscheidungshilfe)“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 49 lautet:Paragraph 49, lautet:
„§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsFür das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in Paragraph 48, angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
(2)Absatz 2Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 50 lauten Abs. 1 und 2:In Paragraph 50, lauten Absatz eins und 2:
„(1)Absatz einsDie Jugendgerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines Jugendlichen Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Jugendlichen herzustellen. Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Jugendgerichtshilfe verletzen, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung oder sonst angemessene Zwangsgewalt und Beugemittel (§§ 93f StPO) anordnen.Die Jugendgerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines Jugendlichen Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Jugendlichen herzustellen. Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Jugendgerichtshilfe verletzen, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung oder sonst angemessene Zwangsgewalt und Beugemittel (Paragraphen 93 f, StPO) anordnen.
(2)Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung von Jugendlichen und in diesen Einrichtungen tätige Personen haben den bei der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinder- und Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 52 werden vor dem Wort In Paragraph 52, werden vor dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt, die Wortfolge „der Freiheitsstrafe“ durch die Wortfolge „einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 58 Abs. 9 wird die Wortfolge In Paragraph 58, Absatz 9, wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „einer Woche“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 60 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 60, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ACHTER ABSCHNITT
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
37.Novellierungsanordnung 37, Der Inhalt des bisherigen Art. IX Abs. 8 wird in einen neuen § 61 aufgenommen; dieser erhält die Bezeichnung Der Inhalt des bisherigen Art. römisch IX Absatz 8, wird in einen neuen Paragraph 61, aufgenommen; dieser erhält die Bezeichnung „§ 61.Paragraph 61,“ sowie die Überschrift:
„Verweisungen“
38.Novellierungsanordnung 38, Die bisherigen Abs. 1 bis 3 von Art. VIII werden als Abs. 1 bis 3, die bisherigen Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 6 von Art. IX als Abs. 4 bis 8 in einen neuen § 62 aufgenommen; im neuen Abs. 3 wird die Wortfolge Die bisherigen Absatz eins bis 3 von Art. römisch VIII werden als Absatz eins bis 3, die bisherigen Absatz eins,, 2, 3 und 5 bis 6 von Art. römisch IX als Absatz 4 bis 8 in einen neuen Paragraph 62, aufgenommen; im neuen Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Art. IX“ durch die Wortfolge „Abs. 4 bis 8 und § 64“„Abs. 4 bis 8 und Paragraph 64 “, ersetzt; § 62 erhält die Überschrift: ersetzt; Paragraph 62, erhält die Überschrift:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung“
39.Novellierungsanordnung 39, Die Bestimmungen der bisherigen Abs. 4 und 4a des Art. VIII werden als Absätze 1 und 2, die bisherigen Abs. 4b bis 4h des Art. VIII werden als Abs. 4 bis 10 in einen neuen § 63 aufgenommen, wobei das Zitat Die Bestimmungen der bisherigen Absatz 4 und 4a des Art. römisch VIII werden als Absätze 1 und 2, die bisherigen Absatz 4 b bis 4h des Art. römisch VIII werden als Absatz 4 bis 10 in einen neuen Paragraph 63, aufgenommen, wobei das Zitat „Art. I“ in den Absätzen 4c bis 4f entfällt; § 63 erhält die Überschrift: in den Absätzen 4c bis 4f entfällt; Paragraph 63, erhält die Überschrift:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2004“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 63 wird folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 63, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Die §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“Die Paragraphen 55, Absatz 5,, 56 Absatz eins und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 63 wird folgender Absatz 11 angefügt:In Paragraph 63, wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11)Absatz 11§ 46 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 tritt mit 1. Juli 2012, die §§ 1 Z 5, 5 Z 6a und 11, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, die §§ 17a, 19, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1, 2 und 3, § 35 Abs. 1a, 1b, 3a und 4, die §§ 35a, 37 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 46a Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 und 4, § 48 Z 1, 3 und 4, die §§ 49, 50 Abs. 1 und 2, § 52 und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 46, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2012, die Paragraphen eins, Ziffer 5,, 5 Ziffer 6 a und 11, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 15, Absatz eins,, die Paragraphen 17 a,, 19, 27 Absatz eins,, 28 Absatz eins,, 33 Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins a,, 1b, 3a und 4, die Paragraphen 35 a,, 37 Absatz 2,, 42 Absatz 2,, 43 Absatz eins,, 44 Absatz 2,, 46a Absatz eins und 2, 47 Absatz 3 und 4, Paragraph 48, Ziffer eins,, 3 und 4, die Paragraphen 49,, 50 Absatz eins und 2, Paragraph 52 und Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
42.Novellierungsanordnung 42, Der Inhalt des bisherigen Art. IX Abs. 4 wird in einen neuen § 64 aufgenommen; dieser erhält die Bezeichnung Der Inhalt des bisherigen Art. römisch IX Absatz 4, wird in einen neuen Paragraph 64, aufgenommen; dieser erhält die Bezeichnung „§ 64.Paragraph 64,“ sowie die Überschrift:
„Übergangsbestimmungen zu Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Gerichtszusammensetzung“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 64 wird folgender § 66 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 66, samt Überschrift angefügt:
„Vollziehung
§ 66.Paragraph 66,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
44.Novellierungsanordnung 44, Art. VIII Abs. 5 bis 8, die Überschrift von Art. VIII Art. römisch VIII Absatz 5 bis 8, die Überschrift von Art. römisch VIII „Artikel VIII Inkrafttreten“„Artikel römisch VIII Inkrafttreten“, Art. IX Abs. 1a und 7, die Überschrift von Art. IX , Art. römisch IX Absatz eins a und 7, die Überschrift von Art. römisch IX „Artikel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen“„Artikel römisch IX Übergangs- und Schlussbestimmungen“ sowie Art. X werden aufgehoben. sowie Art. römisch zehn werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert.Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert.
1.Novellierungsanordnung 1, In § 33 Abs. 1 entfällt in der Z 5 nach dem Wort In Paragraph 33, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 5, nach dem Wort „fremdenfeindlichen“ der Beistrich.
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 StGB lautet:Paragraph 36, StGB lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.“ Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in Paragraph 19, JGG vorgesehenen Strafdrohungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 1 entfällt nach der Wendung In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt nach der Wendung „bis zu fünf Jahren“ der Beistrich.
4.Novellierungsanordnung 4, § 46 Abs. 3 entfällt.Paragraph 46, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 74 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 83 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 83, Absatz eins, entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 84 Abs. 5 wird in der Z 1 das Wort In Paragraph 84, Absatz 5, wird in der Ziffer eins, das Wort „war“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 84 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 85 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 85, Absatz eins, wird nach dem Wort „fahrlässig“ die Wendung „für immer oder für lange Zeit“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 85 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 85, Absatz 2, wird nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ das Wort „von“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 88 Abs. 2 entfallen in der Z 1 nach der Wendung In Paragraph 88, Absatz 2, entfallen in der Ziffer eins, nach der Wendung „zu behandeln,“ das Wort „oder“ und in der Z 2 der Beistrich. und in der Ziffer 2, der Beistrich.
12.Novellierungsanordnung 12, § 88 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 107c Abs. 1 entfällt in der Z 2 vor dem Wort In Paragraph 107 c, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 2, vor dem Wort „für“ das Wort „eine“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 126 Abs. 1 wird in der Z 5 am Ende der Beistrich durch das Wort In Paragraph 126, Absatz eins, wird in der Ziffer 5, am Ende der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 126 Abs. 1 entfällt die Z 6.In Paragraph 126, Absatz eins, entfällt die Ziffer 6,
16.Novellierungsanordnung 16, In § 126a Abs. 4 entfällt in der Z 2 der Beistrich vor dem Wort In Paragraph 126 a, Absatz 4, entfällt in der Ziffer 2, der Beistrich vor dem Wort „oder“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 128 Abs. 1 entfallen in der Z 3 nach dem Beistrich das Wort In Paragraph 128, Absatz eins, entfallen in der Ziffer 3, nach dem Beistrich das Wort „oder“ und in der Z 4 der Beistrich.und in der Ziffer 4, der Beistrich.
18.Novellierungsanordnung 18, In 129 Abs. 1 entfällt in der Z 3 und in Abs. 2 Z 1 jeweils der Beistrich.In 129 Absatz eins, entfällt in der Ziffer 3 und in Absatz 2, Ziffer eins, jeweils der Beistrich.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 143 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 143, Absatz eins, wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 147 Abs. 1 werden in der Z 1 nach der Wendung In Paragraph 147, Absatz eins, werden in der Ziffer eins, nach der Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ ein Beistrich eingefügt und der Beistrich nach dem Wort „benützt“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 153 Abs. 3 wird die Zahl In Paragraph 153, Absatz 3, wird die Zahl „5.000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „300.000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 166 Abs. 1 lautet:Paragraph 166, Absatz eins, lautet:
„§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz einsWer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Abs. 2 Z 2, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber, eine Hehlerei nach § 164 Abs. 1 bis 4, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.“Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den Paragraphen 129, Absatz 2, Ziffer 2,, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den Paragraphen 138, Ziffer 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber, eine Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins bis 4, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 167 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 167, Absatz eins, wird die Wortfolge „betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,“ durch die Wendung „betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse,“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 207a Abs. 5 entfällt in der Z 1a nach dem Wort In Paragraph 207 a, Absatz 5, entfällt in der Ziffer eins a, nach dem Wort „macht“ der Beistrich.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 241h Abs. 3 wird nach der Wendung In Paragraph 241 h, Absatz 3, wird nach der Wendung „im Sinne des Abs. 1 Z 1“„im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins “, das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 274 Abs. 1 wird das Klammerzitat In Paragraph 274, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(§§ 84 Abs. 1 bis 87)“„(Paragraphen 84, Absatz eins bis 87)“ durch das Klammerzitat „(§§ 84 bis 87)“„(Paragraphen 84 bis 87)“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 274 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 274, Absatz 2, wird nach dem Wort „aufstachelt“ ein Beistrich eingefügt und die Wörter „beigetragen hat“ durch das Wort „beiträgt“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 283 Abs. 1 entfallen in der Z 1 nach dem Wort In Paragraph 283, Absatz eins, entfallen in der Ziffer eins, nach dem Wort „auffordert“ der Beistrich und nach der Wendung „gegen sie aufstachelt,“ das Wort „oder“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 283 Abs. 1 wird in der Z 3 nach der Wendung In Paragraph 283, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, nach der Wendung „§§ 321 bis 321f“ die Wendung „sowie § 321k“„sowie Paragraph 321 k, “, eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Art. 2 Artikel 2, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel 4
Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Das Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz), BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Abschnitt „ACHTER ABSCHNITT“ wird in „NEUNTER ABSCHNITT“ umbenannt, und nach § 29d wird folgender § 29e samt Überschrift eingefügt: umbenannt, und nach Paragraph 29 d, wird folgender Paragraph 29 e, samt Überschrift eingefügt:
„ACHTER ABSCHNITT
Sozialnetzkonferenz
§ 29e.Paragraph 29 e,
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine Sozialnetzkonferenz durchgeführt werden, die darauf abzielt, das soziale Umfeld eines Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden und ihm dabei zu einer Lebensführung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 30, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 29e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 29 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 5