151. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 113/2009 und BGBl. I Nr. 7/2013 sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. römisch eins Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2013, sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 1 werden im Inhaltsverzeichnis nach der den § 7 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:In Artikel eins, werden im Inhaltsverzeichnis nach der den Paragraph 7, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„§ 7a. | Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen |
§ 7b.Paragraph 7 b, | Statistikgeheimnis“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 1 wird im Inhaltsverzeichnis die den § 9 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:In Artikel eins, wird im Inhaltsverzeichnis die den Paragraph 9, betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
„§ 9. | Direktor, Direktorin |
§ 9a.Paragraph 9 a, | Bestellungsverfahren“ |
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 1 wird im Inhaltsverzeichnis nach der den § 23 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Artikel eins, wird im Inhaltsverzeichnis nach der den Paragraph 23, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 23a. | Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015“Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 151/2015“ |
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 1 lautet im Inhaltsverzeichnis die den § 28 betreffende Zeile:In Artikel eins, lautet im Inhaltsverzeichnis die den Paragraph 28, betreffende Zeile:
„§ 28. | Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 1 § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 1 § 1 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Direktorium“ durch die Wendung „Direktor oder von der Direktorin“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „Direktorium“ durch die Wendung „Direktor oder von der Direktorin“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 1 § 1 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „der Direktoren und Direktorinnen“ durch die Wendung „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wendung „der Direktoren und Direktorinnen“ durch die Wendung „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Art. 1 § 2 Abs. 1 lautet:Artikel eins, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.“Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Artikel 14, Absatz eins und 5 sowie 14a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Art. 1 § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:Artikel eins, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:
Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;
nationale Bildungsberichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Art. 1 § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Artikel eins, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Art. 1 § 3 Abs. 1 Z 5 wird durch folgende Z 5 und 6 ersetzt:Artikel eins, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird durch folgende Ziffer 5 und 6 ersetzt:
Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;
Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem Art. 1 § 3 Abs. 1 wird angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 3, Absatz eins, wird angefügt:
„Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.“
13.Novellierungsanordnung 13, Art. 1 § 5 Abs. 2 lautet:Artikel eins, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.“Für Leistungen gemäß Absatz eins, ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 1 § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Artikel eins, Paragraph 7, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten personenbezogen, wenn die Identität der Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach Art. 1 § 7 werden folgende §§ 7a und 7b jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Artikel eins, Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a und 7 b jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 7a.Paragraph 7 a,
Organe des BIFIE haben bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90. zu folgen. § 3 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung. Organe des BIFIE haben bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90. zu folgen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz findet Anwendung.
Statistikgeheimnis
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Organe des BIFIE dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der oder die Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
(3)Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2 a, bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.“Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, betraute Personen sind Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 3, gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.“
16.Novellierungsanordnung 16, Art. 1 § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:Artikel eins, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Direktor oder die Direktorin,“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem Art. 1 § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Den Organen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“Den Organen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 1 werden die §§ 9 und 10 samt Überschriften durch folgende §§ 9, 9a und 10 samt Überschriften ersetzt:In Artikel eins, werden die Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften durch folgende Paragraphen 9, 9 a und 10 samt Überschriften ersetzt:
„Direktor, Direktorin
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 9 a, bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß Paragraph 2, verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2)Absatz 2,Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs-)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet
durch Ablauf der Funktionsperiode,
(4)Absatz 4,Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des BIFIE vorübergehend, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.Ein Rücktritt gemäß Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Ziffer 3, hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des BIFIE vorübergehend, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.
(5)Absatz 5,Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;
Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des Paragraph 14 und eines internen Kontrollsystems;
Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (Paragraphen 13 bis 15);
Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).Erstellung allfälliger Projektpläne (Paragraph 16, Absatz 3,).
(6)Absatz 6,Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Absatz 5, Ziffer eins,) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.
(7)Absatz 7,Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Bestellungsverfahren
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über Paragraph 4, Absatz 2, des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören
zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,
zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,
der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie
zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung
an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.an. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Ziffer 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.
(3)Absatz 3,Aufgaben der Findungskommission sind:
Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.
Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.
Vertretung des BIFIE
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen.
(2)Absatz 2,Das BIFIE wird durch die vom Direktor oder von der Direktorin im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Direktor oder die Direktorin ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.Das BIFIE wird durch die vom Direktor oder von der Direktorin im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Direktor oder die Direktorin ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß Paragraph 54, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zu bevollmächtigen.
(3)Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner oder ihrer Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
(4)Absatz 4,Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung nur an den Direktor oder die Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.“Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung nur an den Direktor oder die Direktorin oder an gemäß Absatz 2, letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In Art. 1 § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1 dritter Satz sowie § 27 Z 2 und 3 wird die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz sowie Paragraph 27, Ziffer 2 und 3 wird die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem Art. 1 § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Artikel eins, Paragraph 11, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Z 4 vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.“„Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Ziffer 4, vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In Art. 1 § 11 Abs. 4 wird die Wendung „Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin“ durch die Wendung „Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wendung „Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin“ durch die Wendung „Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Art. 1 § 11 Abs. 6 Z 1 und 2 lautet:Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins und 2 lautet:
Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;“
23.Novellierungsanordnung 23, Art. 1 § 11 Abs. 6 Z 5 bis 10 wird durch folgende Z 5 bis 10 samt Schlusssatz ersetzt:Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5 bis 10 wird durch folgende Ziffer 5 bis 10 samt Schlusssatz ersetzt:
Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in § 9 Abs. 4 angeführten Abberufungsgründen;Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in Paragraph 9, Absatz 4, angeführten Abberufungsgründen;
Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß § 16 Abs. 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.
Ein Beschluss gemäß Z 9 bedarf abweichend von Abs. 7 der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.“Ein Beschluss gemäß Ziffer 9, bedarf abweichend von Absatz 7, der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.“
24.Novellierungsanordnung 24, In Art. 1 § 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Artikel eins, Paragraph 11, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.“In dem gemäß Absatz 6, Ziffer 8, zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.“
25.Novellierungsanordnung 25, Art. 1 § 11 Abs. 7 letzter Satz entfällt.Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 7, letzter Satz entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, Art. 1 § 11 Abs. 8 entfällt.Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 8, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In Art. 1 § 11 Abs. 9 werden die Worte „des Direktoriums“ durch die Wendung „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 11, Absatz 9, werden die Worte „des Direktoriums“ durch die Wendung „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Art. 1 § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Artikel eins, Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.“
29.Novellierungsanordnung 29, In Art. 1 § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Artikel eins, Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.“Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß Paragraph 2, Absatz 2, umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Art. 1 § 12 Abs. 3 und 4 lautet:Artikel eins, Paragraph 12, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den Paragraphen 3 und 7 a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.
(4)Absatz 4,Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.“
31.Novellierungsanordnung 31, In Art. 1 § 12 Abs. 5 entfällt die Wendung „über die Wahlen (Abs. 4) und“.In Artikel eins, Paragraph 12, Absatz 5, entfällt die Wendung „über die Wahlen (Absatz 4,) und“.
32.Novellierungsanordnung 32, Art. 1 § 13 Abs. 1 lautet:Artikel eins, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin des BIFIE hat bis 30. Juni 2017 ein Unternehmenskonzept zu erstellen, welches die wesentlichen inhaltlich-strategischen und organisatorischen Grundsätze (zB Führungsstrukturen, Unternehmenskultur, (Bildungs-)Forschungsstrategie, wissenschaftliche Ausrichtung, Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen ua.) zu enthalten hat. Das Unternehmenskonzept ist dem Aufsichtsrat und dem Beirat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen und vom Aufsichtsrat nach dessen Genehmigung unter Anschluss allfälliger Bewertungen dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.“
33.Novellierungsanordnung 33, In Art. 1 § 13 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz werden die Worte „Das Direktorium“ jeweils durch die Wendung „Der Direktor oder die Direktorin“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz werden die Worte „Das Direktorium“ jeweils durch die Wendung „Der Direktor oder die Direktorin“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Art. 1 § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Artikel eins, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen und diesen nach Genehmigung und unter Anschluss einer allfälligen Stellungnahme des Beirates an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.“
35.Novellierungsanordnung 35, Art. 1 § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:Artikel eins, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In Art. 1 § 14 Abs. 2 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.In Artikel eins, Paragraph 14, Absatz 2, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.
37.Novellierungsanordnung 37, Art. 1 § 14 Abs. 3 lautet:Artikel eins, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (§ 119 Abs. 3 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.“Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Absatz eins, sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.“
38.Novellierungsanordnung 38, Art. 1 § 16 Abs. 1 lautet:Artikel eins, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, eine bedarfsorientierte Basiszuwendung in der Höhe von höchstens 12 Millionen Euro für das Jahr 2017, höchstens 11,6 Millionen Euro für das Jahr 2018 und höchstens 11,2 Millionen Euro für das Jahr 2019. Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß § 18 Abs. 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.“Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, entstehen, eine bedarfsorientierte Basiszuwendung in der Höhe von höchstens 12 Millionen Euro für das Jahr 2017, höchstens 11,6 Millionen Euro für das Jahr 2018 und höchstens 11,2 Millionen Euro für das Jahr 2019. Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Art. 1 § 16 Abs. 3 lautet:Artikel eins, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.“Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.“
40.Novellierungsanordnung 40, In Art. 1 § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz sowie § 27 Z 3, 4 und 5 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz sowie Paragraph 27, Ziffer 3, 4 und 5 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Art. 1 § 23 Abs. 10 entfällt.Artikel eins, Paragraph 23, Absatz 10, entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, In Art. 1 wird nach § 23 folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:In Artikel eins, wird nach Paragraph 23, folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015„Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.Absatz 2, gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Absatz 2, genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Absatz 2, betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind, ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Absatz 2, genannten Aufgaben betraut sind, ist Absatz 2, zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt Paragraph 121 d, Absatz 5, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.“Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Absatz 2, oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß Paragraph 23, Absatz 8, refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.“
43.Novellierungsanordnung 43, Art. 1 § 24 Abs. 3 lautet:Artikel eins, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt die Erlassung von Vorgaben für die Dreijahrespläne sowie die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Dreijahrespläne.“
44.Novellierungsanordnung 44, Art. 1 § 25 samt Überschrift lautet:Artikel eins, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Übergangsrecht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 lautet § 9 Abs. 2:Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 lautet Paragraph 9, Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.“Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.“
(2)Absatz 2,Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 endet die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 sind diese Organe gemäß § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 neu zu besetzen.Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, endet die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 sind diese Organe gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 12, Absatz eins und eins a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, neu zu besetzen.
(3)Absatz 3,Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ die Wendung „für das Jahr 2016“ tritt.“Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt Paragraph 16, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ die Wendung „für das Jahr 2016“ tritt.“
45.Novellierungsanordnung 45, In Art. 1 lautet die Überschrift des § 28:In Artikel eins, lautet die Überschrift des Paragraph 28 :
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 9a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz, § 25 samt Überschrift, § 27 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 3 zweiter Satz, § 23a samt Überschrift und § 24 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 11 Abs. 8 und § 23 Abs. 10 außer Kraft.“Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 27, Ziffer 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 und 5, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 7 b, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins, fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 23 a, samt Überschrift und Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 23, Absatz 10, außer Kraft.“
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