150. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
als Emittent
seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
gemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 odergemäß Paragraph 82, Absatz eins, 7 bis 9 oder 11, Paragraph 83, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins, oder 3, Paragraph 87, Absatz 6, oder Paragraph 88, oder
gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMAgemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 2, oder 7 bis 9 oder Paragraph 86, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 82 Abs. 5 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,“seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß Paragraph 82, Absatz 5, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lauten:
seine Mitteilungspflicht gemäß § 91 Abs. 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Schlussteil des § 48 Abs. 1 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Schlussteil des § 48 Abs. 2 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 48, Absatz 2, lautet:
„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 48 Abs. 4 entfällt der Satz „Das VStG ist anzuwenden.“In Paragraph 48, Absatz 4, entfällt der Satz „Das VStG ist anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 48 Abs. 6 lautet:Paragraph 48, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 48c lautet:Paragraph 48 c, lautet:
„§ 48c.Paragraph 48 c,
Wer Marktmanipulation betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 48 u Abs. 3 lautet:Paragraph 48, u Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. § 48q Abs. 4 und 4a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.“Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, oder Maßnahmen der FMA gemäß Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 19, Absatz 2,, Artikel 20, Absatz 2,, Artikel 21, Absatz eins, oder Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. Paragraph 48 q, Absatz 4 und 4 a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 67 Abs. 5 lautet:Paragraph 67, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für die Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift vor § 70 entfällt und § 70 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 70, entfällt und Paragraph 70, lautet:
„§ 70.Paragraph 70,
Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 72 Abs. 3 Z 6 lit. a und b lauten:Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und b lauten:
bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer und Lageberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
in allen anderen Fällen Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 74 lautet:Paragraph 74, lautet:
„§ 74.Paragraph 74,
Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.“ Der Prospekt ist unbeschadet Paragraph 8 b, KMG gemäß den Paragraphen 2, ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß Paragraph 8 a, KMG zu billigen. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz 8 a, erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 87 Abs. 6 lautet:Paragraph 87, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Der Emittent hat einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).“Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Absatz eins bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Der Emittent hat einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).“
14.Novellierungsanordnung 14, Der Einleitungsteil des letzten Satzes von § 91 Abs. 1 lautet:Der Einleitungsteil des letzten Satzes von Paragraph 91, Absatz eins, lautet:
„Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person“
15.Novellierungsanordnung 15, § 95a lautet:Paragraph 95 a, lautet:
„§ 95a.Paragraph 95 a,
(1)Absatz eins,Wer
als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oderals Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz eins bis 4 oder Paragraph 89, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, erster Satz oder Paragraph 87, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 95b Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 95 b, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 95a angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 95 a, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.“Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 95 a, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der Schlussteil des § 95c lautet:Der Schlussteil des Paragraph 95 c, lautet:
„Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt. Die von der FMA gemäß § 95a und § 95b verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“„Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt. Die von der FMA gemäß Paragraph 95 a und Paragraph 95 b, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 95d lautet:Paragraph 95 d, lautet:
„§ 95d.Paragraph 95 d,
Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.“ Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6 und 9, Paragraph 95 a und Paragraph 95 b, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 95e Abs. 1 lautet:Paragraph 95 e, Absatz eins, lautet:
„§ 95e.Paragraph 95 e,
(1)Absatz eins,Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 82 Abs. 8, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3 oder § 93 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 8 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.“Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 95 a, angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen Paragraph 82, Absatz 8,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 93, Absatz eins, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 8, oder Paragraph 86, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 95e Abs. 4 lautet:Paragraph 95 e, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.“Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 3, zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt werden würde.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 101f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 101 f, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.“Paragraph 70, gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.“
Artikel 2
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verfahren gemäß § 201 oder § 255 Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965“ durch die Wortfolge „Verfahren gemäß § 201 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder gemäß § 163a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verfahren gemäß Paragraph 201, oder Paragraph 255, Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965“ durch die Wortfolge „Verfahren gemäß Paragraph 201, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder gemäß Paragraph 163 a, des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Bescheid einen unabhängigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein auf dessen Antrag als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsland gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 BörseG Österreich ist, anerkennen. Ein solcher Verein hat den Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ zu führen und darf in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein.“Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Bescheid einen unabhängigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein auf dessen Antrag als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsland gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG Österreich ist, anerkennen. Ein solcher Verein hat den Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ zu führen und darf in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein.“
Artikel 3
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 letzter Satz wird der Verweis „§ 44 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 45 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, letzter Satz wird der Verweis „§ 44 Absatz eins, durch den Verweis „§ 45 Absatz eins, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 49 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 21, 38 oder 47“ durch den Verweis „§§ 31, 38 oder 47“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 21, 38 oder 47“ durch den Verweis „§§ 31, 38 oder 47“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds undArtikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds und
Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum undArtikel 3, Litera m, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds undArtikel 2, Ziffer 10, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.“unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 56 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU, auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 345/2013, die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verstoßen, unterlassen werden,“vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU, auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, die Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, oder die Verordnung (EU) 2015/760 verstoßen, unterlassen werden,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 56 Abs. 2 Z 8 und 9 lauten:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 lauten:
von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 halten,“jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, und der Verordnung (EU) 2015/760 halten,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 56 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 56 Abs. 5 lautet:Paragraph 56, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von gemäß § 32 Abs. 3 errichteten Zweigstellen, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von gemäß Paragraph 4, Absatz eins, konzessionierten oder gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, registrierten AIFM, von gemäß Paragraph 32, Absatz 3, errichteten Zweigstellen, von Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, von gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 58 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 58, wird der Verweis „§ 1 Absatz 5, Ziffer 4, durch den Verweis „§ 1 Absatz 5, Ziffer 4 und 5 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 60 Abs. 1 bis 6 lauten:Paragraph 60, Absatz eins bis 6 lauten:
„§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wer
gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt;
trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 8 und 9, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt odertrotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 8 und 9, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9 und 10, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, oder Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, 10 und 11 sowie Absatz 4, Anteile an AIF vertreibt oder
entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,entgegen der Anordnung der FMA gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
es unterlässt, die FMA gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 zu unterrichten;es unterlässt, die FMA gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, zu unterrichten;
gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 verstößt;gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, verstößt;
entgegen § 3 neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;entgegen Paragraph 3, neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;
entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;entgegen Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;
der FMA nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;der FMA nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;
gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 verstößt;gegen die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 5, verstößt;
der FMA entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;der FMA entgegen Paragraph 8, Absatz eins, nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;
gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und der §§ 11 bis 17 verstößt;gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2 und der Paragraphen 11 bis 17 verstößt;
der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 anzeigt;der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, anzeigt;
die Pflichten gemäß § 19 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 19, verletzt;
gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 verstößt;
gegen die Informationspflichten des § 25 verstößt;gegen die Informationspflichten des Paragraph 25, verstößt;
gegen die Offenlegungspflicht des § 26 verstößt;gegen die Offenlegungspflicht des Paragraph 26, verstößt;
gegen die Bestimmungen der § 27 und § 28 Abs. 1 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, verstößt;
entgegen der § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 7 oder § 49 Abs. 9 der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;entgegen der Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz 9,, Paragraph 42, Absatz 10,, Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 7, oder Paragraph 49, Absatz 9, der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;
trotz Untersagung des Vertriebs gemäß § 51 Abs. 3 weiter Anteile vertreibt;trotz Untersagung des Vertriebs gemäß Paragraph 51, Absatz 3, weiter Anteile vertreibt;
gegen die Bestimmungen der §§ 52 oder 53 verstößt;gegen die Bestimmungen der Paragraphen 52, oder 53 verstößt;
entgegen § 57 Abs. 1 die Unterrichtung der FMA unterlässt;entgegen Paragraph 57, Absatz eins, die Unterrichtung der FMA unterlässt;
entgegen § 57 Abs. 2 nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;entgegen Paragraph 57, Absatz 2, nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;
gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt oder
gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines AIFM gemäß § 10 Abs. 3 die Pflichten gemäß § 40, § 40a, § 40b, § 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines AIFM gemäß Paragraph 10, Absatz 3, die Pflichten gemäß Paragraph 40,, Paragraph 40 a,, Paragraph 40 b,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Treuhänder gegenüber einem AIFM gemäß § 10 Abs. 3 seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Treuhänder gegenüber einem AIFM gemäß Paragraph 10, Absatz 3, seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Abs. 1 fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Absatz eins, fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.
(6)Absatz 6,Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013, die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.“Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, die Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 71 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 21, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:
Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98.“Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015, Seite 98.“
Artikel 4
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2015, wird wie folgt geändert:Das Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG), Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (Paragraph 74, BörseG),
Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach Paragraph 6, ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 5 oder Paragraph 14, Ziffer 2, einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt;
als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt;als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach Paragraph 9, zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt;
als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;als Anbieter nicht gemäß Paragraph 12, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;
als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet;Schuldverschreibungen ohne eine nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet;
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde;trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach Paragraph 6, ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde;
Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oderAnordnungen der FMA nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4 bis 8 oder Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unterlässt oder entgegen Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 809 aus 2004, wirbt oder veröffentlicht oder
im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt,im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“
Fischer
Faymann