BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

149. Bundesgesetz:

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Väter-Karenzgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 904 AB 951 S. 109. BR: AB 9514 S. 849.)

149. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, sind Paragraph 3, sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 3 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung angefochten werden. Die freie Dienstnehmerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Lässt die freie Dienstnehmerin die Kündigung gegen sich gelten, so ist Paragraph 1162 b, erster Satz ABGB anzuwenden. In einem Anfechtungsverfahren steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu. Ansprüche auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem Wort „Entbindung“ die Wortfolge „oder Fehlgeburt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des Paragraph 2 b,, des Paragraph 4,, des Paragraph 4 a,, des Paragraph 5, Absatz 3, und 4 oder des Paragraph 6, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Karenz nach den Paragraphen 15, und 15a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15 h, Absatz eins, lautet:

Paragraph 15 h,

  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Ziffer 3
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15 i, lautet:

Paragraph 15 i,

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15 j, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder Paragraph 15 i, nicht verwirkt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15 j, Absatz 5, und 6 wird jeweils nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 15 h, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 15 i, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 15 j, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 15 h, oder Paragraph 15 i, vor.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15 k, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 15 h, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15 l, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 15 i, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 8, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Grund des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, unberührt bleiben.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 23, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 aDie Bestimmungen über die Bandbreite bei der Teilzeitbeschäftigung sind auf Vertragslehrpersonen nach dem VBG, Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 23, Absatz 12, wird das Zitat „§§ 15h und 15i“ durch das Zitat „§§ 15h, 15i und 15j Absatz 10 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 23, Absatz 16, wird das Zitat „§§ 15i, 15k, 15n Absatz 2, letzter Satz und 15p“ durch das Zitat „§§ 15i, 15j Absatz 10,, 15k, 15n Absatz 2, letzter Satz und 15p“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 25, und 26 angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins a, und 8, Paragraph 12, Absatz eins, und 3, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, und 4, Paragraph 15 c, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 26Paragraph 15 h, Absatz eins,, Paragraph 15 i,, Paragraph 15 j, Absatz 2,, 5, 6 und 10, Paragraph 15 k, Absatz eins,, Paragraph 15 l, Absatz eins, sowie Paragraph 23, Absatz 9 a,, 12 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“

Artikel 2
Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDieses Bundesgesetz gilt sinngemäß auch für das Arbeitsverhältnis einer Frau, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz, bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Arbeitnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder Paragraph 139, Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Ziffer 3
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Arbeit-nehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 a, lautet:

Paragraph 8 a,

Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8 b, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 8 a, nicht verwirkt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8 b, Absatz 5 und 6 wird jeweils nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 8 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 8 b, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, vor.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8 c, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 8, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8 d, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Teilzeitbeschäftigung“ das Zitat „nach Paragraph 8 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 10, Absatz 11, wird folgender Absatz 11 a, eingefügt:

  1. Absatz 11 aDie Bestimmungen über die Bandbreite bei der Teilzeitbeschäftigung sind auf Vertragslehrpersonen nach dem VBG, Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Absatz 14, wird das Zitat „§§ 8 und 8a“ durch das Zitat „§§ 8, 8a und 8b Absatz 10 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz 17, wird das Zitat „§§ 8a, 8c, 8f Absatz 2, letzter Satz und 8h“ durch das Zitat „§§ 8a, 8b Absatz 10,, 8c, 8f Absatz 2, letzter Satz und 8h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 17, und 18 angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph eins, Absatz eins a,, Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 18Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b, Absatz 2,, 5, 6 und 10, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 8 d, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz 11 a,, 14 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“

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