BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil römisch eins

146. Bundesgesetz:

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 842 Ausschussbericht 959 Sitzung 109,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9516 Sitzung 849,, )

146. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, „(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 b, entfällt.“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, lautet:

Paragraph 12 c,

(Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

  1. Ziffer eins
    eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
  2. Ziffer 2
    eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
vorgelegt haben.
  1. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 76 c, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, angefügte Absatz 30, die Absatzbezeichnung „(31)“.

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 76 c, erhält Absatz 31, die Absatzbezeichnung „(32)“.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 76 c, Absatz 32, (neu) wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12 b, außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist Paragraph 12 b, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 76 c, Absatz 33, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Fischer

Faymann