BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. Dezember 2015

Teil I

144. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2016

(NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

144. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Finanzen

Art. 1

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Art. 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Art. 3

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Art. 4

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

2. Abschnitt
Wirtschaft

Art. 5

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

3. Abschnitt
Soziales

Art. 6

Änderung des Freiwilligengesetzes

Art. 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Art. 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Art. 9

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Art. 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Art. 11

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Art. 12

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Art. 13

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

4. Abschnitt
Kultur

Art. 14

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

5. Abschnitt
Gesundheit

Art. 15

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Art. 16

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Art. 17

Änderung des Suchtmittelgesetzes

1. Abschnitt
Finanzen

Artikel 1
Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.
  2. Absatz 2Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.
  3. Absatz 3Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.

Paragraph 2,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 55, das Wort „und“ durch das Wort „von“ ersetzt; der Eintrag zu Paragraph 118, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 2, Absatz eins und 14 Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt; in den Paragraphen 17, Absatz 5 und 29 Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 24, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 40, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 4, durch das Wort „und“ ersetzt; das Wort „und“ am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Dienstellen“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren
    2. Ziffer 2
      einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes“

Novellierungsanordnung 5b, Nach Paragraph 47, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b angefügt

  1. Absatz 2 aZugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über
    1. Ziffer eins
      die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
    2. Ziffer 2
      Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (Paragraphen 55,, 56).
  2. Absatz 2 bDie haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 118, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 118, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „180,9 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „182,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „900 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, entfällt der Absatz 3 ;, Abs, 4 erhält die Bezeichnung „(3)“. Dem neuen Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus sind im Bundesrechnungsabschluss jene außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, übernommen haben, sowie die jeweiligen Stände dieser Haftungen darzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zum 31. Oktober“ durch die Wortfolge „bis zum 30. November“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „bis spätestens 31. März“ durch die Wortfolge „bis spätestens 31. Jänner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bis spätestens 30. November“ durch die Wortfolge „bis spätestens 31. Jänner“ sowie die Wortfolge „für das Folgejahr“ durch die Wortfolge „für das jeweilige Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, entfällt der Absatz 4 ;, Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Meldung der Vorschau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu handeln.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 bis 8 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.
  2. Ziffer 7
    USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.
  3. Ziffer 8
    Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Meldeinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „seines“ durch die Wortfolge „ihres/seines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5 und des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, abzusenden, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu regeln.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 505 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2, Ziffer 3,, 6, 7 und 8, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.“

2. Abschnitt
Wirtschaft

Artikel 5
Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt das Wort „administrative“; das Wort „Geschäftseinteilung“ wird durch die Wortfolge „Geschäfts- und Personaleinteilung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Geschäftsstelle können Abteilungen eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „der Geschäftsstelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Sind Abteilungen eingerichtet (Absatz 2,), sind die Bediensteten auch an die Anordnungen des Leiters und im Verhinderungsfall des Stellvertreters der Abteilung, der sie zugewiesen sind, gebunden.“

3. Abschnitt
Soziales

Artikel 6
Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgende Einträge eingefügt:

Paragraph 27 a,

Förderverein

Abschnitt 4a
Freiwilliges Integrationsjahr

Paragraph 27 b,

Regelungsgegenstand

Paragraph 27 c,

Freiwilliges Integrationsjahr

Paragraph 27 d,

Anzuwendende Regelungen

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland“ die Wortfolge „und eines Freiwilligen Integrationsjahres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG“ durch die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 50.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, entfällt die Wortfolge „ , die nicht unter Paragraph 12 b, Absatz eins, und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, wird die Wortfolge „die Stärkung sozialer Kompetenzen“ durch die Wortfolge „die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Ziffer 3, bis 5 wird durch folgende Ziffer 3 bis 8 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;
  2. Ziffer 4
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;
  3. Ziffer 5
    geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
  4. Ziffer 6
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 4, verpflichtet,
    1. Litera a
      mit der Einsatzstelle die Einhaltung der Paragraphen 7, letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;
    2. Litera b
      erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;
    3. Litera c
      in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten;
  5. Ziffer 7
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;
  6. Ziffer 8
    für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Förderverein

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsDer/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.
  2. Absatz 2Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über
    1. Ziffer eins
      jährliche Zuwendungen durch den Bund in der Höhe von 720.000 €. Diese Zuwendungen sind in erster Linie für die Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten und Versicherungen der Teilnehmer/innen unter Beachtung der sozialen Bedürftigkeit der Teilnehmer/innen zu verwenden. Näheres wird in den von dem/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Förderrichtlinien geregelt;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und
    3. Ziffer 3
      sonstige Zuwendungen.
  3. Absatz 3Zuwendungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an nach diesem Abschnitt zugelassene Träger ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, die Förderrichtlinien einzuhalten und dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.
  4. Absatz 4Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Verein mitzuteilen. Des Weiteren haben die Teilnehmer/innen den Verein über ihre Tätigkeiten zu informieren.
  5. Absatz 5Der Verein hat dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, und 3 zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 27 a, wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a
Freiwilliges Integrationsjahr

Regelungsgegenstand

Paragraph 27 b,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Integrationsjahres für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt.

Freiwilliges Integrationsjahr

Paragraph 27 c,

Das Freiwillige Integrationsjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Integration im Sinn einer Einbeziehung in das österreichische gesellschaftliche Leben und der Vermittlung der österreichischen Werteordnung und der deutschen Sprache, die Verbesserung der Chancengleichheit durch die Berufsorientierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für verschiedene Berufsfelder, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27 d,

  1. Absatz einsDie Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.
    2. Ziffer 2
      Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des Paragraph 8, gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannten Träger.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.
    4. Ziffer 4
      Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des Paragraph 3, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 11, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Empfänger der Daten ist ergänzend zu Paragraph 19, Absatz 3, jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
    7. Ziffer 7
      Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Ziffer 2, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.
  2. Absatz 2Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (Paragraph 27 c,) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
  3. Absatz 3Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 46, werden folgender Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 3 bis 8, Paragraph 27 a, samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 4Bis zur Gründung eines Vereines gemäß Paragraph 27 a, gilt der aufgrund von Paragraph 12 b, Absatz 8, ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, gegründete Verein als Verein nach Paragraph 27 a,
  3. Absatz 5Die am 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.“

Artikel 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende von Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach Litera l, gewährt wurde und die nach Paragraph 12 c, des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende von Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach Litera k, gewährt wurde und die nach Paragraph 12 c, des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera g, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera h, wird angefügt:

  1. Litera h
    der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Litera l und 6 Absatz 2, Litera k, an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 41, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Beitrag beträgt 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage. Im Kalenderjahr 2017 beträgt der Beitrag 4,1 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2018 3,9 v.H. der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 41, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aBei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, beträgt der Beitrag für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer/innen, ausgenommen Rehabilitationsgeldbezieher/innen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß Paragraph 31, Absatz 14, Ziffer 3, ASVG die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote gemäß Paragraph 31, Absatz 14, Ziffer 2, ASVG erreicht oder überschreitet, in Bezug auf das der Feststellung der Dienstgeberquote nachfolgende Kalenderjahr 3,8 v.H. der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31Paragraph 2, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera f,, Paragraph 39, Absatz 2, Litera g und h und Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Paragraph 41, Absatz 5 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, ist hinsichtlich des Beitrages in Höhe von 3,8 v.H. erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.“

Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, hinsichtlich dieser gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versicherten Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, Absatz eins, erhält die Ziffer 12, die Ziffernbezeichnung „13“ und nach Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, eingefügt:

  1. Ziffer 12
    am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 151, angefügt:

  1. Absatz 151Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und g sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, entfällt das Wort „und“; die Ziffer 16, erhält die Ziffernbezeichnung „17.“; nach der Ziffer 15, wird folgende Ziffer 16, eingefügt:

  1. Ziffer 16
    für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, und“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

Beschäftigung älterer Personen

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Beschäftigungsquoten der 55- bis 59-jährigen Männer, der 60- bis 64-jährigen Männer sowie der 55- bis 59-jährigen Frauen zum 30. Juni 2017 zu ermitteln.
  2. Absatz 2Als Beschäftigungsquote gilt der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigten (nach der Abgrenzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einschließlich der Beamt/inn/en, jedoch ohne geringfügig Beschäftigte, basierend auf den Daten des Hauptverbandes) und alle selbständig Beschäftigten (auf Basis des Hauptverbandes, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach der Abgrenzung im Data Warehouse des Arbeitsmarktservice und im Sozialministeriums-Informationssystem BALI). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Monatsbetrachtung zum 30. Juni 2017. Dabei wird in der Monatsbetrachtung der jeweilige Monatsendbestand zum 30. Juni 2017 der unselbständigen und selbständigen Beschäftigung zum Jahresdurchschnittsbestand der Bevölkerung im Jahr 2017 in Beziehung gesetzt.
  3. Absatz 3Die Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen zum 30. Juni 2017 betragen:
    1. Ziffer eins
      für 55- bis 59-jährige Männer 73,6%,
    2. Ziffer 2
      für 60- bis 64-jährige Männer 33,1%,
    3. Ziffer 3
      für 55- bis 59-jährige Frauen 60,1%.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis spätestens 31. Oktober 2017 die ermittelten Beschäftigungsquoten gemäß Absatz eins und allfällige Abweichungen von den Zielwerten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie das Über- oder Unterschreiten eines oder mehrerer dieser Zielwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  5. Absatz 5Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Absatz 3, gilt für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß Paragraph 31, Absatz 14, Ziffer 3, ASVG die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote gemäß Paragraph 31, Absatz 14, Ziffer 2, ASVG nicht erreicht, dass sich die Auflösungsabgabe gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag erhöht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 60, wird durch folgende Absatz 58 bis 60 ersetzt:

  1. Absatz 58Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2015, und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 59Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. Absatz 60Paragraph eins a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.“

Artikel 10
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „ , sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leisten“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    in der Kranken- und Unfallversicherung die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. römisch eins Nr. 17/2012; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung tritt nur ein, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Verordnung nach Paragraph 9, in diesem Versicherungszweig versichert sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, wird nach dem Absatz 5 b, folgender Absatz 5 c, eingefügt:

  1. Absatz 5 cDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen beginnt mit dem Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 10, Absatz 6 b, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „oder Auslandsdienst“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 12, wird nach dem Absatz 4 b, folgender Absatz 4 c, eingefügt:

  1. Absatz 4 cDie Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen endet mit dem Ende des Freiwilligen Integrationsjahres.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, Absatz 5 b, entfällt der Ausdruck „die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 17, Absatz 5, Litera e, entfällt der Ausdruck „ , sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 30, Absatz 3, entfallen die Ausdrücke „bzw. des Rechtsträgers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes“ und „ , mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes,“.

Novellierungsanordnung 10a, Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 14 bis 16 angefügt:

  1. Absatz 14Der Hauptverband ist verpflichtet, für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (55 Lebensjahre und älter) an allen vollversicherten Beschäftigten festzustellen, und zwar
    1. Ziffer eins
      für alle diese Dienstgeber insgesamt (Gesamtquote),
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen Abteilungen, denen diese Dienstgeber jeweils angehören, nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE (Branchenquote) und
    3. Ziffer 3
      für jeden einzelnen dieser Dienstgeber gesondert (Dienstgeberquote).
    Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Feststellung zu ermitteln. Monate, in denen bei einem Dienstgeber keine vollversicherten (freien) DienstnehmerInnen beschäftigt waren, sind für die Quoten nach Ziffer eins bis 3 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 15Der Hauptverband hat einmal jährlich jeweils bis zum 30. September auf elektronischem Weg zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Dienstgeber über die zuletzt ermittelte Gesamtquote nach Absatz 14, Ziffer eins,, über die zuletzt ermittelte, sie betreffende Branchen- und Dienstgeberquote nach Absatz 14, Ziffer 2 und 3 sowie darüber, ob die Dienstgeberquote die jeweilige Branchenquote unter- oder überschreitet; über Letzteres ist auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen;
    2. Ziffer 2
      die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der DienstnehmerInnen und der Dienstgeber über alle nach Absatz 14, Ziffer eins bis 3 zuletzt ermittelten Quoten, wobei die bundesweit eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen die ihr zugehörigen Landeseinrichtungen zu informieren haben.
    Der Hauptverband hat die nach Ziffer eins, betroffenen Dienstgeber mit der Information im Jahr 2017 auf die Rechtsfolgen nach Paragraph eins a, Absatz 5, AMPFG und nach Paragraph 41, Absatz 5 a, FLAG hinzuweisen. Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung der Dienstgeber hat alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Dienstgeber, die die Branchenquote nach Absatz 14, Ziffer 2, unterschreiten, über die Erhöhung der Dienstgeberquote zu beraten.
  3. Absatz 16Die Aufgaben nach den Absatz 14 und 15 Ziffer eins und 2 hat der Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Die Beratungen nach Absatz 15, letzter Satz erfolgen im eigenen Wirkungsbereich der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung der Dienstgeber. Diese hat über ihre Beratungstätigkeit je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu berichten. Dieser Bericht hat auch eine Analyse der Ursachen zu enthalten und ist im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 31 d, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „übertragenen Wirkungsbereich“ der Ausdruck „die Widerspruchstelle (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012), die Serviceline („Service-Center“, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 9, GTelG 2012) sowie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 31 d, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 31 d, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach Paragraph 15, GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach Paragraph 16, GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 11 “, durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 9, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 16, wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 44, Absatz eins, wird nach der Ziffer 19, folgende Ziffer 19 a, eingefügt:

  1. Ziffer 19 a
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2 ;, “,

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 52, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 52, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aFür Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19 a,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, bzw. Ziffer 2, festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 74 a, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „bzw. eines Auslandsdienstes gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 132 a, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 132 b, Absatz 6, werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese Leistung besteht und diese auch nicht durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) gewährt wird, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für Personen, für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und/oder eines zwischenstaatlichen Abkommens ein anderer Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist. Der Bund hat den tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und dem Hauptverband zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, so kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 138, Absatz 2, Litera e, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 11 “, durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 692, wird folgender Paragraph 693, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 693,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, sowie Ziffer 4 und 4a, 10 Absatz 5 c und 6b Ziffer 5,, 12 Absatz 4 c und 5b, 17 Absatz 5, Litera e,, 30 Absatz 3,, 31 Absatz 14 bis 16, 35 Absatz 2,, 36 Absatz eins, Ziffer 15,, 44 Absatz eins, Ziffer 16 und 19a, 52 Absatz 2 und 2a, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 132b Absatz 6,, 138 Absatz 2, Litera e und 143 Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2015 Paragraph 31 d, Absatz 3 und 4.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer 9,, 74a Absatz 2 und 132a Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und Ziffer 4,, 10 Absatz 6 b, Ziffer 5,, 12 Absatz 5 b,, 17 Absatz 5, Litera e,, 30 Absatz 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 9 und 15, 44 Absatz eins, Ziffer 16,, 52 Absatz 2,, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und 143 Absatz eins, Ziffer 5, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4Der für das Jahr 2015 fällig werdende Bundesbeitrag nach Paragraph 74 a, Absatz 2 und der Kostenersatz nach Paragraph 132 a, Absatz 4, sind vom Bund nicht mehr zu leisten. Paragraph 132 b, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, ist bereits auf im Jahr 2015 durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen anzuwenden.“

Artikel 11
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 4 wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 3 a, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „oder Auslandsdienst“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, Absatz 3 a, entfällt der Ausdruck „die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und“ und wird der Ausdruck „§ 4a Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „§ 4a Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 24 e, Ziffer eins,, 1a und 2 wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 81, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 352, wird folgender Paragraph 353, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 353,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 a,, 7 Absatz 3 a,, 16 Absatz 5,, 23a und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 3 a, Ziffer 2,, 7 Absatz 3 a und 16 Absatz 5, Ziffer 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 81, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach Paragraph 81, Absatz 4, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.“

Artikel 12
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, entfällt der Ausdruck „oder Auslandsdienst“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „die Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Absatz 3 a, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 88, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 360, wird folgender Paragraph 361, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 361,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2,, 6 Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, 7 Absatz 2, Ziffer 4 und 18 Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2,, 6 Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, 7 Absatz 2, Ziffer 4 und 18 Absatz 3 a, Ziffer 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 88, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach Paragraph 88, Absatz 4, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.“

Artikel 13
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 117, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 243, wird folgender Paragraph 244, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 244,

Paragraph 117, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach Paragraph 117, für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.“

4. Abschnitt
Kultur

Artikel 14
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Betrag „85,094 Millionen Euro“ durch den Betrag „85,0625 Millionen Euro“ und der Betrag „23,059 Millionen Euro“ durch den Betrag „23,0905 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

5. Abschnitt
Gesundheit

Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und mit 1. Juni 2002 das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie mit 1. Jänner 2006 das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet. Mit 1. Jänner 2016 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung eingerichtet.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Zweiten Hauptstückes lautet:

„Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung und Errichtung der Agentur“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2016, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2015 verlautbarte Indexzahl. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Absatz 6, im Internet auf der Homepage der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Dritter Abschnitt“ und nach Paragraph 6 a, wird folgender Zweiter Abschnitt neu eingefügt:

„Zweiter Abschnitt
Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung

Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung

Paragraph 6 b,

  1. Absatz einsAls gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Agentur wird ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (in der Folge „Büro“ genannt) eingerichtet.
  2. Absatz 2Vom Büro sind im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung und Veranlassung der Aktualisierung der Export-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.kvg.gv.at);
    2. Ziffer 2
      Evidenthaltung der einschlägigen Zeugnisformulare sowie der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und Drittstaaten;
    3. Ziffer 3
      Bearbeitung von Eingaben und Anfragen von Drittstaaten, wie Fragebögen, Exportanfragen und Schriftwechsel aller Art;
    4. Ziffer 4
      Koordinierung und organisatorische Vorbereitung von Inspektionsbesuchen durch Kontrollorgane aus Drittstaaten;
    5. Ziffer 5
      Erstellung von Arbeitsanleitungen sowie Checklisten zur Koordinierung der Kontrolle der einschlägigen spezifischen Anforderungen von Drittstaaten durch die zuständigen Behörden;
    6. Ziffer 6
      Erarbeitung von Richtlinien zur besseren Vernetzung der involvierten Kontrollorgane und Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Kontrollorganen auf Landesebene;
    7. Ziffer 7
      Erarbeitung von Richtlinien zur ordnungsgemäßen Zertifizierung von Sendungen lebender Tiere oder einschlägiger zum Export in einen Drittstaat bestimmter Waren;
    8. Ziffer 8
      Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren und Exkursionen für exportinteressierte Verkehrskreise;
    9. Ziffer 9
      Unterstützung bei der Durchführung von Audits und Präaudits in exportierenden Betrieben;
    10. Ziffer 10
      Bereitstellung von Sachverständigen für Behörden bei Verfahren gemäß Paragraphen 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, und Paragraph 51, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016,, oder bei der Kontrolle von Betrieben, die nach den genannten Bestimmungen zugelassen wurden;
    11. Ziffer 11
      Festlegung von Entgelten für die oben genannten Tätigkeiten, wenn diese für Dritte erbracht werden oder in Verfahren erbracht werden, für die von Parteien Gebühren zu entrichten sind;
    12. Ziffer 12
      Erstellen eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie – alle zwei Jahre – Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes.
  3. Absatz 3Die Leitung des Büros besteht aus:
    1. Ziffer eins
      zwei von der Bundesministerin für Gesundheit ernannten Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit sowie
    2. Ziffer 2
      dem/der Geschäftsführer/-in der Agentur als administrativem Leiter/administrativer Leiterin.
  4. Absatz 4Das Büro hat zur Erfüllung der in Absatz 2, angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich befähigter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen sowie sich auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe von der Bundesministerin für Gesundheit hiefür benannte Sachverständige anderer Ministerien oder Behörden bzw. selbständig tätige Sachverständige mit einschlägiger Vorbildung heranziehen.
  5. Absatz 5Für Tätigkeiten des Büros und der Agentur, die ausschließlich oder überwiegend in Erfüllung der in Absatz 2, angeführten Aufgaben erfolgen, können Entgelte verlangt werden, die entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten vom Büro festzusetzen und von der Agentur einzuheben sind. Die veranschlagten Entgelte bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Bundesministerium kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. Die Entgelte sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.
  6. Absatz 6Mitarbeiter des Büros und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie gemäß Absatz 4, namhaft gemachte Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollorgane der Landesbehörden bei ihren Kontrollen in für den Export in ein Drittland zugelassenen oder zuzulassenden Betrieben zu begleiten und deren Tätigkeiten zu auditieren.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin für Gesundheit kann Bestimmungen über die Voraussetzungen und Anforderungen an Personen, die als Sachverständige gemäß Absatz 4, tätig sein wollen, mittels Verordnung erlassen.
  8. Absatz 8Zur Beratung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Büros sowie des Meinungsaustausches mit den involvierten Behörden, Bundesministerien, gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Wirtschaftsbeteiligten ist ein Beirat einzurichten. Den Vorsitz in diesem Beirat führt ein/eine von der Bundesministerin für Gesundheit ernannter Bediensteter/ernannte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Beirat hat in regelmäßigen Abständen, jedenfalls einmal pro Jahr, zu tagen. Das Büro hat für den Beirat eine Geschäftsordnung zu erstellen und diese auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „LMSVG 2006 und der“ durch die Wortfolge „LMSVG und den“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 21, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 22, wird angefügt:

  1. Ziffer 22
    Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Büro für veterinärbehördliche Gesundheitszertifizierung sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 6,, und 6a und 6b zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 7, wird das Wort „kostendeckendes“ durch die Wortfolge „den marktüblichen Preisen entsprechendes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 b, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Ziffer 13 bis 17, einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „§§ 6 und 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 12“ durch die Wortfolge „§§ 6, 6b Absatz 2 und 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12 a, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß Litera d, der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Absatz 2, bescheidmäßig vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12 a, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absatz 7 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, eingefügt:

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsZweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach Paragraph 6 a, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 und 15 haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln für die Jahre 2016 bis 2018 eine jährliche Abgabe von jeweils 3,5 Millionen Euro zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Österreichische Apothekerkammer hat von den abgabepflichtigen Konzessionsinhabern bzw. Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, des Apothekengesetzes, im Fall der Verpachtung von den Pächtern, sowie für juristische Personen, die gemäß Paragraph 61, des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen, im Wege eines Zuschlags zur Kammerumlage den auf die Abgabepflichtigen entfallenden Betrag einzuheben. Die Abgabe ist von der Österreichischen Apothekerkammer auf der Grundlage des Umsatzes der öffentlichen Apotheke des Abgabepflichtigen im jeweils vorangegangenen Jahr in Relation zum gesamten Umsatz aller öffentlichen Apotheken zu ermitteln und dem Abgabepflichtigen mit dem Umlagenbescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die Österreichische Apothekerkammer ist verpflichtet, die Daten so aufbereitet bereit zu halten, dass die Höhe der Abgabe im Wege einer aufsichtsbehördlichen Einschau jederzeit nachvollzogen werden kann. Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Diese Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe und durch die Österreichische Apothekerkammer bis längstens 30. September eines jeden Jahres an die Agentur unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen abzuführen.
  5. Absatz 5Kommt die Österreichische Apothekerkammer der Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollständiger Höhe nach, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, den sich aus den Berechungsunterlagen ergebenden Abgabenbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben und im Verwaltungsweg einzubringen.
  6. Absatz 6Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Abgaben einen an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Zeitraum, auf den die rückständigen Abgaben entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Abgabenzuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  7. Absatz 7Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem die Österreichische Apothekerkammer unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Abgabenrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  8. Absatz 8Als Nebengebühren kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Abgabe dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.
  9. Absatz 9Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 19, Absatz 15, lautet:

  1. Absatz 15Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den Paragraphen 6,, 6a, 6b und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7,, in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraphen 6 a,, 6b Absatz 2 und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach Paragraph 6 a, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 genannten Aufgaben sowie Einnahmen nach Paragraph 6 b, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraph 6 b, genannten Aufgaben verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 19, Absatz 26, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins a, beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2019 17,175 Millionen Euro.“

Artikel 16
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Absatz 3, sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten beim Zollamt, das der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich beim Zollamt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich beim Zollamt erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 61, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 61 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 62, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 63, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Gebühren gemäß Absatz 4, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Text des Paragraph 66, wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 95, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft; Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 61 a, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 6 und Paragraph 66, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2015.“

Artikel 17
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, werden die Worte „des der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, werden die Worte „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4,, Paragraph 19, Absatz 4, sowie Paragraph 45, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Bezeichnung „dem Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Bezeichnung „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz eins, werden die Worte „die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 7,, Paragraph 26 a,, Paragraph 28 b, sowie Paragraph 31 b, werden die Worte „Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 2 b, werden nach den Worten „so hat sie diesen“ die Worte „auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 27 Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 2, werden die Worte „Sicherheitsbehörden haben“ durch die Worte „Kriminalpolizei hat“ ersetzt, und nach den Worten „an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte“ werden die Worte „auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph 41, Absatz 3, werden die Worte „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 24 c, Absatz eins,, Paragraph 24 d,, Paragraph 25, Absatz 13 und 14 sowie Paragraph 26, Absatz eins und 4 werden die Worte „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen die Worte „der gemäß Paragraph 22, erlassenen Verordnung oder“, und das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, Absatz eins und 2 werden die Worte „Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Worte „Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, Absatz 3 bis 6 lautet:

  1. Absatz 3Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 3, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 11, Absatz eins und 2, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 12,, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 16, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 4, Absatz 3, in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 5, Absatz 5,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 3, sowie Artikel 10, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.
    Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Artikel 16, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 4Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 4,, Artikel 10, Absatz eins, und. 3, Artikel 26, Absatz eins und 3a sowie Artikel 27, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins und 2, Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 11,, Artikel 12,, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 16,, Artikel 19,, Artikel 21, Absatz 2,, Artikel 24,, Artikel 26, Absatz 5,, Artikel 32,, Artikel 32 a, sowie Artikel 33, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, sowie Artikel 26, Absatz 2, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 9, Absatz eins, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich Artikel 14, Absatz eins und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.
    Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Artikel 32, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  3. Absatz 5Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Absatz 3, oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Artikel 13, bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
  4. Absatz 6Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Absatz 3, oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 24, Einleitungssatz und Ziffer eins, lauten:

„Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat

  1. Ziffer eins
    zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 24, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsMitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz 2,) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Die Meldung gemäß Absatz eins, erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
    3. Ziffer 3
      der Ort der Begehung der Straftat gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
    5. Ziffer 5
      die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
    6. Ziffer 6
      das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
    7. Ziffer 7
      die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 24 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
    3. Ziffer 3
      die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
    4. Ziffer 4
      das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    5. Ziffer 5
      die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
    6. Ziffer 6
      das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    7. Ziffer 7
      die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24 a, Absatz 3, lauten die beiden Einleitungssätze:

„Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24 b, Absatz eins und Paragraph 24 c, Absatz 2, werden die Worte „von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend” durch die Worte „vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24 c, Absatz 2, wird die Bezeichnung „dem Bundesminister für Inneres“ durch die Bezeichnung „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 25, Absatz eins, wird im ersten und zweiten Satz die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt, und im zweiten Satz wird der Ausdruck „§ 24 Ziffer eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 24 Ziffer eins bis 2“ ersetzt, und die Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die nach Paragraph 24 a, Absatz 2 und 2a sowie Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 25, Absatz 2, wird im ersten Satz die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt, und im zweiten Satz entfallen nach dem Wort „Behörden“ die Worte „und Gerichte“, und der erste Halbsatz im dritten Satz lautet:

„Das sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Suchtmittelregisters
    1. Litera a
      die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
    2. Litera b
      die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 25, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Online-Überlassung der Daten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, oder Paragraph 24 b, durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bestimmen.
  2. Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus den in Absatz eins, genannten Registern an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,) dadurch erfolgt, dass den Behörden der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 25, Absatz 5, lautet die Einleitung:

„Der Online-Zugriff darf den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 25, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 25, Absatz 10, wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.

b) In Ziffer 2, entfallen die Worte „im Falle des bundesweiten Substitutionsregisters“, wird der Ausdruck „§ 26 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 26 Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4 “, ersetzt und wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.

c) Folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    im Falle der Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, zur Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 25, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Das Bundesministerium für Gesundheit hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 25, Absatz 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit darf die nach Paragraph 24 a, an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur an die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3 gemeldeten Daten,“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, werden der Ausdruck „§ 24a Absatz eins, Ziffer 5 “, durch den Ausdruck „§ 24a Absatz 2 a, “ und der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt, und entfallen die Ziffer 3 und 4.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „anbaut“ durch die Wendung „mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraphen 28 b und 31b wird die Bezeichnung „der Bundesministerin für Justiz“ durch die Bezeichnung „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 27 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§§ 27 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 35, Absatz 8, entfallen nach den Worten „ist der Beschuldigte“ der Beistrich und die Worte „das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 41, Absatz 3, erster und dritter Satz wird die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Justiz“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 44, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
    2. Ziffer 2
      ohne dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, vorliegen, entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 2, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr bringt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs römisch eins zur Verwendung in Besitz nimmt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 3, Absatz 6 a, einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
    8. Ziffer 8
      bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I
      1. Litera a
        keine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, oder 2 einholt oder
      2. Litera b
        eine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz 2, akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Artikel 4, Absatz 3, veranlasst
    10. Ziffer 10
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins führt, verletzt,
    11. Ziffer 11
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 7, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins verletzt,
    12. Ziffer 12
      die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz eins, verletzt,
    13. Ziffer 13
      die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz eins, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
    14. Ziffer 14
      personenbezogene Daten entgegen Artikel 8, Absatz 4, offenlegt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 3Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 3, oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 6, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,
    6. Ziffer 6
      der Nachweispflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Artikel 9, Absatz eins, verletzt,
    8. Ziffer 8
      die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz 2, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      einen Drogenausgangsstoff entgegen Artikel 12, ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,
    10. Ziffer 10
      einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Artikel 20, ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  3. Absatz 4Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 3, Absatz eins, oder Artikel 5, Absatz eins,
      1. Litera a
        der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder
      2. Litera b
        den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,
    2. Ziffer 2
      als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Artikel 3, oder Absatz 5, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 44, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aWer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 6, als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 2, oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 10, nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins bis 7, Paragraph 24, Einleitungssatz, Ziffer eins und Ziffer eins a,, Paragraph 24 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 24 b, Absatz eins,, Paragraph 24 c, Absatz eins und 2, Paragraph 24 d,, Paragraph 25, Absatz eins bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, Paragraph 26, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 26 a,, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 28 b,, Paragraph 31 b,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 8, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2 bis 5, Paragraph 45, sowie Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten Paragraph 25, Absatz 12, sowie Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (Paragraphen 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 17, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Paragraph 19, Absatz eins bis 3 und Paragraph 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2,, sowie hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins,, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins,, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 3 und 13 Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 2 a,,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, zweiter Satz sowie Absatz 5, zweiter Satz,
    6. Ziffer 6
      im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
    7. Ziffer 7
      der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
    8. Ziffer 8
      im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz 3,,
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 27,, 28 Absatz eins bis 5, 29, 30, 31 Absatz eins und 2, 32, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6 bis 8, 36 Absatz 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Absatz 2,, hinsichtlich Paragraph 33, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
    10. Ziffer 10
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich Paragraph 19, Absatz 4, sowie Paragraph 43, Absatz 6 und 7, hinsichtlich Paragraph 43, Absatz 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
    der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der Paragraphen 24 a, Absatz eins, erster Satz, 24c Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 42 Absatz eins und 43 Absatz eins bis 4, hinsichtlich Paragraph 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich Paragraph 24 a, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.“

Fischer

Faymann