BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. November 2015

Teil römisch eins

136. Bundesgesetz:

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG-Novelle 2015)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 822 Ausschussbericht 865 Sitzung 100,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9471 Sitzung 847,, )

 

[CELEX-Nr.: 32014L0028]

136. Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sprengmittelgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 10, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a

Aufsichtsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Einträge zu den Hauptstücken 1. – 7. die Hauptstückbezeichnung „2.“ bis „8.“ und werden den Einträgen des bisherigen 1. Hauptstücks folgende Einträge vorangestellt:

„1. Hauptstück

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Paragraph 12 a

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 12 b

Pflichten des Herstellers

Paragraph 12 c

Bevollmächtigter

Paragraph 12 d

Pflichten des Importeurs

Paragraph 12 e

Technische Unterlagen

Paragraph 12 f

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 12 g

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 12 h

Pflichten des Händlers

Paragraph 12 i

Umstände unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 8. Hauptstück (neu):

„8. Hauptstück

Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 42a

Übermittlung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 42 a, (neu) folgende Einträge eingefügt:

„3. Abschnitt

Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Paragraph 42 b

Notifizierungsverfahren

Paragraph 42 c

Begutachtung und Überwachung

Paragraph 42 d

Aufgaben der benannten Stelle

Paragraph 42 e

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Verarbeitung,“ die Wortfolge „das Inverkehrbringen, die Bereitstellung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
    3. Ziffer 3
      Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
    4. Ziffer 4
      Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
    6. Ziffer 6
      Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
    8. Ziffer 8
      Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
    9. Ziffer 9
      Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 10, Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, durchführt;
    10. Ziffer 10
      Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
    11. Ziffer 11
      Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
    12. Ziffer 12
      Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
    13. Ziffer 13
      CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
    14. Ziffer 14
      Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
    15. Ziffer 15
      Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
    16. Ziffer 16
      Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
    1. Ziffer eins
      von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.
  4. Absatz 4,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 10 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 12 b, Absatz 4,, Paragraph 12 d, Absatz 3,, und Paragraph 12 h, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
    2. Ziffer 2
      durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (Paragraph 40,) anzuordnen.
  6. Absatz 6,Von den Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 zu belassen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
    1. Ziffer eins
      zur Verbesserung,
    2. Ziffer 2
      zur Rücknahme oder
    3. Ziffer 3
      zum Rückruf.
  2. Absatz 2,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).“

Novellierungsanordnung 11, Im 2. Teil erhält das 7. Hauptstück die Bezeichnung „8. Hauptstück“, das 6. Hauptstück erhält die Bezeichnung „7. Hauptstück“, das 5. Hauptstück die Bezeichnung „6. Hauptstück“, das 4. Hauptstück die Bezeichnung „5. Hauptstück“, das 3. Hauptstück die Bezeichnung „4. Hauptstück“, das 2. Hauptstück die Bezeichnung „3. Hauptstück“, das 1. Hauptstück die Bezeichnung „2. Hauptstück“ und vor dem 2. Hauptstück wird folgendes 1. Hauptstück (neu) samt Überschrift eingefügt:

„1. Hauptstück

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
    3. Ziffer 3
      sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
    4. Ziffer 4
      sichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
    5. Ziffer 5
      ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
  2. Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Pflichten des Herstellers

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
  2. Absatz 2,Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
    4. Ziffer 4
      eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, auszustellen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e und die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Bevollmächtigter

Paragraph 12 c,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
    2. Ziffer 2
      die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
    3. Ziffer 3
      das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
  2. Absatz 2,Die Herstellerpflichten gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 2, dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.

Pflichten des Importeurs

Paragraph 12 d,

  1. Absatz eins,Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die die Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Technische Unterlagen

Paragraph 12 e,

Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und –bewertung, zu enthalten.

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 12 f,

  1. Absatz eins,Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. Litera a
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
      2. Litera b
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
      3. Litera c
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
      4. Litera d
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
    2. Ziffer 2
      das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
  2. Absatz 2,Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 12 g,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3,Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Pflichten des Händlers

Paragraph 12 h,

  1. Absatz eins,Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
    1. Ziffer eins
      mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet und
    2. Ziffer 2
      mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
  2. Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
  3. Absatz 3,Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

Paragraph 12 i,

Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 21, Absatz 6, wird nach dem Wort „Vorschriften“ die Wortfolge „ ,insbesondere jener gemäß Paragraph 12 h,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Begleitschein müssen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. Ziffer 4
      Transportart und -strecke und
    5. Ziffer 5
      die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 29, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „berechtigt ist“ die Wortfolge „und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 29, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Absatz 9,Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Begleitschein müssen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. Ziffer 4
      Transportart und –strecke und
    5. Ziffer 5
      die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 33, Absatz eins, wird vor dem Wort „Erwerb“ das Wort „Bereitstellung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    über ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 36, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 8. Hauptstücks lautet:

„Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation“

Novellierungsanordnung 21, Nach dem Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 42 a,

Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 22, Im 8. Hauptstück des 2. Teils wird folgender 3. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen

Notifizierungsverfahren

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
  2. Absatz 2,Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
    1. Ziffer eins
      sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
    2. Ziffer 2
      sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
    5. Ziffer 5
      über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
  3. Absatz 3,Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

Begutachtung und Überwachung

Paragraph 42 c,

Die Begutachtung und Überwachung der in Paragraph 42 b, angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.

Aufgaben der benannten Stelle

Paragraph 42 d,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass Schieß- und Sprengmittel nicht die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
  3. Absatz 3,Die benannte Stelle hat die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass das Schieß- und Sprengmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
  4. Absatz 4,Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des Paragraph 42 b, Absatz 2, erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 42 e,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
    3. Ziffer 3
      alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 42 b, haben könnten,
    zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
  2. Absatz 2,Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 44, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „begeht eine Verwaltungsübertretung“ eingefügt und lautet der Einleitungssatz:

„Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schießmittel“ das Wort „herstellt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 44, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 43, oder Paragraph 44, Absatz eins, zu ahnden ist.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 47, erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2013/161 angefügte Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und es wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 5,, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 2, 3, 8 und 9, Paragraph 30, Absatz 2, 7 und 8, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2 a und Absatz 3,, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, Paragraph 42 a, samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz eins und eins a, Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 49, Absatz eins und 2 a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2011,, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 49, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 10 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 10 Absatz 7, ersetzt und nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Mit der Vollziehung des Paragraph 42 c, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

Fischer

Faymann