133. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1Novellierungsanordnung 1, . Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 36b:. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 36 b, :
„§ 36b | Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm“ |
2Novellierungsanordnung 2, . § 1 Abs. 5 und 6 lauten:. Paragraph eins, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5)Absatz 5,Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57;Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, Amtsblatt Nummer L 346 vom 31.12.2003 Seite 57;
Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22;Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, Amtsblatt Nummer L 180 vom 09.07.1997 Seite 22;
Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1;Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, Amtsblatt Nummer L 159 vom 29.06.1996 Seite 1;
Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35 vom 12.02.1992 S. 24;Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 35 vom 12.02.1992 Seite 24;
Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21;Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, Amtsblatt Nummer L 349 vom 13.12.1990 Seite 21;
Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48;Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48;
Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1;
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30.
(6)Absatz 6,Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.“Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Artikel 4, der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 148 vom 19.06.1993 Seite 1, bestimmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,„Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,„Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung, jene ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 1a Z 1 lit. b und § 41 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung“ jeweils durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung“ jeweils durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.
6Novellierungsanordnung 6, . Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:. Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 36b samt Überschrift lautet:Paragraph 36 b, samt Überschrift lautet:
„Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.
(2)Absatz 2,Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3)Absatz 3,Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.
Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.
Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.
(5)Absatz 5,Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Absatz 4, genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.
(6)Absatz 6,Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:
die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;
die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;
eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;
die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;
die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;
eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;
die geltenden Finanzierungsregelungen;
eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;
gegebenenfalls geschlossene Staatsverträge über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.
(7)Absatz 7,Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
(8)Absatz 8,Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz 4, bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, AWG 2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt Paragraph 8 b, AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.
(9)Absatz 9,Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(10)Absatz 10,Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 36c Abs. 2 wird das Wort „Beseitigung“ jeweils durch das Wort „Endlagerung“ ersetzt.In Paragraph 36 c, Absatz 2, wird das Wort „Beseitigung“ jeweils durch das Wort „Endlagerung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 36c werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 36 c, werden folgende Absatz 6, und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere
welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,
in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können und
welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 38b wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 38 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang römisch achtzehn der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 36b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 36c Abs. 6 oder 7“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Zitat „§ 36b Absatz eins, durch das Zitat „§ 36c Absatz 6, oder 7“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vollziehung der Teile I bis III“ durch die Wortfolge „Vollziehung der Teile I bis IIIb“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vollziehung der Teile römisch eins bis III“ durch die Wortfolge „Vollziehung der Teile römisch eins bis IIIb“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 5 Z 5 bis 8, 2 Abs. 3 und 7a, 17 Abs. 1a Z 1 lit. b, 29 Abs. 2, 36b samt Überschrift, 36c Abs. 2, 6 und 7, 38b Abs. 6, 39 Abs. 2 Z 7, 41 Abs. 1 sowie 43 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2015 treten mit xx.xx.2015 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins, Absatz 5, Ziffer 5, bis 8, 2 Absatz 3, und 7a, 17 Absatz eins a, Ziffer eins, Litera b,, 29 Absatz 2, 36 b, samt Überschrift, 36c Absatz 2, 6 und 7, 38 b Absatz 6, 39, Absatz 2, Ziffer 7, 41, Absatz eins, sowie 43 Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015, treten mit xx.xx.2015 in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 43 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Abs. 7 wird eingefügt:In Paragraph 43, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Absatz 7, wird eingefügt:
„(7)Absatz 7,hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,“hinsichtlich Paragraph 36 b, Absatz 5 und 10 die Bundesregierung,“
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