BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. Jänner 2015

Teil römisch eins

13. Bundesgesetz:

Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 347 Ausschussbericht 396 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 9303 Sitzung 837.)

13. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel eins

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Artikel 5

Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes

Artikel 6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, §13 lautet:

Paragraph 13,

Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wendung „die Vollzugsdirektion und“.

Novellierungsanordnung 5, In §14 Absatz 3, entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion und diese“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14 a, Absatz eins, entfällt die Wendung „und bei der Vollzugsdirektion“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 14 a, Absatz 2, entfallen nach dem Wort „Anstaltsbetriebes“ die Wendung „und der Vollzugsdirektion“ und nach dem Wort „Anstalt“ die Wendung „oder Vollzugsdirektion“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15 b, Absatz eins, entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15 c, Absatz eins, werden im ersten Satz die Wendung „die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wendung „den Bundesminister für Justiz“ und im dritten Satz die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 52, Absatz 3, entfällt die Wendung „mit Genehmigung der Vollzugsdirektion“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 78, Absatz 2, wird die Wendung „bei der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „beim Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 80, Absatz 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 84, Absatz eins, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 84, Absatz 3, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 101, Absatz 3, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 106, Absatz 3, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz zu berichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 116, Absatz eins, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 121, Absatz 5, wird die Wendung „die Bundesministerin für Justiz“ durch die Wendung „der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 134, Absatz eins, wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 134, Absatz 6, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 135, Absatz 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 161, werden im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendungen „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 181, wird nach dem Absatz 26, folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Die Paragraphen 10, Absatz eins, 13, 14, Absatz eins, 14, Absatz 3, 14 a, Absatz eins, 14 a, Absatz 2, 15 b, Absatz eins, 15 c, Absatz eins, 16 a, Absatz eins, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 52, Absatz 3, 64, Absatz 2, 78, Absatz 2, 80, Absatz 2, 84, Absatz eins und 3, 101 Absatz 2 und 3, 106 Absatz 3, 116, Absatz eins, 121, Absatz 5, 134, Absatz eins und 6, 135 Absatz 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 183, Absatz 2 und Absatz 3, werden jeweils die Wendungen „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 25, folgender Absatz 26, eingefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 183, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 55, Absatz 5, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 57, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch acht wird nach Absatz 4 g, folgender Absatz 4 h, eingefügt:

  1. Absatz 4 h,Paragraphen 55, Absatz 5, 56, Absatz eins und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, entfallen im ersten und letzten Satz jeweils die Wendungen „und der Vollzugsdirektion“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26 a, Absatz eins, wird die Wendung „Der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 26 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes

Das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Leiter der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, wird in Ziffer 5, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die Ziffer 6 und die bisherige Ziffer 7, erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, wird nach Absatz 2 h, folgender Absatz 2 i, eingefügt:

  1. Absatz 2 i,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann