13. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. 1Artikel eins | Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
Art. 2Artikel 2 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Art. 3Artikel 3 | Änderung des Jugendgerichtsgesetzes |
Art. 4Artikel 4 | Änderung des Bewährungshilfegesetzes |
Art. 5Artikel 5 | Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes |
Art. 6Artikel 6 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 samt Überschrift entfällt.Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, §13 lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 1 entfällt die Wendung „die Vollzugsdirektion und“.In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Wendung „die Vollzugsdirektion und“.
5.Novellierungsanordnung 5, In §14 Abs. 3 entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion und diese“.In §14 Absatz 3, entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion und diese“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14a Abs. 1 entfällt die Wendung „und bei der Vollzugsdirektion“.In Paragraph 14 a, Absatz eins, entfällt die Wendung „und bei der Vollzugsdirektion“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14a Abs. 2 entfallen nach dem Wort „Anstaltsbetriebes“ die Wendung „und der Vollzugsdirektion“ und nach dem Wort „Anstalt“ die Wendung „oder Vollzugsdirektion“.In Paragraph 14 a, Absatz 2, entfallen nach dem Wort „Anstaltsbetriebes“ die Wendung „und der Vollzugsdirektion“ und nach dem Wort „Anstalt“ die Wendung „oder Vollzugsdirektion“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15b Abs. 1 entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion,“.In Paragraph 15 b, Absatz eins, entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion,“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15c Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wendung „den Bundesminister für Justiz“ und im dritten Satz die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 15 c, Absatz eins, werden im ersten Satz die Wendung „die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wendung „den Bundesminister für Justiz“ und im dritten Satz die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 16a Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 16a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 2 entfällt.Paragraph 18, Absatz 2, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 24 Abs. 3 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 25 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 52 Abs. 3 entfällt die Wendung „mit Genehmigung der Vollzugsdirektion“.In Paragraph 52, Absatz 3, entfällt die Wendung „mit Genehmigung der Vollzugsdirektion“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 64 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 78 Abs. 2 wird die Wendung „bei der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „beim Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 2, wird die Wendung „bei der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „beim Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 80 Abs. 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 84 Abs. 1 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 84 Abs. 3 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 3, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 101 Abs. 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 101 Abs. 3 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 3, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 106 Abs. 3 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz zu berichten“ ersetzt.In Paragraph 106, Absatz 3, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz zu berichten“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 116 Abs. 1 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 116, Absatz eins, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 121 Abs. 5 wird die Wendung „die Bundesministerin für Justiz“ durch die Wendung „der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 5, wird die Wendung „die Bundesministerin für Justiz“ durch die Wendung „der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 134 Abs. 1 wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 134, Absatz eins, wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 134 Abs. 6 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 134, Absatz 6, wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 135 Abs. 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 135, Absatz 2, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 161 werden im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendungen „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 161, werden im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendungen „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 181 wird nach dem Abs. 26 folgender Abs. 27 angefügt:Paragraph 181, wird nach dem Absatz 26, folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,Die §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 14a Abs. 1, 14a Abs. 2, 15b Abs. 1, 15c Abs. 1, 16a Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen 10, Absatz eins, 13, 14, Absatz eins, 14, Absatz 3, 14 a, Absatz eins, 14 a, Absatz 2, 15 b, Absatz eins, 15 c, Absatz eins, 16 a, Absatz eins, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 52, Absatz 3, 64, Absatz 2, 78, Absatz 2, 80, Absatz 2, 84, Absatz eins und 3, 101 Absatz 2 und 3, 106 Absatz 3, 116, Absatz eins, 121, Absatz 5, 134, Absatz eins und 6, 135 Absatz 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 183 Abs. 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wendungen „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 183, Absatz 2 und Absatz 3, werden jeweils die Wendungen „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 514 wird nach dem Abs. 25 folgender Abs. 26 eingefügt:In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 25, folgender Absatz 26, eingefügt:
„(26)Absatz 26,§ 183 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 183, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Das Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 55 Abs. 5 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 5, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 56 Abs. 1 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 57 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 57, wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Artikel VIII wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h eingefügt:In Artikel römisch acht wird nach Absatz 4 g, folgender Absatz 4 h, eingefügt:
„(4h)Absatz 4 h,§§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraphen 55, Absatz 5, 56, Absatz eins und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:Das Bewährungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 Z 3 entfallen im ersten und letzten Satz jeweils die Wendungen „und der Vollzugsdirektion“.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, entfallen im ersten und letzten Satz jeweils die Wendungen „und der Vollzugsdirektion“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26a Abs. 1 wird die Wendung „Der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 26 a, Absatz eins, wird die Wendung „Der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 26a Abs. 2 lautet:Paragraph 26 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.“Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26a Abs. 3 wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 26 a, Absatz 3, wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 30, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§§ 26 Abs. 1 Z 3 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 26 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes
Das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz, BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2013, wird wie folgt geändert:Das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2b Abs. 2 wird die Wortfolge „Leiter der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ ersetzt.In Paragraph 2 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Leiter der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 2b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 2 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 wird in Z 5 der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die Z 6 und die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.In Paragraph 6, Absatz 3, wird in Ziffer 5, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die Ziffer 6 und die bisherige Ziffer 7, erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29 wird nach Abs. 2h folgender Abs. 2i eingefügt:In Paragraph 29, wird nach Absatz 2 h, folgender Absatz 2 i, eingefügt:
„(2i)Absatz 2 i,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann