BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. November 2015

Teil I

129. Bundesgesetz:

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)

(NR: GP XXV RV 806 AB 832 S. 96. BR: AB 9455 S. 846.)

[CELEX-Nr.: 32014L0030, 32014L0035]

129. Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aBewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.
  2. Absatz 2 bFür die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;
    3. Ziffer 3
      „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
    4. Ziffer 4
      „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
    6. Ziffer 6
      „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
    7. Ziffer 7
      „Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
    8. Ziffer 8
      „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;
    9. Ziffer 9
      „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 Sitzung 164;
    10. Ziffer 10
      „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;
    11. Ziffer 11
      „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;
    12. Ziffer 12
      „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;
    13. Ziffer 13
      „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
    14. Ziffer 14
      „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 7, letzter Satz lautet:

„Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Elektrische Betriebsmittel, die dem Absatz eins, oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 11, lauten der erste und zweite Satz:

„Die in den Absatz eins,, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9 a, ff kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (Paragraph 13,) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Importeur“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Einführer oder Bevollmächtigter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a bis 7e samt Überschriften eingefügt:

„Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierung

Paragraph 7 a,

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 Sitzung 79, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Notifizierungsverfahren

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsEin Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Paragraph 7 a, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, beizufügen.
  3. Absatz 3Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
  5. Absatz 5Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Paragraph 7 c,

  1. Absatz einsDie notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, durchführen.
  2. Absatz 2Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des Geräts mit den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
  4. Absatz 4Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
  5. Absatz 5Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
  6. Absatz 6Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen an eine notifizierte Stelle erfüllt, und hat die notifizierende Behörde entsprechend zu unterrichten.
  7. Absatz 7Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
  8. Absatz 8Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
  9. Absatz 9Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2014/30/EU ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.

Meldepflichten der notifizierten Stellen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz einsDie notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. Absatz 2Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Beschwerden gegen eine Entscheidung notifizierter Stellen

Paragraph 7 e,

  1. Absatz einsBeim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Haushaltsgeräte“ durch das Wort „Betriebsmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 9 und 10“ durch die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 9 g bis 9m“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, Absatz 8 und 9“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Die Überwachung elektrischer Anlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsElektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (Paragraph 13,). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. Absatz 3Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
  4. Absatz 4Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Absatz 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 9, werden folgende Paragraphen 9 a bis 9m samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDie Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre elektrischen Betriebsmittel geltenden Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entworfen und hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
  3. Absatz 3Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang aufbewahren.
  4. Absatz 4Die Hersteller müssen
    1. Ziffer eins
      durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und zu diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des elektrischen Betriebsmittels oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vornehmen, diese untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.
  5. Absatz 5Die Hersteller müssen gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.
  6. Absatz 6Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angeben. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
  7. Absatz 7Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
  8. Absatz 8Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  9. Absatz 9Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit diesem Bundesgesetz erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Bevollmächtigte

Paragraph 9 b,

  1. Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins und die in Paragraph 9 a, Absatz 2, genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
  2. Absatz 2Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Pflichten der Einführer

Paragraph 9 c,

  1. Absatz einsDie Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Paragraph 9 a, Absatz 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des elektrischen Betriebsmittels hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.
  3. Absatz 3Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.
  4. Absatz 4Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  5. Absatz 5Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.
  6. Absatz 6Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
  7. Absatz 7Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  8. Absatz 8Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
  9. Absatz 9Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Pflichten der Händler

Paragraph 9 d,

  1. Absatz einsDie Händler müssen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen.
  2. Absatz 2Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9 a, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 9 c, Absatz 3, erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.
  3. Absatz 3Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  5. Absatz 5Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Paragraph 9 e,

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 9 a,, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Paragraph 9 f,

  1. Absatz einsDie Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
    1. Ziffer eins
      von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;
    2. Ziffer 2
      an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.

Marktüberwachung

Koordinierung der Marktüberwachung

Paragraph 9 g,

  1. Absatz einsFür die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.

Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel

Paragraph 9 h,

Für elektrische Betriebsmittel gelten Artikel 15, Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

Paragraph 9 i,

  1. Absatz einsHat die in Paragraph 13, genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie
    1. Ziffer eins
      unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen;
    2. Ziffer 2
      die entsprechende notifizierte Stelle unterrichten.
    Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die genannten Maßnahmen.
  2. Absatz 2Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
  3. Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
  4. Absatz 4Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde
    1. Ziffer eins
      alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und
    2. Ziffer 2
      die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.
  5. Absatz 5Aus den in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die in diesem Bundesgesetz und in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht; oder
    2. Ziffer 2
      die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf dieses Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, gilt, sind mangelhaft.
  6. Absatz 6Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.
  7. Absatz 7Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
  8. Absatz 8Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.
  9. Absatz 9Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.

Marktüberwachungsmaßnahmen

Paragraph 9 j,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung eines elektrischen Betriebsmittels durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder jene Person, die das elektrische Betriebsmittel zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde zur Tragung von mit der Überprüfung einhergehenden Kosten per Bescheid verpflichtet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Absatz eins, festlegen.
  3. Absatz 3Wenn elektrische Betriebsmittel nicht den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entspricht;
    2. Ziffer 2
      Im Falle, dass Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder das elektrische Betriebsmittel ein ernstes Risiko darstellt:
      1. Litera a
        verbieten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel in den inländischen Verkehr gebracht wird;
      2. Litera b
        die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittels anordnen;
      3. Litera c
        die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des elektrischen Betriebsmittels anordnen.
  4. Absatz 4Wenn erforderlich und angemessen, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen an jede andere Person richten, um deren Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen zu erhalten.
  5. Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Abhilfemaßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Wirtschaftsakteur, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind vom Wirtschaftsakteur zu tragen.
  6. Absatz 6Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

Betretungsrechte und Befugnisse

Paragraph 9 k,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel
    1. Ziffer eins
      hergestellt werden,
    2. Ziffer 2
      erstmals verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder
    4. Ziffer 4
      ausgestellt werden.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, diese elektrischen Betriebsmittel zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
  5. Absatz 5Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 9 l,

  1. Absatz einsDer nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 9 j, oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
  3. Absatz 3Ist ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4Die Berichterstattung beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere über die erforderlichen Daten für die Identifizierung des elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft und Lieferkette des elektrischen Betriebsmittels, die mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.

Formale Nichtkonformität

Paragraph 9 m,

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 9 i, muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    6. Ziffer 6
      die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      eine andere Anforderung nach Paragraphen 9 a, oder 9c ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu elektrischen Betriebsmitteln und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
  2. Absatz 2Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem FTEG bleiben durch die Absatz eins bis 3 unberührt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 13, wird die Wortfolge „und hinsichtlich des Inverkehrbringens“ durch die Wortfolge „sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
    1. Ziffer 2
      Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    2. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    4. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    6. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    7. Ziffer 3
      Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    8. Ziffer 3
      Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    9. Ziffer 3
      Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    10. Ziffer eins
      Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,
    11. Ziffer eins
      Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
    12. Ziffer 2
      Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,
    13. Ziffer 3
      Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    14. Ziffer eins
      Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    15. Ziffer eins
      Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    16. Ziffer eins
      Vertreter des Austrian Standards Institute,
    17. Ziffer eins
      Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    18. Ziffer eins
      Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,
    19. Ziffer eins
      Vertreter der Technischen Universität Graz,
    20. Ziffer eins
      Vertreter der Technischen Universität Wien,
    21. Ziffer 2
      Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,
    22. Ziffer eins
      Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
    23. Ziffer eins
      Vertreter des Umweltbundesamtes.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe“ durch die Wortfolge „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. Paragraphen 170, oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuständigen Behörde mit Geldstrafe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gem. Paragraph 9 j, Absatz 3,, Absatz 4, oder Absatz 6, erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    einer behördlichen Verfügung gem. Paragraph 9, Absatz 3, auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erlassenen Verfügung betreibt,“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die folgenden Litera h und Litera i, angefügt:

  1. Litera h
    eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten entgegen Paragraph 9 k, Absatz 3, oder Absatz 5, erster Satz nicht unterstützt,
  2. Litera i
    der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß Paragraphen 9 k, Absatz 4,, 9k Absatz 5, zweiter Satz, 9a Absatz 9,, 9b Absatz 2,, 9c Absatz 9,, 9d Absatz 5, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7 und Paragraph 20, wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 19, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015, tritt mit 20. April 2016 in Kraft.
  2. Absatz 8Die Paragraphen 7 a bis 7e, 9l Absatz eins,, 20, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 20, wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des Paragraph 9 l, Absatz eins, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, samt Überschrift angefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 22,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 26. Februar 2014 Sitzung 79,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 26. Februar 2014 Sitzung 357.“

Fischer

Faymann