117. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1
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Umsetzungshinweis
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Artikel 2
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Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten
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Artikel 3
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Änderung des Bankwesengesetzes
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Artikel 4
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Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
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Artikel 5
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Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
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Artikel 6
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Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
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Artikel 7
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Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
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Artikel 8
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Änderung des Sparkassengesetzes
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Artikel 9
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Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
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Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, unddie Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 149, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 37, und
die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.03.1997 Seite 22
umgesetzt.umgesetzt
Artikel 2
Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Allgemeine Bestimmungen1. Teil, Allgemeine Bestimmungen |
1. Hauptstück Organisation der Sicherungseinrichtungen1. Hauptstück, Organisation der Sicherungseinrichtungen |
§ 1.Paragraph eins, | Sicherungseinrichtungen |
§ 2.Paragraph 2, | Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen |
§ 3.Paragraph 3, | Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem |
§ 4.Paragraph 4, | Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem |
2. Hauptstück Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen2. Hauptstück, Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen |
§ 5.Paragraph 5, | Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde |
§ 6.Paragraph 6, | Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden |
2. Teil Einlagensicherung2. Teil, Einlagensicherung |
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen |
§ 7.Paragraph 7, | Begriffsbestimmungen |
§ 8.Paragraph 8, | Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung |
2. Hauptstück Entschädigung der Einleger2. Hauptstück, Entschädigung der Einleger |
§ 9.Paragraph 9, | Sicherungsfall |
§ 10.Paragraph 10, | Erstattungsfähige Einlagen |
§ 11.Paragraph 11, | Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen |
§ 12.Paragraph 12, | Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen |
§ 13.Paragraph 13, | Erstattung der gedeckten Einlagen |
§ 14.Paragraph 14, | Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung |
§ 15.Paragraph 15, | Sprachregelung für das Erstattungsverfahren |
§ 16.Paragraph 16, | Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers |
§ 17.Paragraph 17, | Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung |
3. Hauptstück Finanzierung3. Hauptstück, Finanzierung |
1. Abschnitt Einlagensicherungsfonds1. Abschnitt, Einlagensicherungsfonds |
§ 18.Paragraph 18, | Dotierung des Einlagensicherungsfonds |
§ 19.Paragraph 19, | Veranlagung des Einlagensicherungsfonds |
§ 20.Paragraph 20, | Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten |
2. Abschnitt Aufbringung von Finanzmitteln2. Abschnitt, Aufbringung von Finanzmitteln |
§ 21.Paragraph 21, | Beiträge |
§ 22.Paragraph 22, | Sonderbeiträge |
§ 23.Paragraph 23, | Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen |
§ 24.Paragraph 24, | Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen |
§ 25.Paragraph 25, | Kreditoperationen |
§ 26.Paragraph 26, | Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen |
§ 27.Paragraph 27, | Finanzierung in besonderen Fällen |
3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln3. Abschnitt, Verwendung von Finanzmitteln |
§ 28.Paragraph 28, | Verwendungszweck |
§ 29.Paragraph 29, | Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme |
§ 30.Paragraph 30, | Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystem |
4. Abschnitt Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen4. Abschnitt, Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen |
§ 31.Paragraph 31, | Allgemeines |
§ 32.Paragraph 32, | Rechenschaftsbericht |
§ 33.Paragraph 33, | Meldungen |
§ 34.Paragraph 34, | Anzeigen |
4. Hauptstück Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen4. Hauptstück, Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen |
1. Abschnitt Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen1. Abschnitt, Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen |
§ 35.Paragraph 35, | Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten |
§ 36.Paragraph 36, | Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich |
2. Abschnitt Informationspflichten2. Abschnitt, Informationspflichten |
§ 37.Paragraph 37, | Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten |
§ 38.Paragraph 38, | Informationen für die Einleger |
§ 39.Paragraph 39, | Wechsel der Sicherungseinrichtung |
3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen3. Abschnitt, Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen |
§ 40.Paragraph 40, | Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute |
§ 41.Paragraph 41, | Strafbestimmungen |
§ 42.Paragraph 42, | Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden |
§ 43.Paragraph 43, | Verwendung von eingenommenen Geldstrafen |
3. Teil Anlegerentschädigung3. Teil, Anlegerentschädigung |
§ 44.Paragraph 44, | Begriffsbestimmungen |
§ 45.Paragraph 45, | Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung |
§ 46.Paragraph 46, | Entschädigungsfall |
§ 47.Paragraph 47, | Beschränkung der Entschädigungspflicht |
§ 48.Paragraph 48, | Grenzüberschreitende Entschädigung |
§ 49.Paragraph 49, | Finanzierung |
§ 50.Paragraph 50, | Bemessungsgrundlagen |
§ 51.Paragraph 51, | Ausschluss der Doppelentschädigung |
§ 52.Paragraph 52, | Informationen für den Anleger |
§ 53.Paragraph 53, | Werbung |
§ 54.Paragraph 54, | Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen |
§ 55.Paragraph 55, | Fortdauer der Entschädigungspflicht |
4. Teil |
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 56.Paragraph 56, | Kostenbestimmung |
§ 57.Paragraph 57, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 58.Paragraph 58, | Verweise |
§ 59.Paragraph 59, | Übergangsbestimmungen |
§ 60.Paragraph 60, | Vollziehung |
§ 61.Paragraph 61, | Inkrafttreten |
Anlage zu § 32 Inhalt des RechenschaftsberichtsAnlage zu Paragraph 32, Inhalt des Rechenschaftsberichts | |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück
Organisation der Sicherungseinrichtungen
Sicherungseinrichtungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 unddie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, und
Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
die Wirtschaftskammer Österreich,
Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins,,
Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 undWertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, und
Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.
(3)Absatz 3,Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, hat aufzunehmen:
Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 undKreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2, und
Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des Paragraph 93, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einzuholen.
Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verwendung von Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verwendung von Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sicherungseinrichtungen haben die ihnen eigenen Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Sicherungseinrichtungen haben die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen. Die Sicherungseinrichtungen haben wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.
(3)Absatz 3,Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß § 9 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.
(4)Absatz 4,Mitgliedsinstitute haften für
im Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 22 undim Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß Paragraph 22, und
im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 49 Abs. 1; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß Paragraph 49, Absatz eins,; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3,
(5)Absatz 5,Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls auch öfter durch Stresstests im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Stresstest hat spätestens bis zum 3. Juli 2017 zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtungen haben die zur Durchführung dieser Tests notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests zu verwenden und diese Informationen nur so lange aufzubewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Die Sicherungseinrichtungen haben die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten Vorgaben betreffend den Inhalt und die Gliederung der an sie zu übermittelnden Ergebnisse der Stresstests durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Eine Sicherungseinrichtung muss von zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
die Geschäftsleiter verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
die Geschäftsleiter sind auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet und haben die für den Betrieb der Sicherungseinrichtung erforderlichen Erfahrungen.
Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen ihrer Geschäftsleiter sowie sämtliche Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen von den Geschäftsleitern erfüllt werden.Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen ihrer Geschäftsleiter sowie sämtliche Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die in Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen von den Geschäftsleitern erfüllt werden.
(8)Absatz 8,Jede Sicherungseinrichtung hat jedenfalls, unabhängig von ihrer Rechtsform, einen Aufsichtsrat oder ein sonstiges zuständiges Aufsichtsorgan zu bestellen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen der Mitglieder des Aufsichtsorgans anzuzeigen.
Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,die Voraussetzungen des Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt,
eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt,eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt,
im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Z 2 die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann undim Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Ziffer 2, die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,
die Satzung der Sicherungseinrichtung,
die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt werden unddie Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt werden und
den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.
(3)Absatz 3,Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 39, anzuwenden.
Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:
eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 liegt nicht mehr vor,
die Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oderdie Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oder
ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem stellt einen Antrag auf Widerruf der Anerkennung.
Abweichend von Z 1 ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG unter den in § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.Abweichend von Ziffer eins, ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG unter den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(2)Absatz 2,Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den §§ 8 und 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den Paragraphen 8 und 45 Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat nach Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem seine verfügbaren Finanzmittel, einschließlich noch offener Forderungen gegen seine Mitgliedsinstitute, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die einheitliche Sicherungseinrichtung zu übertragen.
2. Hauptstück
Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen
Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU.Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 19, sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU.
(2)Absatz 2,Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes durch Sicherungseinrichtungen zu überwachen. Die FMA ist zu diesem Zweck jederzeit berechtigt:
in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Sicherungseinrichtungen Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
von Sicherungseinrichtungen und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;
die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Sicherungseinrichtungen zu beauftragen. Die Kompetenz zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Aufgaben der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des 3. Teils. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt;
von Sicherungseinrichtungen bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
von den Abschlussprüfern von Sicherungseinrichtungen Auskünfte einzuholen.
(3)Absatz 3,Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
(4)Absatz 4,Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 2 Z 4 erteilte Prüfauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, erteilte Prüfauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
(5)Absatz 5,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
die Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz,
eine angemessene Prüfungsfrequenz aller Sicherungseinrichtungen,
Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt unberührt.Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Ziffer eins bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt unberührt.
(6)Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 5 festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz 5, festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
(7)Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 6 schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der Sicherungseinrichtung bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte Sicherungseinrichtung hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichische Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Absatz 6, schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der Sicherungseinrichtung bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte Sicherungseinrichtung hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichische Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 22, FMABG zu sorgen.
(8)Absatz 8,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen der betroffenen Sicherungseinrichtung unverzüglich der FMA mitzuteilen. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichische Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer der betroffenen Sicherungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
(9)Absatz 9,Verletzt eine Sicherungseinrichtung Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes, so kann die FMA
der Sicherungseinrichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(10)Absatz 10,Die FMA hat die jeweils zuständige Sicherungseinrichtung so bald als möglich darüber zu informieren, wenn sie bei einem Kreditinstitut Probleme feststellt, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen werden.
(11)Absatz 11,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.
(2)Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht gemäß § 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40 Abs. 1 sowie Meldungen gemäß den §§ 33 und 54 Abs. 1 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Alle Anzeigen gemäß Paragraph 34,, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, Berichte gemäß Paragraph 17,, der Geschäftsbericht gemäß Paragraph 31,, der Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 32,, Informationen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sowie Meldungen gemäß den Paragraphen 33 und 54 Absatz eins, an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Abs. 2, Analysedaten und –ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 8 sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Abs. 5, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Absatz 2,, Analysedaten und –ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 8, sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Absatz 5,, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.
(4)Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Absatz 3, eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
(5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Absatz 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
(6)Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank hat
eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
(7)Absatz 7,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU, der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU, der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.
2. Teil
Einlagensicherung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Einlagensicherungssysteme:
die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/49/EU,die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/49/EU,
vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2Einlagen: vorbehaltlich des Absatz 2
Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG,Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12 BWG,
Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;
erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß § 10 Abs. 1 erstattungsfähig sind;erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erstattungsfähig sind;
gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß § 12 nicht als gedeckte Einlagen;gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12,; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, nicht als gedeckte Einlagen;
Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß § 9 eingetreten ist;nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, eingetreten ist;
CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß § 3 Abs. 10 BWG;CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 3, Absatz 10, BWG;
Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, festgesetzten Obergrenze;
Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 19 Abs. 4 als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 19, Absatz 4, als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, oder der Ausschuss gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder der Ausschuss gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
Mitgliedsinstitute:
bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: CRR-Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1;bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG.
(2)Absatz 2,Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Abs. 1 Z 3, wennGuthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn
deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 WAG nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oderderen Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder
sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder
sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
(2)Absatz 2,Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
2. Hauptstück
Entschädigung der Einleger
Sicherungsfall
§ 9.Paragraph 9,
Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn
die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG) oderhinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG) oder
ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (Paragraph 83, BWG) angeordnet hat.
Die FMA hat den Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß Z 1 und 2 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, darüber zu informieren.Die FMA hat den Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß Ziffer eins und 2 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, darüber zu informieren.
Erstattungsfähige Einlagen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind;Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Paragraph 165, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind;
Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Einlagen von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den §§ 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den §§ 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Paragraphen 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Paragraphen 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2)Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.
Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Die Einlagen auf solchen Treuhandkonten sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Treugeber, dessen Identität dem Mitgliedsinstitut nur aufgrund der Anwendung
vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 40a BWG odervereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 40 a, BWG oder
sonstiger bundesgesetzlicher Bestimmungen, die von einer sofortigen Offenlegung der Identität des Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut absehen,
nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann. Treuhandschaften gemäß Z 1 und 2 sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen einzelner Einleger erst ab jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Treugeber ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen haben.nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann. Treuhandschaften gemäß Ziffer eins und 2 sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen einzelner Einleger erst ab jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Treugeber ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen haben.
(3)Absatz 3,Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt.
(4)Absatz 4,Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden; damit diese Einlagen als nicht gedeckt gelten, hat das Mitgliedsinstitut den Einleger vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitgliedsinstitut bei der Berechnung der gedeckten Einlagen berücksichtigt werden.
Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
§ 12.Paragraph 12,
Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Einlagen
resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und
der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.
Erstattung der gedeckten Einlagen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des § 12 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des Paragraph 12, von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2,Die Erstattung gemäß Abs. 1 hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.Die Erstattung gemäß Absatz eins, hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.
(3)Absatz 3,Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Abs. 1 zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist prüfen und feststellen zu können.Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12, hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Absatz eins, zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist prüfen und feststellen zu können.
(4)Absatz 4,Stichtag für die Berechnung der Höhe der gedeckten Einlagen ist der Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
(5)Absatz 5,Anträge für die Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 sind innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Einleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Erstattung verweigern, wenn der Einleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von gemäß § 12 zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren.Anträge für die Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Einleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Erstattung verweigern, wenn der Einleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von gemäß Paragraph 12, zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren.
Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 13 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß Paragraph 13, nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß Paragraph 13, entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 13 Abs. 1 kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;
die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;
die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;
in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;
bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12;bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß Paragraph 12,;
bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 11 Abs. 2;bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß Paragraph 11, Absatz 2,;
eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß § 36 Abs. 1 an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.
Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Z 1, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Z 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Z 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Ziffer eins, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Ziffer 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Ziffer 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Ziffer 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäß§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) gemäß § 41 Abs. 1 BWG in Kenntnis gesetzt wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig ist oder die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäß§ 4 Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BWG in Kenntnis gesetzt wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
in der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2)Absatz 2,Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
§ 16.Paragraph 16,
Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt. Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Paragraph 132, BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt.
Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
§ 17.Paragraph 17,
Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.
3. Hauptstück
Finanzierung
1. Abschnitt
Einlagensicherungsfonds
Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
(2)Absatz 2,Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 123 Abs. 2 BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.
Veranlagung des Einlagensicherungsfonds
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds sind risikoarm zu veranlagen. Die Veranlagungsstrategie hat eine ausreichende Liquidität im Sicherungsfall zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Veranlagung verfügbarer Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bei allen Mitgliedsinstituten der eigenen Sicherungseinrichtung ist auf insgesamt höchstens 10 vH beschränkt.
(3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung hat im Interesse der Einleger bei der Auswahl der Veranlagungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Sicherungseinrichtung auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die der Einlagensicherungsfonds investiert wird, verfügt. Die Sicherungseinrichtung hat schriftliche Grundsätze und Verfahren festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für den Einlagensicherungsfonds getroffen werden, mit den Zielen der Veranlagung, der Anlagestrategie und den Risikolimits übereinstimmen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.
Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.
(3)Absatz 3,Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(4)Absatz 4,Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(5)Absatz 5,Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
2. Abschnitt
Aufbringung von Finanzmitteln
Beiträge
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, solange die Zielausstattung noch nicht erreicht wurde und sobald die Zielausstattung nicht mehr erreicht wird.
(2)Absatz 2,Jedes Mitgliedsinstitut hat seinen Beitrag an die Sicherungseinrichtung in der festgelegten Höhe bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts können Zahlungsverpflichtungen umfassen, wobei sich der Gesamtbetrag der jährlich geleisteten Beiträge und der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen zu höchstens 30 vH aus Zahlungsverpflichtungen zusammensetzen darf. Die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen ist an das Vorliegen einer zumindest jährlich zu erneuernden, schriftlichen Vereinbarung zwischen Sicherungseinrichtung und Mitgliedsinstitut geknüpft.
(4)Absatz 4,Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung unter 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung von ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb der folgenden fünf Jahre erneut zu erreichen.
(5)Absatz 5,Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen seiner Zielausstattung unter 0,54 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung zumindest jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren ab Unterschreitung dieses Schwellenwertes erneut zu erreichen.
(6)Absatz 6,Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen, es sei denn, sie werden unter Einhaltung des Abs. 4 und 5 zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25 verwendet; dies gilt auch Rückflüsse, die an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen weitergeleitet wurden.Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen, es sei denn, sie werden unter Einhaltung des Absatz 4 und 5 zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25, verwendet; dies gilt auch Rückflüsse, die an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen weitergeleitet wurden.
(7)Absatz 7,Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Sicherungseinrichtung sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
(8)Absatz 8,CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß § 23 Abs. 1 auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß § 33 Abs. 1 und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
Sonderbeiträge
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Abs. 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Absatz 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge der Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.
(3)Absatz 3,Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Erhebung von Sonderbeiträgen von mehr als 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute zu bewilligen, falls
die Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oderdie Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Absatz eins, nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oder
diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen, oder
die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 benötigt werden.die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, benötigt werden.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(4)Absatz 4,Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung von Sonderbeiträgen gewähren, wenn die Zahlung dieser Sonderbeiträge eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation beim antragstellenden Mitgliedsinstitut zur Folge hätte. Die Stundung ist auf maximal sechs Monate zu befristen, wobei eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Mitgliedsinstituts möglich ist. Sobald weder Solvenz noch Liquidität weiter gefährdet sind, sind gestundete Sonderbeiträge und anfallende Zinsen durch das Mitgliedsinstitut an die Sicherungseinrichtung zu leisten. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(5)Absatz 5,Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Abs. 4 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Absatz 4, die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.
(6)Absatz 6,Sobald das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, hat die Sicherungseinrichtung eine anteilige Rückerstattung an jene Mitgliedsinstitute, die zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems Sonderbeiträge geleistet haben, vorzusehen. Sind durch die Stundung von Sonderbeiträgen anderen Mitgliedsinstituten Aufwendungen erwachsen, sind diese vom säumigen Mitgliedsinstitut zu ersetzen.
Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute werden aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt.
(2)Absatz 2,Die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen wird von der Sicherungseinrichtung festgelegt und ist von der FMA zu bewilligen. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Methode kann vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge entrichten müssen. Die Methode berücksichtigt Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns von Mitgliedsinstituten und für das Risiko möglicher Verluste für die Sicherungseinrichtung, falls es zu einem Sicherungsfall kommt. Die Methode kann auch die Qualität und Quantität von Posten der Bilanz und Risikoindikatoren berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen einer Sicherungseinrichtung zu bewilligen, wenn
die Basiskomponente sich aus dem Anteil der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts an den gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute ergibt und
die FMA der Auffassung ist, dass die in der Methode vorgesehenen Risikokategorien, Risikoindikatoren, Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien sowie die weiteren notwendigen Komponenten dazu geeignet sind, der Ausprägung des Risikos zu entsprechen.
Die FMA informiert die EBA über die von ihr genehmigten Methoden zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen.
(4)Absatz 4,Bei Nichtvorlage benötigter Informationen sind die Beiträge und Sonderbeiträge von der Sicherungseinrichtung vorläufig auf Basis eines möglichen Risikoprofils zu bestimmen. Nach Übermittlung der für die Beitragsberechnung benötigten Informationen hat die Sicherungseinrichtung die Beiträge und Sonderbeiträge des Mitgliedsinstituts auf Basis der tatsächlichen Daten zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zu den vorläufig entrichteten Beiträgen und Sonderbeiträgen vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die Sicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute über die von ihr angewandte Methode zur Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu informieren. Bei der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen hat die Sicherungseinrichtung, soweit möglich, auf vorhandene Informationen zurückzugreifen.
Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (Paragraph 13, Absatz eins,) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß Paragraph 13, sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, zur Verfügung zu stellen.Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 1 bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Absatz eins bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Absatz eins und 2 sowie Paragraph 26, im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
Kreditoperationen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den §§ 21 bis 24 oder § 27 befriedigt werden können.Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den Paragraphen 21 bis 24 oder Paragraph 27, befriedigt werden können.
(2)Absatz 2,Soweit es sich nicht um eine Kreditoperation bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen jeweils im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, beizutragen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben dieses Absatzes und des § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.Soweit es sich nicht um eine Kreditoperation bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen jeweils im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, beizutragen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben dieses Absatzes und des Paragraph 26, im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, übernehmen.
Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
§ 26.Paragraph 26,
Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen. Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.
Finanzierung in besonderen Fällen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Im Fall der Erstattung gedeckter Einlagen
eines CRR-Kreditinstituts, dem die Konzession zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 erteilt wurde oder wird oder
eines CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 den Fachverband wechselte oder wechselt,
haben abweichend von § 24 alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des § 24 anzuwenden.haben abweichend von Paragraph 24, alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die in Ziffer eins und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Ziffer eins und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Ziffer eins und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Paragraph 24, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 1 zu entbinden.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Absatz eins, zu entbinden.
3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln
Verwendungszweck
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,,
die Aufwendungen für Finanzmittel,
die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 unddie Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem
aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;
Sonderbeiträge gemäß Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;Sonderbeiträge gemäß Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;
sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;
um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und
unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 6 glaubhaft macht.unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Ziffer eins bis 6 glaubhaft macht.
(2)Absatz 2,Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:
Die Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;
ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;
die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert und
im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.
Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG getroffen;Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 49, BaSAG getroffen;
die Sicherungseinrichtung verfügt über organisatorische Vorkehrungen und Verfahren, die für die Auswahl und Durchführung von Stützungsmaßnahmen und die Überwachung und Steuerung der damit verbundenen Risiken für die Sicherungseinrichtung und für die Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall geeignet sind;
die Kosten der Stützungsmaßnahmen sind geringer als die Kosten, die sich aus einem Sicherungsfall für die Sicherungseinrichtung ergeben würden;
die Sicherungseinrichtung schreibt dem Mitgliedsinstitut strenge Auflagen vor, darunter zumindest eine strenge Risikoüberwachung und umfassende Prüfungsrechte für die Sicherungseinrichtung;
das zu stützende Mitgliedsinstitut verpflichtet sich, den Zugang zu den gedeckten Einlagen zu gewährleisten;
die FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Abs. 3 bestätigt unddie FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Absatz 3, bestätigt und
alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtung des als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen.
(2)Absatz 2,Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 49, BaSAG erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Absatz eins, genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.
(3)Absatz 3,Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Absatz eins, verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Einleger sind zu entschädigen und die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds betragen weniger als 0,54 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung oder
die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds sinken aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,5 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung.
4. Abschnitt
Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen
Allgemeines
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vorschriften für den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. Sie hat die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.
(3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung hat dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich, Bericht über Anlagestrategie, interne Verfahren für Anlageentscheidungen und etwaige Interessenskonflikte Bericht zu erstatten. Werden Mängel festgestellt, hat die Sicherungseinrichtung Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen und hierüber ebenfalls dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan zu berichten.
(4)Absatz 4,Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen und mit einer negativen Zusicherung zu verbinden ist. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen und mit einer negativen Zusicherung zu verbinden ist. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 6, eingehalten wird.
(6)Absatz 6,Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.
Rechenschaftsbericht
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung hat die Gesetzmäßigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichts über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage des Einlagensicherungsfonds.“
(2)Absatz 2,Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu § 32 enthaltenen Gliederung aufzustellen.Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu Paragraph 32, enthaltenen Gliederung aufzustellen.
(3)Absatz 3,Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 31 Abs. 6 eingehalten wird.Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß Paragraph 31, Absatz 6, eingehalten wird.
Meldungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 31. Jänner jeden Jahres die Höhe der Summe ihrer gedeckten Einlagen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA bis 28. Februar jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die FMA hat die Summe der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel aller Einlagensicherungsfonds bis zum 31. März jeden Jahres an die EBA zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen. Die FMA hat durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 festzusetzen.Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen. Die FMA hat durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Absatz eins, festzusetzen.
Anzeigen
§ 34.Paragraph 34,
Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1;die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins,;
Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;Kreditanträge gemäß Paragraph 25, unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:
Änderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;
die Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 7,;
jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.
4. Hauptstück
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen
1. Abschnitt
Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung in deren Namen durch ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtung hat die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaates sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Erstattung der Einlagen und für die Vornahme von Stresstests notwendig sind.
(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit hat die Sicherungseinrichtung mit einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss in der Lage sein, mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen CRR-Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen die Einlagen zu erstatten, soweit das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die Sicherungseinrichtung haftet nicht für entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommene Handlungen.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
2. Abschnitt
Informationspflichten
Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mitzuteilen.Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, die in Österreich Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, die in Österreich Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.
Informationen für die Einleger
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu informieren. Wenn das Mitgliedsinstitut Einlagen über Zweigstellen in Mitgliedstaaten entgegennimmt, hat die Information auch in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, Amtsblatt Nummer L 299 vom 08.11.2008 Seite 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.
Wechsel der Sicherungseinrichtung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den §§ 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß § 40 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Paragraph 22, Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ausgeschlossen wurde.
(3)Absatz 3,Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22.Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Paragraph 22,
(4)Absatz 4,Bestehende Verpflichtungen des CRR-Kreditinstituts gegenüber seiner bisherigen Sicherungseinrichtung aus früheren Sicherungsfällen der bisherigen Sicherungseinrichtung bestehen auch nach dem Wechsel des CRR-Kreditinstituts in das neue Einlagensicherungssystem weiter.
(5)Absatz 5,Das CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle eines Wechsels der Sicherungseinrichtung innerhalb eines Monats nach dem Wechsel über diesen Umstand zu informieren.
3. Abschnitt
Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung die FMA darüber unverzüglich zu informieren.
(2)Absatz 2,Verletzt ein Mitgliedsinstitut Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung
dem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Mitgliedsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Mitgliedsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Kommt das Mitgliedsinstitut trotz der gemäß Abs. 2 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA das Mitgliedsinstitut nach nochmaliger Setzung einer Frist von mindestens einem Monat von der Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung ausschließen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut von der Mitgliedschaft auszuschließen. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des CRR-Kreditinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.Kommt das Mitgliedsinstitut trotz der gemäß Absatz 2, ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA das Mitgliedsinstitut nach nochmaliger Setzung einer Frist von mindestens einem Monat von der Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung ausschließen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut von der Mitgliedschaft auszuschließen. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden. Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des CRR-Kreditinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.
(4)Absatz 4,Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat die Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.
Strafbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines MitgliedsinstitutsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer Werbung entgegen der Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 53, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG die Pflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
die Pflichten gemäß § 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 2, verletzt;
die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, verletzt;
die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verletzt;
die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, verletzt;
die Pflichten gemäß § 27 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 27, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder Paragraph 22, Absatz eins, verletzt;
die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, verletzt;
die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 34, unterlässt;
die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 34, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 41, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(2)Absatz 2,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 43.Paragraph 43,
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
3. Teil
Anlegerentschädigung
Begriffsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:
Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 48, der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 40, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;Mitgliedstaat: ein Staat gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, BWG;
Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007;Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007;
Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
Mitgliedsinstitut:
bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, Kreditinstitute gemäß Paragraph 45, Absatz eins
bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph 2, Ziffer 29, BWG;
Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.
Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4, durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
(2)Absatz 2,Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG),
der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f BWG,
das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, BWG),
das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG)
die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007.die Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007.
Entschädigungsfall
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls
über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83, BWG),
hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus Werpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oderhinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus Werpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (§ 48 Abs. 2) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (§ 48 Abs. 3) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang II Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Paragraph 48, Absatz 2,) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (Paragraph 48, Absatz 3,) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,
die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 BKA-G) gemäß § 41 Abs. 1 BWG in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig oder wurde die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BWG in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Ziffer 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Ziffer eins, trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß § 48 Abs. 2 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen RegelungenDie Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 48, Absatz 3, nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3)Absatz 3,Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 1 ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Absatz eins, ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
Beschränkung der Entschädigungspflicht
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.Für Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Paragraph 46, Absatz eins, genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Folgende Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,
Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 165 StGB),Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (Paragraph 165, StGB),
Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
Forderungen von
Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 halten,Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 halten,
Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 betraut sind undForderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 betraut sind und
Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,Forderungsberechtigten, die eine der in Litera a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (Paragraph 244, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,
Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln,Forderungen naher Angehöriger (Paragraph 72, StGB) der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln,
Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (Paragraph 244, UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 sind,
Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 beigetragen haben,Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 beigetragen haben,
Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 gilt, sowieForderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 gilt, sowie
Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, UGB erfüllen.
Grenzüberschreitende Entschädigung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Nach den §§ 45 bis 47 sowie 51 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die bei einem Kreditinstitut gemäß § 10 BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen als die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 sowie 51, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.Nach den Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die bei einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen als die Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 47 sowie 51, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (Paragraph 9, Absatz eins, BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 49, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 49, als eine Zweigstelle zu betrachten.
(3)Absatz 3,Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen Paragraph 78, WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 50, als eine Zweigstelle zu betrachten.
(4)Absatz 4,Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(5)Absatz 5,Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 48 Abs. 3 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
Finanzierung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach § 50. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach Paragraph 50, Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3,
(2)Absatz 2,Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Forderungen nicht voll leisten, so sind die übrigen Sicherungseinrichtungen verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Forderungen nicht voll leisten, so sind die übrigen Sicherungseinrichtungen verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Absatz eins und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.
(3)Absatz 3,Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.
(4)Absatz 4,Im Fall der Auszahlung gesicherter Forderungen
eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 48 Abs. 2,eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3,einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß Paragraph 48, Absatz 3,,
eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 3. Juli 2005 erteilt wurde, oder
eines Kreditinstitutes, das nach dem 3. Juli 2005 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 4 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß § 48 Abs. 2 oder 3, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz eins und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Ziffer eins bis 4 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Absatz eins, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Absatz 4, zu entbinden.
Bemessungsgrundlagen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Für die Feststellung von Forderungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 46 Abs. 1) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß Paragraph 46, Absatz eins, zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (Paragraph 46, Absatz eins,) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
(3)Absatz 3,Der gemäß § 23 Abs. 7 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz zu informieren.Der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, des Depotgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, und Paragraph 70, 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.
(5)Absatz 5,Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 46 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
Ausschluss der Doppelentschädigung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.
(2)Absatz 2,Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 46 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.
Informationen für den Anleger
§ 52.Paragraph 52,
Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
Werbung
§ 53.Paragraph 53,
Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/9/EG und in den in Paragraph 48, Absatz 2, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 52, genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
Fortdauer der Entschädigungspflicht
§ 55.Paragraph 55,
Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen. Die Paragraphen 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG und Paragraph 9, BWG und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den Paragraphen 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.
4. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kostenbestimmung
§ 56.Paragraph 56,
Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden. Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21 und Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 44, Ziffer 7, kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 57.Paragraph 57,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, und aufgehoben mit Wirkung zum 03.01.2017 durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 145 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 120, und aufgehoben mit Wirkung zum 03.01.2017 durch die Richtlinie 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 186, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 149, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 37, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37, anzuwenden.
(6)Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005 Seite 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 120, anzuwenden.
(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/138/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/138/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1, anzuwenden.
(8)Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 97/9/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 97/9/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.03.1997 Seite 22, anzuwenden.
(9)Absatz 9,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014 Seite 1, anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 59.Paragraph 59,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
(Zu § 1 Abs. 1): Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3.(Zu Paragraph eins, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3,
(zu § 1 Abs. 2): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß § 1 Abs. 2 zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.(zu Paragraph eins, Absatz 2,): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.
Die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Z 1) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Z 2) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.Die bei den Fachverbänden gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 21, geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 21, geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.
(zu § 3): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß § 3 gestellt und Anerkennungen gemäß § 3 erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß § 3 ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.(zu Paragraph 3,): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß Paragraph 3, gestellt und Anerkennungen gemäß Paragraph 3, erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß Paragraph 3, ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.
(zu § 7): Abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 21 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:(zu Paragraph 7,): Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 21, gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:
Einlagensicherungssysteme:
gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU,gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU,
vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 8 Abs. 1.Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
(zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,(zu Paragraph 8, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,
der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oderder Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, anzugehören haben oder
sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
(zu § 13 Abs. 1): Abweichend von der in § 13 Abs. 1 vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:(zu Paragraph 13, Absatz eins,): Abweichend von der in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:
bis zum 31. Dezember 2018: bis zu 20 Arbeitstage;
vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: bis zu 15 Arbeitstage;
vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: bis zu zehn Arbeitstage.
Während der Übergangszeiträume gemäß lit. a bis c haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß § 13 verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten.Während der Übergangszeiträume gemäß Litera a bis c haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 13, verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten.
(zu § 18 Abs. 1):(zu Paragraph 18, Absatz eins,):
Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.
Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3 sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Ziffer 3, sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.
(zu § 21 Abs. 3): abweichend von § 21 Abs. 3 beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute(zu Paragraph 21, Absatz 3,): abweichend von Paragraph 21, Absatz 3, beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute
(zu § 27 Abs. 2): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 27 Abs. 2, dass CRR-Kreditinstitute gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.(zu Paragraph 27, Absatz 2,): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu Paragraph 27, Absatz 2,, dass CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(zu § 44): Abweichend von § 44 Z 7 und Z 9 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:(zu Paragraph 44,): Abweichend von Paragraph 44, Ziffer 7 und Ziffer 9, gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:
Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 45 Abs. 1;Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 45, Absatz eins,;
Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3 sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.
(zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,(zu Paragraph 45, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph 45, Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, durchführen,
der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oderder Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, anzugehören haben oder
sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
(zu § 48 Abs. 2): Abweichend von § 48 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.(zu Paragraph 48, Absatz 2,): Abweichend von Paragraph 48, Absatz 2, sind Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (Paragraph 9, Absatz eins, BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 49, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 49, als eine Zweigstelle zu betrachten.
(zu § 48 Abs. 3): Abweichend von § 48 Abs. 3 sind Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.(zu Paragraph 48, Absatz 3,): Abweichend von Paragraph 48, Absatz 3, sind Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen Paragraph 78, WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 50, als eine Zweigstelle zu betrachten.
(zu § 49 Abs. 5): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 49 Abs. 5, dass Kreditinstitute gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.(zu Paragraph 49, Absatz 5,): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu Paragraph 49, Absatz 5,, dass Kreditinstitute gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(zu § 56): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 erfolgen kann.(zu Paragraph 56,): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21 und Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 44, Ziffer 7, erfolgen kann.
Vollziehung
§ 60.Paragraph 60,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 5, der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 61.Paragraph 61,
§ 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 59, Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 30 und Paragraph 34, Ziffer 11, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Anlage zu § 32Anlage zu Paragraph 32
Inhalt des Rechenschaftsberichts
Vermögen und Verbindlichkeiten
Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 21, Absatz 3
Forderungen, darunter:
Forderungen, die gemäß § 26 gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehenForderungen, die gemäß Paragraph 26, gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehen
Forderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß § 29 gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehenForderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß Paragraph 29, gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehen
Verbindlichkeiten der Sicherungseinrichtung gegenüber Dritten, darunter:
Verbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 26 bestehenVerbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 26, bestehen
Verbindlichkeiten, die aufgrund der Durchführung einer Kreditoperation gemäß § 25 bestehenVerbindlichkeiten, die aufgrund der Durchführung einer Kreditoperation gemäß Paragraph 25, bestehen
Einnahmen während des Berichtszeitraums, darunter
Beiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3Beiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 21, Absatz 3
Sonderbeiträge, darunter: erhöhte Sonderbeiträge
gemäß § 24 von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittelgemäß Paragraph 24, von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittel
Zahlungen aufgrund eines gemäß § 29 gewährten KreditsZahlungen aufgrund eines gemäß Paragraph 29, gewährten Kredits
Erträge aus der Veranlagung vorhandener Finanzmittel
Rückflüsse aus Insolvenzmassen von CRR-Kreditinstituten
Ausgaben, darunter
Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
Ausgaben für Sicherungsfälle, darunter
einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 zur Verfügung gestellte Finanzmitteleiner anderen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 24, zur Verfügung gestellte Finanzmittel
einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 27 zur Verfügung gestellte Finanzmitteleiner anderen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 27, zur Verfügung gestellte Finanzmittel
Zahlungen aufgrund von Kreditoperationen gemäß § 25Zahlungen aufgrund von Kreditoperationen gemäß Paragraph 25
Ausgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß § 30Ausgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30
Aufwendungen für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
Angaben über die Entwicklung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds während des Berichtzeitraumes, darunter Angaben zur Veränderung in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtzeitraumes
Ausstattung des Einlagensicherungsfonds
Verfügbare Finanzmittel in Prozent der gedeckten Einlagen
Unter/Überausstattung des Einlagensicherungsfonds
Verwendete Berechnungsmethode zum Gesamtrisiko
Verwaltungskosten, die aus der Verwaltung des Einlagensicherungsfonds erwachsen.
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 37. Wertstellung“ folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 93 bis § 93c durch die folgenden Einträge ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 93 bis Paragraph 93 c, durch die folgenden Einträge ersetzt:
„§ 93. | Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung |
§ 93a.Paragraph 93 a, | Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 103 bis § 103s durch den folgenden Eintrag ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 103 bis Paragraph 103 s, durch den folgenden Eintrag ersetzt:
„§ 103. bis § 103t. Übergangsbestimmungen“„§ 103. bis Paragraph 103 t, Übergangsbestimmungen“ | |
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 2, 3 und 6 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, 3 und 6 lautet:
Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG;Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG;
Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;“Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.“Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplanden Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEGwenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG
für die ersten drei Jahre zu enthalten;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
“Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.““Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Z 2 lautet:Paragraph 8, Ziffer 2, lautet:
jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und“jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 7 lautet:Paragraph 9, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 27 a, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz eins, 94, 95, Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die Paragraphen 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 Abs. 8 lautet:Paragraph 9, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Absatz eins, 94, 95, Absatz 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 4 und 26 bis 48 ZaDiG, die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 1 wird der Verweis „93 Abs. 8 und 8a“ durch den Verweis „93 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Verweis „93 Absatz 8 und 8 a durch den Verweis „93 Absatz eins, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 28b Abs. 1 lautet:Paragraph 28 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Jeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Art. 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.“Jeder gemäß Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Artikel 114, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.“die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einlagensicherung
§ 37a.Paragraph 37 a,
(1)Absatz eins,Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Abs. 3 auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG haben dem Einleger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Absatz 3, auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a; bei Spareinlagen gemäß § 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a,; bei Spareinlagen gemäß Paragraph 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Absatz eins und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und
in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEGin elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG
zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.“zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 57 Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 57, Absatz 5, dritter Satz lautet:
“Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist.““Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (Paragraph 9, ESAEG) oder Entschädigungsfall (Paragraph 46, ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 61 Abs. 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 63 Abs. 4 wird nach der Z 11 die folgende Z 11a eingefügt:In Paragraph 63, Absatz 4, wird nach der Ziffer 11, die folgende Ziffer 11 a, eingefügt:
die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG;“die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13, ESAEG;“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Finanzkonglomerategesetzes,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Finanzkonglomerategesetzes,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 70 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.In Paragraph 70, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 73a entfällt die Wortfolge „ und § 93a Abs. 8“.In Paragraph 73 a, entfällt die Wortfolge „ und Paragraph 93 a, Absatz 8,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 73a wird die Wortfolge „gemäß § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014“ ersetzt.In Paragraph 73 a, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2014“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2014“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 93 samt Überschrift lautet:Paragraph 93, samt Überschrift lautet:
„Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
(3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 93a samt Überschrift lautet:Paragraph 93 a, samt Überschrift lautet:
„Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung
§ 93a.Paragraph 93 a,
Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.“ Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Paragraph 13, ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Paragraphen 38, Absatz 2 und 39 Absatz 4, ESAEG sind anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die §§ 93b und 93c entfallen.Die Paragraphen 93 b und 93 c entfallen.
25.Novellierungsanordnung 25, § 97 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Artikel 16, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“
26.Novellierungsanordnung 26, § 98 Abs. 2 Z 10 entfällt.Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 10, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 98 Abs. 5a wird nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:In Paragraph 98, Absatz 5 a, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 11, eingefügt:
die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;“die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, verletzt;“
28.Novellierungsanordnung 28, § 99 Abs. 1 Z 14 entfällt.Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 14, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 101a wird der Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 10“ durch den Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 11“ ersetzt.In Paragraph 101 a, wird der Verweis „§ 98 Absatz 5 a, Ziffer 4 bis 10 durch den Verweis „§ 98 Absatz 5 a, Ziffer 4 bis 11 ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 103h entfällt.Paragraph 103 h, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 103k entfällt.Paragraph 103 k, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 103s wird folgender § 103t eingefügt:Nach Paragraph 103 s, wird folgender Paragraph 103 t, eingefügt:
„§ 103t.Paragraph 103 t,
(1)Absatz eins,Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 117/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Ziffer 11, Litera b, der Anlage zu Paragraph 39 b, nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
(2)Absatz 2,§ 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.“Paragraph 37 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, ist von den Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 108 wird die folgende Anlage zu § 37a eingefügt:Nach Paragraph 108, wird die folgende Anlage zu Paragraph 37 a, eingefügt:
„Anlage zu § 37a„Anlage zu Paragraph 37 a
INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER
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Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen
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Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch:
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[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)
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Sicherungsobergrenze:
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100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]
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Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:
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Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)
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Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:
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Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
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Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:
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7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen]
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Währung der Erstattung:
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Euro
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Kontaktdaten:
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[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]
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Weitere Informationen:
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[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]
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Empfangsbestätigung durch den Einleger:
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Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
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(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung vom Einlagensicherungssystem erstattet.
(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:
Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.
(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
(4) Erstattung [ist anzupassen]:
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.
[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].
Weitere wichtige Informationen:
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.
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„
34.Novellierungsanordnung 34, Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b lautet:Ziffer 11, Litera b, der Anlage zu Paragraph 39 b, lautet:
Kapitalinstrumente, die den Kriterien des Art. 52 oder des Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.“Kapitalinstrumente, die den Kriterien des Artikel 52, oder des Artikel 63, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.“
Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,“ die Wortfolge „ im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,,“ die Wortfolge „ im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.“„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1 sechster Satz lautet:Paragraph 19, Absatz eins, sechster Satz lautet:
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen.“„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 4 wird nach dem Verweis „des ZvVG“ der Verweis „ , des ESAEG“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 4, wird nach dem Verweis „des ZvVG“ der Verweis „ , des ESAEG“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 5 vierter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz 5, vierter Satz lautet:
„Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von eine Million Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“„Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von eine Million Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 5c wird der Verweis „§ 79 Abs. 4a BWG“ durch den Verweis „§ 79 Abs. 4b BWG“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 5 c, wird der Verweis „§ 79 Absatz 4 a, BWG“ durch den Verweis „§ 79 Absatz 4 b, BWG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 Abs. 5c wird folgender Abs. 5d eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 5 c, wird folgender Absatz 5 d, eingefügt:
„(5d)Absatz 5 d,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten direkten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten direkten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5d in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, 4, 5 und 5 d in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“
Artikel 5
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 75 bis 77 dieses Bundesgesetzes und aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015 ergebende, erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.“Absatz eins, gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den Paragraphen 75 bis 77 dieses Bundesgesetzes und aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, ergebende, erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 34 bis 38, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 BWG und Paragraph 52, ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 75 Abs. 2 lautet:Paragraph 75, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 ESAEG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.“Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.03.1997 Seite 22, erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 75 Abs. 3 Schlussteil lautet:Paragraph 75, Absatz 3, Schlussteil lautet:
„Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 47 Abs. 2 ESAEG sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.“„Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von Paragraph 47, Absatz 2, ESAEG sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 75 Abs. 4 lautet:Paragraph 75, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 4, § 52 und § 53.“Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 52 und Paragraph 53,
6.Novellierungsanordnung 6, § 76 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„§ 46 Abs. 3 letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.“„§ 46 Absatz 3, letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 78 Abs. 1 wird der Verweis „§ 93b Abs. 2 und 4 BWG“ durch den Verweis „§ 50 Abs. 2 und 4 ESAEG“ und der Verweis „§ 93b BWG“ durch den Verweis „§ 50 ESAEG“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, wird der Verweis „§ 93b Absatz 2 und 4 BWG“ durch den Verweis „§ 50 Absatz 2 und 4 ESAEG“ und der Verweis „§ 93b BWG“ durch den Verweis „§ 50 ESAEG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 91 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und des § 52 ESAEG,“Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 34 bis 38, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 BWG und des Paragraph 52, ESAEG,“
Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2015, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 6 entfällt der Verweis „ , 93 bis 93c“ und es wird nach der Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wortfolge „und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 6, entfällt der Verweis „ , 93 bis 93c“ und es wird nach der Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wortfolge „und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. römisch eins Nr. 117/2015“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Z 2 lautet:Paragraph 27, Ziffer 2, lautet:
unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 ESAEG.“unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, den Vorschriften gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ESAEG.“
Artikel 7
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 6, letzter Satz lautet:
„Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 44 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.“„Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Absatz 4, erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 45 Abs. 1 ESAEG beachtlich.“„Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011, so ist stattdessen Paragraph 45, Absatz eins, ESAEG beachtlich.“
Artikel 8
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:Das Sparkassengesetz (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Sicherungseinrichtungen auszutauschen.“„Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Sicherungseinrichtungen auszutauschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991,“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,,“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 72 lautet:Paragraph 2, Ziffer 72, lautet:
Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;“Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 93 und 94 lautet:Paragraph 2, Ziffer 93 und 94 lautet:
gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG;
erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;“erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 103 und 104 lautet:Paragraph 2, Ziffer 103 und 104 lautet:
Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;Einleger: ein Einleger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG;
Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;“Anleger: ein Anleger gemäß Paragraph 44, Ziffer 3, ESAEG;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 120 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 125 Abs. 3 lautet:Paragraph 125, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 131 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG überschreitet;“der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG überschreitet;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 132 Abs. 8 und 9 lautet:Paragraph 132, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8)Absatz 8,Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
(9)Absatz 9,Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.“
Fischer
Faymann