105. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG)
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979).Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,).
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung,
nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1.Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 Sitzung 1.
Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Fall der Kollision geht eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes einer anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsaktes über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren dient.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.
2. Abschnitt
Stellen zur alternativen Streitbeilegung
Zuständige Stellen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsAS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
die Ombudsstelle Fertighaus und
die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
(2)Absatz 2Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.
Zeichen der AS-Stellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.
(2)Absatz 2Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.
(3)Absatz 3Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geführt werden.
Verfahrensregeln
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsJede AS-Stelle hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der §§ 12 bis 16, Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.Jede AS-Stelle hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der Paragraphen 12 bis 16, Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.
(2)Absatz 2Die Verfahrensregeln haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden.
(3)Absatz 3In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines gemäß § 10 Abs. 3 vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines gemäß Paragraph 10, Absatz 3, vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.
(4)Absatz 4Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass es den Parteien und deren Vertretern während eines anhängigen Verfahrens und danach untersagt ist, die Streitsache oder die Inhalte des Schlichtungsverfahrens an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken. Für den Fall des Zuwiderhandelns können die Verfahrensregeln Konsequenzen vorsehen.
(5)Absatz 5Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Verbraucher bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.
(6)Absatz 6Gesetzlich oder durch Verfahrensregeln kann vorgesehen werden, dass die Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt wird, wenn
die Beschwerde mutwillig oder schikanös ist,
die Beschwerde von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist,
der Streitwert einen festgelegten Schwellenwert unter- oder überschreitet,
der Verbraucher die Beschwerde nicht innerhalb einer in den Verfahrensregeln festgesetzten Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Beschwerde beim Unternehmer vorgebracht hat, bei der AS-Stelle eingereicht hat,
die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der AS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen würde,
der Verbraucher in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass er eine Einigung mit dem Unternehmer versucht hat oder diesen Versuch binnen einer von der AS-Stelle gesetzten angemessenen Frist nicht nachweislich nachholt.
Ablehnungsgründe dürfen den Zugang der Verbraucher zu Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen.
(7)Absatz 7Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Maßgabe des § 14 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, zu verständigen.Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Maßgabe des Paragraph 14, innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, zu verständigen.
Informationsverpflichtungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsAS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
(2)Absatz 2AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
die durchschnittliche Verfahrensdauer.
(3)Absatz 3AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Weitere Verpflichtungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAS-Stellen haben
sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
(2)Absatz 2AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sicherzustellen, insbesondereAS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sicherzustellen, insbesondere
Daten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Tätigkeitsbericht
§ 9.Paragraph 9,
AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über
die Anzahl und Art der eingelangten Beschwerden,
systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen, gegebenenfalls samt Empfehlungen, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können,
den Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung die AS-Stelle abgelehnt hat, samt Zuordnung zu den jeweiligen Ablehnungsgründen,
den Prozentsatz der Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und sofern bekannt die Begründung für den Abbruch,
den durchschnittlichen Zeitaufwand, der für die Lösung der Streitigkeiten erforderlich ist,
die Prozentsätze der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse des Verfahrens gehalten haben, sofern diese der AS-Stelle bekannt sind,
gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit der AS-Stelle mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, und gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität dieser Kooperationen,
gegebenenfalls Schulungen für die Schlichter, die mit der Streitbeilegung betraut sind, und
eine Einschätzung der Effektivität des von der AS-Stelle angebotenen Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.
Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer mit der Verfahrensführung betraute Schlichter hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Er hat über Rechtskenntnisse, das erforderliche Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten, die für die Arbeit in der AS-Stelle oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, zu verfügen.
(2)Absatz 2Der Schlichter ist auf mindestens drei Jahre zu bestellen. Er darf nur abberufen werden, wenn
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Schlichter nicht mehr erwarten lassen,
er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Schlichter gehindert ist oder
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3)Absatz 3Der Schlichter hat alle Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber der Leitung der AS-Stelle offenzulegen. Handelt es sich beim Schlichter um den Leiter der AS-Stelle, so hat die Offenlegung gegenüber der Stellvertretung zu erfolgen.
(4)Absatz 4Bei Befangenheit eines Schlichters hat die Leitung der AS-Stelle, im Falle der Befangenheit des Leiters hat die Stellvertretung diesen durch einen anderen zu ersetzen.
(5)Absatz 5Sofern der Schlichter ausschließlich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet wird, hat er über einen gesonderten Rechnungskreis und ausreichende Mittel zu verfügen.
Kollegialorgane
§ 11.Paragraph 11,
Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.
3. Abschnitt
Verfahren vor AS-Stellen
Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.
(2)Absatz 2Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
(3)Absatz 3Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
(4)Absatz 4Zur Vertretung der Parteien gemäß Abs. 3 sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in § 29 Abs. 1 KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.Zur Vertretung der Parteien gemäß Absatz 3, sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.
(5)Absatz 5Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.
(6)Absatz 6Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.
(7)Absatz 7Für Unternehmer gilt Abs. 2 nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.Für Unternehmer gilt Absatz 2, nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.
Verfahrenskosten
§ 13.Paragraph 13,
Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos. Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit Paragraph 6, Absatz 5, etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.
Verfahrensdauer
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDas Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
(2)Absatz 2Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Absatz eins, verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.
Vertraulichkeit
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDas Verfahren ist nicht öffentlich.
(2)Absatz 2Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.Absatz 2, gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Lösungsvorschlag
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsWird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2)Absatz 2Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,
dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen,
dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen,
dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und
welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
(3)Absatz 3Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.
Beendigung des Verfahrens
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDas Verfahren ist zu schließen, wenn
der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oderein Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 6, vorliegt oder
eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
(2)Absatz 2Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
Verjährungshemmung
§ 18.Paragraph 18,
Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
4. Abschnitt
Informationspflichten
Informationspflichten für Unternehmer
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsEin Unternehmer hat die Verbraucher über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.Die in Absatz eins, genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.
(3)Absatz 3Können der Unternehmer und der Verbraucher in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.
5. Abschnitt
Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen
Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsBei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.
(2)Absatz 2Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.
Informationen über AS-Stellen in Europa
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.
Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen
§ 22.Paragraph 22,
AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.
Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz
§ 23.Paragraph 23,
AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß Paragraph 3, des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.
6. Abschnitt
Behörden und Berichtspflichten
Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsZuständige Behörde ist
für die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie undfür die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
in allen anderen Fällen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission.
Notifikation der AS-Stellen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:
Name, Kontaktangaben und Website-Adresse,
gegebenenfalls Gebühren des Verfahrens,
die Sprachen, in denen Beschwerden bei den jeweiligen AS-Stellen eingereicht werden können, und die Sprachen, in denen das AS-Verfahren geführt werden kann,
die Arten von Streitigkeiten, die unter das Verfahren fallen,
Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von den einzelnen AS-Stellen abgedeckt werden,
gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter,
einen Hinweis darauf, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann,
Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses,
Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen kann, und
eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 Sitzung 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
(2)Absatz 2Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Absatz eins, genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(3)Absatz 3Erfüllt eine AS-Stelle gemäß § 4 Abs. 1 die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.Erfüllt eine AS-Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.
(4)Absatz 4Kommt die AS-Stelle einer Aufforderung nicht ohne unnötigen Aufschub, spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach, so hat die zuständige Behörde der AS-Stelle die Befugnis als AS-Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig zu sein mit Bescheid zu entziehen und dies gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5In Fällen des Abs. 4 hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.In Fällen des Absatz 4, hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.
Berichtspflichten der AS-Stellen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsAS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in § 25 Abs. 1 genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.AS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(2)Absatz 2AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Abs. 3 und § 9 genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Absatz 3 und Paragraph 9, genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.
(3)Absatz 3AS-Stellen haben der zuständigen Behörde darüber hinaus Folgendes mitzuteilen:
Informationen zu ihrer Struktur und Finanzierung, darunter Informationen zu den mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen sowie dazu, wie diese vergütet werden, wie lange deren Funktionszeit ist und von wem sie beschäftigt werden,
die Prozentsätze, in denen die Unternehmer eine Teilnahme an dem Verfahren abgelehnt haben.
Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,
gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und
gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.
(2)Absatz 2Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Absatz eins, genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
Weitere Pflichten der zuständigen Behörden
§ 28.Paragraph 28,
Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen. Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 9, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Informationspflichten
§ 29.Paragraph 29,
Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen. Nimmt ein Unternehmer in die gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.
Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen
§ 30.Paragraph 30,
Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 31.Paragraph 31,
Die §§ 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden. Die Paragraphen 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden.
Vollziehung
§ 32.Paragraph 32,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 2 und 27 Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich der §§ 21, 25 Abs. 3 und 4, 26. Abs. 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz undhinsichtlich der Paragraphen 21,, 25 Absatz 3 und 4, 26. Absatz 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Verweise
§ 33.Paragraph 33,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 34.Paragraph 34,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 Sitzung 63, umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28a Abs.1 lautet:Paragraph 28 a, Absatz , lautet:
„(1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§ 5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a) oder dem Gefahrenübergang (§ 7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Paragraph 5 a,), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (Paragraph 6 b,) oder zusätzlichen Zahlungen (Paragraph 6 c,), der Leistungsfrist (Paragraph 7 a,) oder dem Gefahrenübergang (Paragraph 7 b,), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, Sitzung 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41a wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 33 Tarifpost 20 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 33, Tarifpost 20 Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative- Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. Nr. 105/2015 geschlossen werden.“Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß Paragraph 4, des Alternative- Streitbeilegung-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2015, geschlossen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36§ 33 Tarifpost 20 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 33, Tarifpost 20 Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Anhang Z 1 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. j und lit. k angefügt:Im Anhang Ziffer eins, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Litera j und Litera k, angefügt:
Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63;Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, Sitzung 63;
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 1.“Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18. Juni 2013, Sitzung 1.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Z 1 lit. j und k des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.“Ziffer eins, Litera j und k des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.“
Fischer
Faymann