BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. August 2015

Teil römisch eins

103. Bundesverfassungsgesetz:

Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 683 Ausschussbericht 748 Sitzung 83,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9412 Sitzung 844,, )

103. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetzes über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts – Endbesteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Kreditwesengesetzes“ in Litera a, durch das Wort „Bankwesengesetzes“ ersetzt, das Wort „sowie“ am Ende der Litera f, wird durch einen Beistrich ersetzt und nach der Litera f, werden folgende Litera g und h angefügt:

  1. Litera g
    Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988),
  2. Litera h
    Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie“

b) In Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge samt Satzzeichen „soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ris-attachment://output_90.img1is.png“

c) In Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Unter die Steuerabgeltung fallen Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, einschließlich Derivate sowie Einkünfte aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetz unterliegenden Gebilde nur dann, wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist.

Es können bundesgesetzliche Ausnahmen von der Abgeltungswirkung vorgesehen werden, wenn die dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde liegenden steuerlichen Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.“

d) Dem Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Lit. g und h für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), soweit die Steuerschuld ab 1. April 2012 entstanden ist.“

e) In Absatz 3, wird die Wortfolge „im Sinne des Absatz eins, durch die Wortfolge „im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Absatz eins, letzter Satz)“ wird durch den Klammerausdruck „(Absatz eins, vorletzter Satz)“ ersetzt.

f) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Absatz eins, darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als 27,5% betragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Verweis „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins, durch den Verweis „§ 1 Absatz 2, ersetzt.

Fischer

Faymann