101. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Tabakgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 4 | Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 |
Artikel 5 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Tabakgesetzes
Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Z 1 werden folgende Z 1a bis 1f eingefügt:Nach Paragraph eins, Ziffer eins, werden folgende Ziffer eins a bis 1f eingefügt:
„neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde,
„elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,
„Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,
„pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,
„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette,
„Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsRauchverbot gilt in Räumen für
Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
(2)Absatz 2Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
(3)Absatz 3Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt.
(4)Absatz 4Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung.
(5)Absatz 5Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
(6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.“Absatz eins bis 5 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsSofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von Paragraph 12, erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
(2)Absatz 2In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht Paragraph 12, Absatz eins bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
(3)Absatz 3Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.
(4)Absatz 4Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13a samt Überschrift entfällt.Paragraph 13 a, samt Überschrift entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13b Abs. 4 entfällt.Paragraph 13 b, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13c samt Überschrift lautet:Paragraph 13 c, samt Überschrift lautet:
„Verpflichtungen betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz einsDie Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13b Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird, in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 nicht geraucht wird,
in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird, in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,
der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.“der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, entsprochen wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 13c wird folgender Abs. 13d eingefügt:Nach Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 13 d, eingefügt:
„§ 13d.Paragraph 13 d,
Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den §§ 12, 13, 13a, 13c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.“ Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den Paragraphen 12,, 13, 13a, 13c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine Verpflichtung des Paragraph 13 c, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a.Paragraph 14 a,
Ergibt sich im Rahmen der dienstlichen Aufgaben von Aufsichtsorganen gemäß §§ 24ff Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und von Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der dringende Verdacht, dass offensichtlich trotz Rauchverbotes geraucht wird, haben diese Organe den Verdacht den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.“ Ergibt sich im Rahmen der dienstlichen Aufgaben von Aufsichtsorganen gemäß Paragraphen 24 f, f, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, und von Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der dringende Verdacht, dass offensichtlich trotz Rauchverbotes geraucht wird, haben diese Organe den Verdacht den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 17 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 17, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 13c, § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 14a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. § 13a samt Überschrift und § 13b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft. § 13d in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 20. Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.“Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 13 c,, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 13 a, samt Überschrift und Paragraph 13 b, Absatz 4, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, treten mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft. Paragraph 13 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, tritt mit 20. Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
In § 124b wird folgende Z 268 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 268, angefügt:
Für einen Betrieb, in dem spätestens zum 1. Juli 2016 ein dem umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015, entsprechendes Rauchverbot gewährleistet ist, kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 30% geltend gemacht werden:Für einen Betrieb, in dem spätestens zum 1. Juli 2016 ein dem umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, entsprechendes Rauchverbot gewährleistet ist, kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 30% geltend gemacht werden:
Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 101/2015, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.
die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.
Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
Für Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.“Für Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 108c EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. § 124b Z 268 EStG 1988 ist sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 anzuwenden.“Die Bestimmungen des Paragraph 108 c, EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Paragraph 124 b, Ziffer 268, EStG 1988 ist sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 20, Absatz 4, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte ein Verstoß gegen Rauchverbote nach dem Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, hat das Arbeitsinspektorat dies der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.“„Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte ein Verstoß gegen Rauchverbote nach dem Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, hat das Arbeitsinspektorat dies der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 25, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 92 wird die Wortfolge In Paragraph 92, wird die Wortfolge „in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat“ durch die Wortfolge „in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 107 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden.“Paragraph 92, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden.“
Fischer
Faymann